Deutschland

Nur noch geimpft oder genesen einkaufen – Gericht erlaubt 2G im hessischen Einzelhandel

Im Bundesland Hessen dürfen Ladenbetreiber Menschen den Zutritt verweigern, die nicht gegen COVID-19 geimpft oder nicht davon genesen sind. Das macht eine Gerichtsentscheidung möglich. Handelsverbände begrüßen das und warnen zugleich vor den Folgen.
Nur noch geimpft oder genesen einkaufen – Gericht erlaubt 2G im hessischen EinzelhandelQuelle: www.globallookpress.com © www.imago-images.de

Tilo Gräser

Auch im Einzelhandel kann die sogenannte 2G-Regel eingeführt werden, nach der nur noch Geimpfte und Genesene in Läden einkaufen dürfen. Das gilt zunächst vorläufig im Bundesland Hessen, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 29. September einen entsprechenden Beschluss erließ. Bundesdeutsche Handelsverbände begrüßen laut Medienberichten diese Entscheidung.

Eine Einzelhändlerin, spezialisiert auf Produkte rund ums Grillen, hatte gegen die Infektionsschutzverordnung des Landes Hessen geklagt. Sie wollte "freiwillig und überobligatorisch in ihrer Filiale das 2G-Zugangsmodell einführen und damit nur noch vollständig geimpften und genesenen Personen den Besuch ihrer Verkaufsräume ermöglichen", wie es in der Pressemitteilung des Gerichtes heißt. Das lässt die hessische Verordnung bisher nicht zu, die die "2G"-Option nur für bestimmte Betriebe erlaubt.

Die klagende Händlerin meinte, zwischen diesen Betrieben und dem Einzelhandel bestehe kein Unterschied. Für ihre Mitarbeiter entfiele dann die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske und den Kunden würden wieder normale Einkaufs- und Beratungsmöglichkeiten gewährt. Das Verwaltungsgericht erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung, die der Ladenbetreiberin erlaubt, die "2G"-Regel anzuwenden. Danach darf die Händlerin auch Kunden, die nur ein negatives Testergebnis vorlegen, den Zutritt verweigern.

"Erhebliche rechtliche Bedenken"

Das Gericht erließ laut Pressemitteilung die Anordnung, "weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 der Corona-Schutz-Verordnung hat". Die entsprechende Verordnungsvorgabe sei nicht ausreichend begründet worden, heißt es, ebenso nicht die "Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen".

Die Entscheidung wurde auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes begründet. Danach seien den Gesetzes- und Verordnungsgebern mögliche Ungleichbehandlungen erlaubt, die aber ausreichende begründet werden müssten. Das betreffe die Zielsetzung der Differenzierung und die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahmen.

Das Gericht erklärte weiter, es sei "nicht erkennbar, warum der Einzelhandel, der ausweislich der vorgelegten Einschätzung des Robert Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflusse, von der Anwendung des 2G-Modells ausgeschlossen werden solle". Das Land Hessen habe 14 Tage Zeit, gegen die Gerichtsentscheidung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel einzulegen.

Gegen gesetzliche Pflicht

Handelsverbände begrüßen die Entscheidung des Gerichts, berichtete die Tageszeitung Die Welt am Dienstag in ihrer Onlineausgabe. "Das Urteil lässt den Händlern die Wahl, ob sie eine 2G-Regelung anwenden wollen oder eben nicht", wurde der Handelsverband Deutschland (HDE) zitiert. Allerdings wird nicht mit einer flächendeckenden Anwendung gerechnet, die nicht gewollt sei.

"Wichtig ist, dass solche Regelungen für den Handel nicht zur gesetzlichen Pflicht werden", zitiert Welt online HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Seiner Meinung nach seien Einkaufen für alle und eine erfolgreiche Pandemiebekämpfung "hervorragend miteinander vereinbar". Eine "2G"Regel sei in kleinen Läden umsetzbar.

Für Geschäfte mit hohen Kundenfrequenzen sei das wie auch eine "3G"-Regelung ohne Sinn. "Die Kontrolle der Impfpässe und Tests würde sicherlich in den Bereichen Lebensmittel, Bekleidung oder Möbeln zu langen Schlangen vor den Geschäften führen", wurde Genth zitiert. "Das aber ist auch aus Pandemie-Gründen unbedingt zu vermeiden."

Befürchtete Boykotte

Welt online gab ebenso wieder, dass der Mittelstandverbund ZGV vor einer Gefahr einer Spaltung der Gesellschaft warnt. Es gebe in der Folge ein hohes Risiko für Leib und Leben für Händler, die auf "2G" setzen. "Die Einlasskontrolle kann zu Konflikten mit Menschen führen, die abgewiesen werden oder das nur als Außenstehende kritisch sehen", wurde ZGV-Hauptgeschäftsführer Ludwig Veltmann zitiert. Der Verband vertritt die Interessen von rund 230.000 in Verbundgruppen organisierten mittelständischen Unternehmen mit rund 2,5 Millionen Beschäftigten und einem Umsatz von über 500 Milliarden Euro.

Auch der HDE befürchte Boykotte, so die Zeitung. Die freiwillige Umsetzung von "2G" oder "3G" im Einzelhandel sei "am Ende immer eine persönliche und betriebswirtschaftliche Entscheidung der Unternehmen", habe HDE-Chef Genth erklärt. Er sehe die Gefahr, dass weniger Kunden kommen. Die Folge könne eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage für viele Handelsunternehmen sein, die noch mit den Lockdown-Folgen zu kämpfen hätten.

Anfang August gab es Medienberichte, die Bundesregierung plane für diesen Herbst die Einführung einer Impfnachweis- und Testpflicht auch für den Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel. In den Beratungen von Bund und Ländern wurde aber eine "3G"-Regel für den Einzelhandel abgelehnt.

Eine Reihe von Bundesländern haben inzwischen die "2G"-Variante für bestimmte gesellschaftliche Bereiche als "Option" eingeführt, nachdem dort bereits "3G" gilt. Danach können die Betreiber von Einrichtungen der Gastronomie, Sport, Kultur oder Veranstaltungen selbst entscheiden, ob sie nur Geimpften oder Genesenen ("2G") oder auch Getesteten ("3G") Zutritt gewähren. Bei "2G" sollen bisherige Einschränkungen wie Abstand oder Maske entfallen.

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