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Amtsgericht Weimar: Corona-Kontaktverbote in Thüringen sind verfassungswidrig

Das Amtsgericht Weimar hat ein bemerkenswertes Urteil gefällt: Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erklärte das Gericht die Thüringer Corona-Verordnung für verfassungswidrig – unter anderem mit der Begründung, es gebe keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite".
Amtsgericht Weimar: Corona-Kontaktverbote in Thüringen sind verfassungswidrigQuelle: www.globallookpress.com © HANNO BODE via www.imago-images.de

Das Weimarer Amtsgericht hat in einem Urteil am Mittwoch das allgemeine Kontaktverbot, das die Corona-Verordnung des Bundeslandes vorsieht, die im Frühjahr letzten Jahres eingeführt wurde, für verfassungswidrig erklärt. Das Gerichtsurteil (Aktenzeichen 6 OWi - 523 Js 202518/20) fiel im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.

Ende April 2020 hatte sich eine Person zusammen mit sieben weiteren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar zu einer Geburtstagsfeier getroffen. Dies verstieß jedoch gegen die zum Zeitpunkt der Feier bereits in Kraft getretene Verordnung, die nur den gemeinsamen Aufenthalt mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt.

Ein halbes Jahr nach der besagten Feier hatte die Stadtverwaltung ein Bußgeld gegen die Person verhängt. Das Amtsgericht hob den Bußgeldbescheid mit der Begründung auf, dass "die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt" sei.

Das Amtsgericht erklärte, dass es keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" gegeben habe, obgleich der Bundestag dies Ende März festgestellt hatte:

"Am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der (Thüringer Corona-Verordnung bestand) weder in Deutschland im Ganzen betrachtet noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu 'nicht mehr vertretbaren Schutzlücken' gekommen wäre."

Das Gericht begründete dies mit Verweis auf die Daten des Robert Koch-Instituts, denen zufolge – wie das Urteil kommentiert – der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen bereits Mitte März erreicht worden sei. Es habe vor dem Lockdown "keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen" gegeben. Zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 habe die konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden.

Das Gericht spricht von "Schreckensszenarien", die die Entscheidung über den Lockdown "maßgeblich beeinflusst" hätten. Diese Szenarien hätten auf "falschen Annahmen zur Letalität des Virus (...) und zur Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung" beruht. Daher habe keine Situation bestanden, die ohne einschneidende Maßnahmen zu "unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte.

Das Amtsgericht erklärt sogar, dass der Lockdown ab dem 23. März letzten Jahres "keinen messbaren Effekt hatte". Auch der zweite, im November beschlossene Lockdown habe wieder bewiesen, "dass sich mit Lockdowns das Infektionsgeschehen und insbesondere die Zahl der tödlich verlaufenden Fälle nicht signifikant beeinflussen lässt". Das Gericht beanstandete zudem, dass die Folgekosten der Lockdowns größer seien als deren Nutzen. Das Urteil schließt mit folgender programmatischer Feststellung:

"Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens."

Das Urteil des Amtsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Auch bezieht es sich nur auf den konkret vorliegenden Fall, eine Allgemeingültigkeit besteht nicht. Somit bleibt die Thüringer Corona-Verordnung weiterhin in Kraft. Im Normalfall ist entweder das Bundesverfassungsgericht oder die Verfassungsgerichte der einzelnen Bundesländer (sofern sie diese Kompetenz nicht an das Bundesverfassungsgericht abgetreten haben) für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- beziehungsweise Landesgesetzen zuständig.

Da die vorliegende Verordnung jedoch weder vom Bundestag noch von einem Landtag beschlossen wurde, könne, wie das Amtsgericht erklärte, es selbst über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden.

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