Nahost

Bundestags-Gutachten: Russland wahrt das Völkerrecht in Syrien – USA verstoßen gegen UN-Gewaltverbot

Russland handelt in Syrien im Einklang mit dem Völkerrecht. Die USA hingegen verstoßen dort gegen das UN-Gewaltverbot. Das ist das Fazit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Auch Israels Angriffe auf Syrien sind demnach völkerrechtlich umstritten.
Bundestags-Gutachten: Russland wahrt das Völkerrecht in Syrien – USA verstoßen gegen UN-GewaltverbotQuelle: Reuters © Reuters

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages widmete sich jüngst den völkerrechtlichen Aspekten des Syrien-Konfliktes. Seit Beginn der Kämpfe im Jahre 2011 „intervenieren zahlreiche Staaten und nicht-staatliche Akteure in Syrien“, heißt es in der Einführung des Gutachtens.

„Die Gründe für eine Beteiligung am Konflikt sind vielfältig; völkerrechtliche Rechtfertigungen seitens der beteiligten Staaten gibt es indes nicht immer“, heißt es weiter in dem Gutachten, das sich fortan mit den völkerrechtlichen Fragen beschäftigt, die sich insbesondere aus der russischen, israelischen und US-amerikanischen Beteiligung am Konflikt ergeben.

Russland handelt im Einklang mit dem Völkerrecht

Am eindeutigsten fällt das Urteil des Wissenschaftlichen Dienstes hinsichtlich des Engagements Russlands aus, dessen Luftstreitkräfte Ende 2015 erstmals Ziele in Syrien angriffen:

Die russische Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen stützen sich auf die ausdrückliche Genehmigung der syrischen Regierung. Es handelt sich damit um eine sog. Intervention auf Einladung. Nach der im Völkerrecht vorherrschenden Auffassung ist eine solche Intervention im Ausgangspunkt zulässig und verstößt nicht gegen das in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot. (Fettdruck im Original, Anm. d. Red.)

Nach wissenschaftlicher Betrachtung des Völkerrechts werde die russische Präsenz in dem arabischen Land daher als zulässig erachtet. Die syrische Regierung – in dem Dokument durchweg als „Assad-Regime“ bezeichnet – sei auch völkerrechtlich durchaus vertretungsbefugt, Russland um Unterstützung zu bitten. Die russische Beteiligung am Syrienkonflikt sei völkerrechtskonform und verletze nicht das Gewaltverbot nach Artikel 2 Nummer 4 der UN-Charta, so das Fazit des Dienstes.   

„Maßnahmen gegen Assad“: USA verstoßen gegen UN-Gewaltverbot

Dem Handeln der USA kann der Wissenschaftliche Dienst hingegen keine völkerrechtliche Konformität bescheinigen. Die Intervention der Vereinigten Staaten lasse sich demnach in zwei Phasen unterteilen:

Das ursprüngliche Ziel der US-Intervention in Syrien bestand zunächst darin, das Assad-Regime zu bekämpfen. Bereits seit dem Jahr 2012 unterstützen die USA ihre Verbündeten dabei, syrische Gruppierungen wie die Freie Syrische Armee mit Waffen zu beliefern. Eigene Waffenlieferungen der USA wurden später aufgedeckt. Zeitweise bildeten US-Soldaten auch syrische Rebellengruppen militärisch aus. Demgegenüber steht seit Ende 2014 die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der internationalen Anti-IS-Allianz im Vordergrund. Bereits im Jahr 2014 begannen die USA damit, Luftschläge gegen den ‚IS‘ in Syrien zu verüben. Die Bekämpfung des Assad-Regimes ist demgegenüber in den Hintergrund getreten, da dieser ebenfalls gegen den ‚IS‘ vorgeht.

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Was die „Maßnahmen gegen das Assad-Regime“ betreffe, so stelle die „Bewaffnung und Ausbildung der syrischen Rebellengruppen durch die USA seit 2012“ einen Verstoß gegen das UN-Gewaltverbot dar. Das gelte auch für den amerikanisch-britisch-französischen Militärschlag gegen Einrichtungen des syrischen Staates vom 14. April 2018, den der Wissenschaftliche Dienst bereits in einem gesonderten Gutachten als völkerrechtswidrig bezeichnet hatte. 

US-geführte Anti-IS-Koalition büßt zunehmend Legitimität ein

Weniger eindeutig fällt die Bewertung hinsichtlich der „Maßnahmen gegen den ‚IS‘“ aus. Als Teil der internationalen Anti-IS-Koalition, der auch Deutschland angehört, berufen sich die USA auf das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta. Dieses werfe zahlreiche völkerrechtliche Fragen auf. Beispielsweise die, ob ein solches Selbstverteidigungsrecht auch gegen nicht-staatliche Akteure geltend gemacht werden kann. Das Gutachten führt dazu aus:

Für diesen Fall wird nach einer traditionellen Auffassung im Völkerrecht gefordert, dass die terroristischen Handlungen dem Territorialstaat zurechenbar sein müssen, wobei der genaue Zurechnungsmaßstab umstritten ist. Im Syrienkonflikt kann das Handeln des ‚IS‘ dem Assad-Regime allerdings bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil dieser (sic!) selbst den ‚IS‘ bekämpft.

Auch die Berufung auf die sogenannte „unable and unwilling“-Doktrin, laut der er es bereits genügen soll, wenn der Staat, von dem aus Terroristen agieren, nicht in der Lage oder nicht willens ist, deren Handeln zu unterbinden, sei völkerrechtlich fragwürdig. Denn die völkergewohnheitsrechtliche Geltung dieser Doktrin sei „bislang nicht gesichert“.

Teile der Wissenschaft zum Völkerrecht akzeptierten diese Doktrin, wenn die Terroristen eine „territorial verfestigte Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben“. Da der IS aber seine territoriale Herrschaftsgewalt in Syrien weitgehend eingebüßt habe, sei aber selbst „der Rekurs auf das Selbstverteidigungsrecht zunehmend schwerer zu begründen“.

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Die militärische Präsenz der USA in Syrien im Kampf gegen den IS sei hinsichtlich des Rechts auf Selbstverteidigung „völkerrechtlich umstritten“ und lasse sich „mit abnehmender territorialer Präsenz des ‚IS‘ in Syrien immer weniger begründen“, so das Fazit des Gutachtens.

„Völkerrechtlich problematisch“: Israels Angriffe auf Syrien

Als völkerrechtlich umstritten werden darin auch die wiederholten Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Ziele in Syrien bewertet, die sich „sowohl gegen Hisbollah-Milizen als auch gegen iranische Ziele“ richteten. Die Tatsache, dass sich Syrien und Israel formell noch immer im Kriegszustand befinden, sei für sich genommen keine Rechtfertigung für die Anwendung militärischer Gewalt. Jeder Einsatz von Waffengewalt bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen müsse.  

Das von Israel proklamierte Recht auf „prä-emptive“ Selbstverteidigungsmaßnahmen sei nur völkerrechtlich anerkannt, wenn ein Angriff „unmittelbar bevorsteht“. Einem Staat könne nicht zugemutet werden, „einen Angriff erst abzuwarten, um sich anschließend zu verteidigen.“ Völkerrechtlich „ausgesprochen umstritten“ sei es hingegen, wenn solche Maßnahmen lediglich vor dem Hintergrund einer generellen Bedrohungslage erfolgen. So heißt es in dem Sachstandsbericht in Bezug auf die israelischen Militärschläge, die sich gegen die Hisbollah in Syrien richteten:

Bietet das Assad-Regime der Hisbollah einen staatlicherseits sicheren Rückzugsraum in Syrien, könnte dies nach der – allerdings nicht unumstrittenen – sogenannte safe-haven-Doktrin („sicherer Rückzugsraum“, Anm. d. Red.) ausreichen, um Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen die Hisbollah in Syrien zu begründen. Hinzu kommt jedoch, dass die Unmittelbarkeit einer israelischen Bedrohung nicht en detail nachzuweisen ist – selbst wenn man von einer generellen Bedrohungslage durch die Hisbollah-Milizen ausgehen darf.

Die Luftschläge gegen iranische Stellungen in Syrien seien „aufgrund der unklaren Faktenlage rechtlich nur schwer zu bewerten“, so das Gutachten. Insgesamt sei die Bewertung der israelischen Angriffe völkerrechtlich problematisch:

Die Faktenlage ist in vielen Fällen nicht hinreichend geklärt. Hinzu kommt, dass die völkerrechtlich vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Teil umstritten sind.

„Schallende Ohrfeige für Bundesregierung“

Initiiert hatte das Gutachten Alexander Neu, Obmann der Fraktion Die Linke im Verteidigungsausschuss des Bundestages. Die völkerrechtliche Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes sei eine „schallende Ohrfeige für die Bundesregierung und ihre außen- und sicherheitspolitische Positionierung“, erklärte Neu in einer Pressemitteilung. Darin heißt es weiter:

Das Gutachten kommt, auch wenn es der Bundesregierung wenig gefällt und sie unter anderem die EU-Sanktionen gegen Russland damit rechtfertigt, zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der russische Militäreinsatz auf Einladung der syrischen Regierung völkerrechtskonform ist.

Damit sei zwar „weder etwas über die militärische Sinnhaftigkeit des Einsatzes noch zu den Opfern unter der Zivilbevölkerung“ gesagt. Doch im Gegensatz zu Russland bewege sich die Anti-IS-Koalition – und damit auch die Bundeswehr – völkerrechtlich „auf extrem dünnem Eis“. Die Bundesregierung müsse „ihre ausufernde Phantasie hinsichtlich der Interpretation des Völkerrechts zügeln und Deutschland endlich wieder auf den Pfad des kodifizierten Völkerrechts zurückführen“, fordert Neu. 

Gegenüber RT Deutsch nahm Neu zu den im Gutachten erörterten völkerrechtlichen Fragen wie folgt Stellung:

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