Deutschland

Gericht bestätigt Kündigung eines Grundschullehrers wegen Maskenverweigerung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08. Oktober 2021 erklärt, dass die Kündigung eines Grundschullehrers wegen Maskenverweigerung wirksam sei. Der Mann hatte die Maskenpflicht als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet.
Gericht bestätigt Kündigung eines Grundschullehrers wegen MaskenverweigerungQuelle: www.globallookpress.com © Michael Taeger

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte, ist die fristlose Kündigung eines Grundschullehrers wegen der Ablehnung der Maskenpflicht wirksam. Dies hat das LAG am Donnerstag entschieden und am Freitag verkündet. Damit änderte das Gericht nach eigenen Angaben eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte. Gegen das Urteil hatten sowohl der Lehrer als auch das Land Brandenburg Berufung eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers nun ab. Eine Gerichtssprecherin erklärte gegenüber dem rbb, dass der Mann sich geweigert habe, während des Schulbetriebs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Attest, das sich der Pädagoge im Internet von einem österreichischen Arzt eingeholt habe, rechtfertige dem Gericht zufolge keine Befreiung. Der Lehrer habe sich zudem an die Elternvertreterin gewandt und die Maskenpflicht in der Schule als Nötigung, Kindermissbrauch und Körperverletzung bezeichnet. Außerdem soll er Eltern dazu aufgefordert haben, mit einem vorformulierten Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Nach Angaben des Gerichts sei die Kündigung auch aufgrund dieser Äußerungen gerechtfertigt.

Das LAG teilte weiter mit, dass eine Abmahnung vorliege. In einer Erklärung habe das Land Brandenburg zuvor darauf hingewiesen, dass der Lehrer mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Der Kläger habe jedoch an seinen Äußerungen festgehalten. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hatte die Kündigung zuvor für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Es hatte die Entscheidung seinerseits damit begründet, dass eine erforderliche Abmahnung fehle. 

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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