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Protestverbot erst aufgehoben, dann wieder bestätigt – Unangemeldeter Spaziergang in München

Die Stadt München versucht weiterhin, sämtliche Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen zu verbieten. Zwischen den Entscheidungen zweier Instanzen fand gestern dennoch ein Protest statt. Hunderte Kritiker der Maßnahmen zogen durch die Innenstadt.

München erlebt seit Wochen große Gemeinschaftsspaziergänge gegen die Corona-Maßnahmen und die vorgesehene Impfpflicht. Da die Behörden in diesen Spaziergängen eine große Infektionsgefahr sehen, sollten spontane Corona-Proteste per Allgemeinverfügung in München verboten werden.

Am Mittwoch gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag eines Bürgers gegen das pauschale Verbot jedoch statt. Nach Auffassung der Richter könnten sich pauschale Verbote als unvereinbar mit der vom Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit erweisen.

Obwohl die Entscheidung eigentlich nur den Mann betraf, der den Eilantrag gestellt hatte, zogen daraufhin Hunderte Menschen "unangemeldet" in München gegen die Corona-Politik in die Innenstadt und feierten die richterliche Entscheidung. Auch eine kleine Gruppe von Maßnahmen-Befürwortern kam zu dem Protest, marschierte geschlossen und skandierte: "Wir sind geboostert."

Die Stadt München und der Freistaat Bayern hatten jedoch unmittelbar nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Am frühen Abend entschied dann die höhere Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Verbote doch legitim sind.

Demnach hätten Stadt und Land Erfahrungen mit vergangenen Protesten, die eine Gefahrenprognose erlaubten. Da nach Ansicht der Behörden auf solchen Demonstrationen oftmals weder Masken getragen noch Abstände eingehalten werden, drohten zahlreiche Infektionen. Diese könnten mit einem Verbot verhindert werden. Es sei im öffentlichen Interesse, weitere Infektionen zu verhindern.

Laut einem Bericht der ZEIT ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar. Wer nun gegen die Maßnahmen demonstrieren will, muss eine entsprechende Versammlung mindestens 48 Stunden im Voraus anmelden und sich an die Auflagen, die dazu erteilt werden können, halten. Dazu zählen beispielsweise die Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Zuweisung eines festen Ortes und Mindestabstandsgebote. Wer dennoch an einem unangemeldeten Protestspaziergang teilnimmt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro rechnen.

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