Deutschland

Ausgangssperren: Was man darf, was man nicht mehr darf

Seit dem 8. März sind private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich. Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Näheres regeln die Länder.
Ausgangssperren: Was man darf, was man nicht mehr darfQuelle: www.globallookpress.com © ArcheoPix via www.imago-images.d/www.imago-images.de

In Hamburg hat angesichts der hohen Zahl von Neuinfektionen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung beschlossen. Ab Karfreitag sollen die Hamburger zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens zu Hause bleiben, wenn sie keinen triftigen Grund haben, ihre Wohnung zu verlassen, sagt Bürgermeister Peter Tschentscher.

Darüber hinaus gehen die Hamburger Kindertagesstätten nach Ostern wieder in den erweiterten Notbetrieb. An Schulen soll der teilweise Präsenzunterricht aufrechterhalten werden, für Schüler und Lehrer aber eine Testpflicht gelten.

In Bayern etwa gilt die nächtliche Ausgangssperre in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage überschritten wurde. Dort ist dann von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.

Im Saarland ist es den Einwohnern eines Landkreises oder des Regionalverbands Saarbrücken untersagt, bei einer 7-Tages-Inzidenz von 200 und höher an drei aufeinanderfolgenden Tagen sich mehr als 15 Kilometer von ihrer Wohnanschrift oder der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestouristische Ausflüge zu entfernen.

In Rheinland-Pfalz gelten, nachdem der Inzidenzwert der Corona-Neuinfektionen seit Sonntag über die Hunderter-Marke geklettert ist und noch weiter steigt, in der Landeshauptstadt Mainz von Donnerstag, 0 Uhr, an bis zum 11. April wieder härtere Einschränkungen. Erstmals verhängt die Stadt eine Ausgangssperre, die zwischen 21 und 5 Uhr gilt. Draußen aufhalten darf sich dann nur noch, wer dies aus beruflichen Gründen tun muss.

In Brandenburg gilt die Ausgangssperre ab 22 Uhr bis 5 Uhr morgens.

In Sachsen hingegen gibt es keinerlei Ausgangsbeschränkungen oder Ausgangssperren mehr.

Grundsätzlich gilt für alle: Steigt an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region die 7-Tage-Inzidenz auf über 100, werden private Treffen wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Dabei zählen auch Kinder unter 14 Jahren dazu und dies gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.

Bei Besuchen muss auch gegebenenfalls die nächtliche Ausgangssperre berücksichtigt werden: In diesem Fall darf nachts nicht nach Hause gefahren/gelaufen werden. Tagesausflüge sind nicht pauschal verboten, allerdings muss in den Ländern mit Ausgangsbeschränkungen ein wichtiger Grund zum Verlassen der Wohnung vorliegen.

Es müssen daher auch hier wieder die Regelungen des jeweiligen Bundeslands beachtet werden. Ein Reiseverbot gibt es nicht. Generell ist von weiter entfernten Tagesausflügen im Moment abzuraten. Weitere Einzelheiten zu den anderen Bundesländern findet man beim ADAC.  

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