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Amtsgericht Weimar: Keine Maskenpflicht und keine verpflichtenden Corona-Tests mehr für Schüler

Das Amtsgericht Weimar untersagt zwei Schulen mit sofortiger Wirkung, den Schülern Masken und Corona-Tests vorzuschreiben. Als Begründung wird formuliert, der Maskenzwang schädige die Kinder "physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung". Zudem seien die PCR- und Schnelltests "nicht geeignet", eine Corona-Infektion festzustellen.
Amtsgericht Weimar: Keine Maskenpflicht und keine verpflichtenden Corona-Tests mehr für SchülerQuelle: Gettyimages.ru © iStock / Getty Images Plus

Bereits am Donnerstag hat das für Familiensachen zuständige Amtsgericht Weimar in einem Eilverfahren beschlossen (Amtszeichen: 9 F 148/21), dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung untersagt ist, den Schülern vorzuschreiben:

  • "im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen",
  • "Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen",
  • "an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen".

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten sei. Der vollständige Gerichtsbeschluss umfasst 178 Seiten.

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Pflicht zum Maskentragen, zum Einhalten von Mindestabständen und zu Schnelltests an Schulen eine Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstelle. Der Nutzen der Maßnahmen sei überdies fraglich.

"In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber."

Das Verfahren hatte eine Mutter von zwei Söhnen (von acht und vierzehn Jahren) angeregt. Sie hatte argumentiert, dass ihre Kinder "physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt" würden, ohne einen Nutzen für die Kinder oder Dritte. Das Gericht führte dem entsprechend ein Kinderschutzverfahren (gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB) durch, da es aus Gründen des Kindeswohls ein Einschreiten für geboten hielt. Der Gerichtsbeschluss besitzt keine Allgemeingültigkeit und bezieht sich nur auf den konkreten, behandelten Fall.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten – von der Hygieneärztin Prof. Dr. med. Ines Kappstein, dem Psychologen Prof. Dr. Christof Kuhbandner und der Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer – gelangte das Amtsgericht zu der Erkenntnis, dass die Maßnahmen eine Gefährdung für die Kinder darstellen:

"Die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender 'Gegenstände')."

Das Gericht geht noch weiter und erklärt die "landesrechtlichen Vorschriften", nach denen die Schulen die Corona-Maßnahmen durchführen, für "verfassungswidrig, weil sie gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (Artikel 20, 28 Grundgesetz)". Das Gericht erläutert:

"Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein."

Die eingeführten Maßnahmen seien jedoch "unverhältnismäßig" und entgegen den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§ 1 Absatz 2 IfSG) "nicht evidenzbasiert". Nachfolgend nimmt sich das Gericht insbesondere den "fehlenden Nutzen des Maskentragens und des Einhaltens von Abstandsvorschriften für die Kinder selbst und Dritte" und die "Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des Infektionsgeschehens" vor.

Zuvor weist es aber drauf hin, dass ein verdrehtes Rechtsverständnis vorliege. "Nicht die Beteiligten" hätten "die Verfassungswidrigkeit der Eingriffe in ihre Rechte zu begründen", sondern umgekehrt: Der "Freistaat Thüringen, der mit seinen landesrechtlichen Vorschriften in die Rechte der Beteiligten eingreift", müsse "mit der gebotenen wissenschaftlichen Evidenz beweisen, dass die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie gegebenenfalls verhältnismäßig sind". Das sei aber "bisher nicht ansatzweise geschehen".

Der fehlende Nutzen des Maskentragens und Abstandhaltens

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Gutachterin Prof. Dr. med. Ines Kappstein nach Auswertung der "gesamten internationalen wissenschaftlichen Datenlage" zu dem Thema "Masken" dargelegt, dass "eine Effektivität von Masken für gesunde Personen in der Öffentlichkeit nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist".

Im Gerichtsurteil wird ausgeführt, dass die "Neubewertung" des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Thema Masken "nicht durch wissenschaftliche Fakten gestützt" sei.

"Plausibilität, mathematische Schätzungen und subjektive Einschätzungen in Meinungsbeiträgen können bevölkerungsbezogene klinisch-epidemiologische Untersuchungen nicht ersetzen. Experimentelle Untersuchungen zur Filterleistung von Masken und mathematische Schätzungen sind nicht geeignet, eine Wirksamkeit im wirklichen Leben zu belegen. Die internationalen Gesundheitsbehörden sprechen sich zwar für das Tragen von Masken im öffentlichen Raum aus, sagen aber auch, dass es dafür keine Belege aus wissenschaftlichen Untersuchungen gibt. Vielmehr sprechen alle gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse dafür, dass Masken keinen Effekt auf das Infektionsgeschehen haben. Durchweg alle Publikationen, die als Beleg für die Wirksamkeit von Masken im öffentlichen Raum angeführt werden, lassen diese Schlussfolgerung nicht zu."

Das Gericht geht noch weiter: Es fehle nicht nur die Evidenz für den Nutzen der Masken, sondern diese seien gefährlich. Kappstein hatte in ihrem Gutachten argumentiert, dass die Wirksamkeit der Masken daran gebunden sei, dass diese richtig getragen werden. Andernfalls könnten diese sogar "zu einem Kontaminationsrisiko werden". Das Gericht stellt fest, dass die Masken "von der Bevölkerung zum einen nicht richtig getragen und zum anderen sehr häufig mit den Händen berührt" würden. Der Bevölkerung wurde "nicht beigebracht, Masken richtig zu benutzen, es wurde nicht erklärt, wie man sich unterwegs die Hände waschen soll bzw. wie eine effektive Händedesinfektion durchgeführt wird": "Die Bevölkerung wurde mit den Masken quasi allein gelassen". Daraus ergibt sich für das Gericht:

"Das Infektionsrisiko wird durch das Tragen der Masken nicht nur nicht gesenkt, sondern durch die inkorrekte Handhabung der Maske noch gesteigert."

Zudem sei die "die Übertragung von SARS-CoV-2 durch 'Aerosole', also durch die Luft, […] medizinisch nicht plausibel und wissenschaftlich unbewiesen". Diese Mutmaßung – die "Aerosol-Theorie" –  hat laut dem Gericht schwerwiegende gesellschaftliche Folgen:

"Die 'Aerosol'- Theorie ist für das menschliche Zusammenleben außerordentlich schädlich und führt dazu, dass sich Menschen in keinem Innenraum mehr sicher fühlen können, und manche fürchten sich sogar außerhalb von Gebäuden vor einer Infektion durch 'Aerosole'. Zusammen mit der 'unbemerkten' Übertragung führt die 'Aerosol'-Theorie dazu, dass in jedem Mit-Menschen ein Infektionsrisiko gesehen werden kann."

Im Übrigen lasse die politische Richtlinie in der Thematik – "erst Stoffmasken in 2020, dann seit Anfang 2021 entweder OP-Masken oder FFP2-Masken" – "jede klare Linie vermissen". Es werde auch nicht beachtet, dass OP-Masken und FFP2-Masken "unterschiedliche Funktionen" haben und "deshalb nicht austauschbar" seien.

"Entweder hat die Politik, die diese Entscheidungen getroffen hat, selbst nicht verstanden, wozu welcher Maskentyp sich prinzipiell eignet, oder es kommt ihr darauf nicht an, sondern nur auf den symbolischen Wert der Maske. Die Masken-Entscheidungen der Politik sind aus der fachlichen Sicht der Gutachterin nicht nachvollziehbar und schonend ausgedrückt als unplausibel zu bezeichnen."

Auch das vorgeschriebene Abstandhalten wird vom Amtsgericht Weimar kritisch beleuchtet. Es fasst zusammen, dass der Mindestabstand von etwa 1,5 Metern als "eine sinnvolle Maßnahme bezeichnet" werden könne, wenn "eine der beiden Personen Symptome einer Erkältung" zeigen. Aber selbst in diesem Fall sei diese Maßnahme nicht "im wissenschaftlichen Sinne gesichert", sondern könne lediglich "als plausibel bezeichnet werden, dass es eine wirksame Maßnahme ist, um sich vor einem Erregerkontakt durch Tröpfchen respiratorischen Sekrets zu schützen, wenn die Kontaktperson Zeichen einer Erkältung hat".

Anders sei es jedoch, wenn "keiner der anwesenden Personen Zeichen einer Erkältung hat". Dann werde das Einhalten eines solchen Mindestabstandes "nicht durch wissenschaftliche Daten gestützt". Wird eine solche Regelung vorgeschrieben, werde laut Gericht "das Zusammenleben der Menschen und insbesondere der unbeschwerte Kontakt unter Kindern sehr stark beeinträchtigt, ohne dass ein Nutzen im Sinne des Infektionsschutzes erkennbar ist".

Das Gericht folgt in dem Punkten den Darlegungen der Gutachterin und fasst zusammen:

"Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko senken kann. Dies gilt für Menschen aller Altersgruppen, also auch für Kinder und Jugendliche."

Gestützt werde diese Einschätzung laut Gericht auch von dem Gutachten des Psychologen Prof. Dr. Christof Kuhbandner, wonach es "bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz" dafür gebe, "dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann". Demgegenüber ständen jedoch "zahlreiche mögliche Nebenwirkungen in Bezug auf das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen von Kindern".

Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des Infektionsgeschehens

In der Einschätzung der Corona-Tests stützt sich das Familiengericht Weimar auf das Gutachten der Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer. Diese erklärte, dass ein PCR-Test "keinerlei Aussage" dazu treffen könne, "ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht". Denn der Test könne "nicht unterschieden zwischen 'toter' Materie, z.B. einem völlig harmlosen Genomfragment als Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder eine Grippe […] und 'lebender' Materie, d.h. einem 'frischen', reproduktionsfähigen Virus". In dem Gerichtsbeschluss wird argumentiert:

"Selbst wenn also bei der Durchführung der PCR inklusive aller vorbereitenden Schritte (PCR-Design und Etablierung, Probenentnahme, Aufbereitung und PCR-Durchführung) alles 'richtig' gemacht wird und der Test positiv ist, d.h.: eine Genom-Sequenz erkennt, welche ggf. auch in einem oder sogar dem konkreten 'Corona'-Virus (SARS-CoV-2) existiert, bedeutet dies unter keinen Umständen, dass die Person, welche positiv getestet wurde, mit einem replizierenden SARS-CoV-2 infiziert und folglich für andere Personen ansteckend = gefährlich sein könnte."

Für eine "Feststellung einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2" müssten weitere "konkret diagnostische Methoden wie die Isolation von vermehrungsfähigen Viren eingesetzt werden". Die Gutachterin Kämmerer führte laut dem Beschluss ferner aus, dass "eine Reihe von Parametern[…] gezielt so manipuliert werden können, dass viele oder wenige (scheinbar) positive Ergebnisse erzielt werden". Dazu gehöre auch "die Zahl der zu testenden Zielgene", die "nach den Vorgaben der WHO" von ursprünglich 3 auf 1 reduziert wurde.

"Die Gutachterin rechnet vor, dass durch die Verwendung nur noch eines zu testenden Zielgens bei einer Mischpopulation von 100.000 Tests mit keiner einzigen tatsächlich infizierten Person aufgrund einer bei einem Instand-Ringversuch festgestellten mittleren Fehlerrate sich ein Ergebnis von 2.690 falsch positiv Getesteten ergibt. Bei Verwendung von 3 Zielgenen wären es lediglich 10 falsch positiv Getestete."

Diese Perspektivverschiebung hat laut Gericht erhebliche Auswirkungen:

"Wäre konsequent die korrekte 'Targetanzahl' von drei bzw. sogar besser (wie z.B. in Thailand) bis zu 6 Genen für die PCR-Analyse verwendet worden, hätte sich die Rate der positiven Tests und damit die '7-Tagesinzidenz' fast komplett auf null reduziert."

Auch die "zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests" können laut dem Gerichtsbeschluss "keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein-Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können".

Das Gericht folgt der Einschätzung der Gutachterin, dass die "geringe Spezifität der Tests […] eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen" bedinge. Dies ziehe "unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (z.B. Schulen geschlossen) Folgen" nach sich, bis sie sich häufig als "Fehlalarm" entpuppten: "Die Fehlerwirkung, also eine hohe Zahl von Falsch-Positiven, ist gerade bei Tests an Symptomlosen besonders stark." Zusammengefasst lautet es im Gerichtsbeschluss:

"Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind. Dazu kommen die beschriebenen und andere im Gutachten aufgeführte Fehlerquellen mit gravierenden Auswirkungen, so dass eine adäquate Feststellung des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 in Thüringen (und bundesweit) nicht ansatzweise vorhanden ist."

Das Recht der Kinder auf Bildung und Schulunterricht

In seinem Beschluss stützt sich das Amtsgericht auf die UN-Kinderrechtskonvention, "die in Deutschland geltendes Recht" sei. Daraus gehe hervor, dass Kinder einen "Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht" haben. Alle Vertragsstaaten hatten sich dazu verpflichtet, "nicht nur den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich (zu) machen, sondern darüber hinaus auch die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art (zu) fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich (!) (zu) machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit (zu) treffen".

Das Gericht formuliert folgende Ergebnisse:

"Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im 'Pandemie'-Geschehen."

"Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine 'Infektion' mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen."

"Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird."

"Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht."

Ausblick

Bereits am 11. Januar hatte das Amtsgericht Weimar für Schlagzeilen gesorgt, weil es in einem Urteilsspruch (Aktenzeichen: 6 OWi - 523 Js 202518/20) die in Thüringen geltenden Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärte. Im konkreten Fall wurde ein Mann freigesprochen, dem vorgeworfen wurde, gegen die Thüringer Corona-Verordnung verstoßen zu haben. Damals argumentierte das Amtsgericht, es gebe keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite". Es folgte ein medialer "Shitstorm" mit Vorwürfen wie: "Sitzt in Weimar ein Querdenker auf dem Richterstuhl?" (Bild), oder der Frage, ob der Richter etwa "Mitglied der AfD sei".

Auch im aktuellen Fall hebt bereits ein mediales Echo an. Im Magazin Focus wird von einem "dubiosen Expertengutachten" geschrieben. Die Expertise der Experten dürfe "angezweifelt werden". So sei etwa die Biologin Kämmerer, die bereits" in der Vergangenheit die Nachweisbarkeit des Coronavirus durch PCR-Tests bezweifelt" habe, "immer wieder auf Anti-Corona-Demos zugegen gewesen". Und die Hygieneärztin Kappstein sei "eine bekennende Maskengegnerin".

Es wird sich zeigen, ob der Beschluss des Amtsgerichts Weimar auch auf höherer Instanz Bestand haben wird. Über Twitter meldete sich dazu Steffen Dittes, der stellvertretende Landesvorsitzende der Partei Die Linke in Thüringen, zu Wort.

Laut ihm würden sowohl das Bildungs- als auch das Justizministerium des Landes Rechtsmittel zur "schnellen Überprüfung der einstweiligen Anordnung im weiteren gerichtlichen Verfahren" prüfen.

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