Meinung

Verfahren gegen Verein Friedensbrücke: Die Bundesregierung und das Völkerrecht

Auch wenn die Schlagzeilen vom Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfen als einem Hilfsverein, der "Terror" unterstützt, sicher verkaufsfördernd sind – das Handeln der Justiz, das sich dahinter verbirgt, ist mit "zweifelhaft" noch vorsichtig beschrieben. Und die Bundesregierung ist unmittelbar beteiligt.
Verfahren gegen Verein Friedensbrücke: Die Bundesregierung und das Völkerrecht

Von Dagmar Henn

Das ist etwas, was es eigentlich gar nicht geben dürfte; wie so vieles im heutigen Deutschland. Ein humanitärer Verein wird mit einem schräg konstruierten Vorwurf der "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" verfolgt und quer durch die Leitmedien schreit es "Terrorverdacht bei prorussischem Verein". Nicht einer der lieben Kollegen hat sich die Mühe gemacht, auf der Webseite des Vereins Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe, auf der penibel alle Hilfsaktionen aufgeführt sind, nachzusehen, ob diese Vorwürfe überhaupt haltbar sind. Aber das wäre ja auch karriereschädlich.

Nachdem erst vor wenigen Tagen die Reichsacht neu erfunden wurde, mit dem letzten EU-Sanktionspaket. Wird nun also humanitäre Hilfe umdefiniert. Wer Interesse daran hat, worin diese Hilfe bestand, kann sich selbst auf der Homepage des Vereins informieren, stundenlang. Was aber den Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof, die Durchsuchungen durchzuführen, und die Ermittlungen des Generalbundesanwalts angeht, sind noch ganz andere Dinge im Spiel.

Fangen wir mal mit dem an, was jeden Leser eigentlich stutzig machen müsste. Wir schreiben das Jahr 2025. Der Verein existiert genau seit zehn Jahren. Die meiste Zeit davon war er als gemeinnützig anerkannt; das bedeutet, das Finanzamt und das Amtsgericht haben die Satzung abgenommen. Nachdem nicht nur die Aktivitäten des Vereins sorgfältig veröffentlicht wurden, sondern zudem das Finanzamt – da haben wir es schon mit politischen Quälereien zu tun – über mehrere Jahre hinweg jeden einzelnen Beleg der Buchhaltung geprüft hat, gibt es keinerlei Möglichkeit, zu behaupten, die staatlichen Behörden hätten nicht gewusst, was der Verein tut und wo.

Im Jahr 2022 versuchte dann das Finanzamt Eberswalde, dem Verein die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Eine Frage, die eigentlich letztlich vor dem Finanzgericht geklärt werden müsste, weil der Vorwurf lautete, die Vorsitzende habe sich mit fünf Reden in drei Jahren zu stark politisch betätigt; allerdings blieb dieses Verfahren bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid zur Aberkennung stecken, weil darauf keine Antwort erfolgte. Nach dem Verwaltungsrecht ist der Rechtsakt des Bescheids durch den Widerspruch aufgeschoben, was bedeutet, die Gemeinnützigkeit ist trotz dieser Bemühungen nach wie vor gegeben.

Dazu gab es dann die mittlerweile üblichen Störmanöver wie ständige Kontenkündigungen. Ein Zustand, der rechtlich fragwürdig ist und sich schon an der Grenze des demokratisch Zulässigen bewegt, aber gerade noch nicht ganz darüber hinausgeht.

Das ist mit dem Schritt, der jetzt erfolgt ist, etwas ganz anderes. Weil der Antiterrorparagraf 129a mit seinem "Ableger" 129b für ausländische Vereinigungen eine Reihe von Konsequenzen hat, die den meisten nicht wirklich gewärtig sein dürften. Das beginnt mit besonderen Haftbedingungen für inhaftierte Angeklagte; so etwas wie eingeschränkter Verkehr mit dem Anwalt oder starke Isolation; dazu kommen weitergehende Rechte für Strafverfolgungsbehörden wie bei Überwachung der Kommunikation, und das Sahnehäubchen sind die "Dreingaben" – die beiden "Zusatzdelikte" Werbung für und Unterstützung von besagter als terroristischer Vereinigung definierter Gruppe. Was das bedeutet, wurde jüngst im Zusammenhang der Palästinademonstrationen durchexerziert: Schon das Zeigen einer Fahne oder das Rufen einer Losung ist "Werbung".

Dann gibt es aber beim 129 b noch eine Besonderheit. Das inzwischen "normale" Verfahren dafür, dass eine Organisation als terroristische Vereinigung im Ausland behandelt wird, ist eine Aufnahme in die entsprechende Liste der EU. Das ist jedoch in Bezug auf die nun als "terroristische Vereinigung" titulierten Volksrepubliken Donezk und Lugansk nie passiert. Im Jahr 2015 wurden durch einen Leak des damaligen Bundestagsabgeordneten Wolfgang Gehrke entsprechende Vorbereitungen auf EU-Ebene bekannt, aber der Beschluss wurde nie getroffen.

Im vergangenen April erteilte der damalige Justizminister Marco Buschmann dem Generalbundesanwalt eine entsprechende Verfolgungsermächtigung nach 129 b für einen Mann, der wegen vermeintlicher Spionage festgenommen und dem vorgeworfen wurde, in den Jahren 2014 und 2015 bei den Donbass-Milizen gekämpft zu haben. Eine solche Ermächtigung ist eine Verwaltungsentscheidung des Justizministers, die weder veröffentlicht noch begründet wird, die aber die seltsame Eigenschaft hat, auch rückwirkend erfolgen zu können – ein Punkt, der jedoch bisher nicht verfassungsrechtlich überprüft wurde. Schließlich gilt grundsätzlich Artikel 103 GG, Absatz 2: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."

Während die Entscheidung einer Klassifizierung nach 129 a von zwar immer politischen, aber noch relativ überprüfbaren Fragen der inneren Sicherheit bestimmt wird, ist eine Definition einer ausländischen Organisation neben der inneren Sicherheit entscheidend vom außenpolitischen Interesse bestimmt. Wie flexibel das sein kann, zeigt sich aktuell am Umgang mit Herrn Julani, der Ende letzten Jahres in Syrien an die Macht kam.

Die bisher übliche Verfahrensweise war so, dass eine Verfolgungsermächtigung nach 129 b eine Rückwirkung besitzt, die nur durch die Verjährung des verfolgten Delikts begrenzt ist, die selbst wiederum vom Strafmaß abhängt. Dass Buschmann also dem 2024 in Bayern Verhafteten "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" vorwirft, beruht darauf, dass besagtes Delikt mit einer Höchststrafe von zehn Jahren versehen ist, also auch nach zehn Jahren verjährt. Damals war noch vorstellbar, es ginge nur um diesen einen Mann; schließlich ist es nach deutschem Recht nicht strafbar, für eine fremde Armee zu kämpfen (international übrigens eine Ausnahme), also wäre es ohne dieses Konstrukt gar nicht möglich gewesen, ihn dafür überhaupt zu belangen.

Die Verfolgungsermächtigung gibt es in zwei Geschmacksrichtungen – es gibt Einzelermächtigungen und Generalermächtigungen. Dass das Motiv der "terroristischen Organisation Volksrepublik Donezk" jetzt wieder auftaucht, deutet darauf hin, dass Buschmann damals eine Generalermächtigung unterzeichnet hat. Die jetzt anfängt, bittere Früchte zu tragen.

Wobei eine solche Einordnung für die Donbass-Milizen zumindest technisch nachvollziehbar ist. Bezogen auf beide Volksrepubliken allerdings wirkt das reichlich absurd, weil ein Staat, selbst wenn seine Legitimität von der Bundesregierung in Zweifel gezogen wird, nun einmal eine große Zahl von Personen umfasst, die eigentlich gar keine Terroristen sein können. Zumindest nach der Begrifflichkeit, wie sie bisher in Deutschland üblich war. Rentner, Krankenschwestern, Busfahrer oder Verwaltungsangestellte? Neben der militärischen Seite hatten eben beide Republiken auch eine zivile; es wurden Schulen betrieben, Kindergärten, Universitäten, Krankenhäuser, Wasser- und Stromversorgung (...) Buschmanns Ermächtigung, das legen zumindest alle Presseberichte über den Fall aus dem Jahr 2024 nahe (und das bestätigt sich auch in den konkreten Dokumenten zu den jetzigen Durchsuchungen), unterscheidet aber eben nicht zwischen der zivilen Staatlichkeit und dem militärischen Arm.

Das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 ist keine Lappalie, sondern ein für einen Rechtsstaat nicht unerhebliches Prinzip. Denn wenn es nicht möglich ist, überhaupt zu wissen, was gegebenenfalls strafbar wäre, ist es beim besten Willen unmöglich, sich strafrechtskonform zu verhalten. Im Fall des Paragrafen 129 b trifft das auf eine Entscheidung, die sehr vom aktuellen außenpolitischen Interesse bestimmt ist. Nun wurde mit den Ermittlungen gegen Friedensbrücke diese Definition so weit gedehnt, dass sie auch noch humanitäre Hilfe umfassen soll. Da stellt sich dann die Frage, mit welchem Instrument der gesetzestreue Bürger dann seine Entscheidungen treffen soll. Mit einer zertifizierten Glaskugel? Bei einer Strafbarkeit, die, zumindest nach der bisherigen Praxis, auch im Falle der Unterstützung fünf Jahre zurückreicht? Wie soll man im Voraus erahnen können, welches außenpolitische Interesse eine kommende Bundesregierung fünf Jahre in der Zukunft haben wird? Oder andersherum ist eine Haltung, die jedes denkbare Risiko durch eine außenpolitische Veränderung ausschließt und in vorauseilendem Gehorsam alles unterlässt, was auch nur je mit dem außenpolitischen Interesse kollidieren könnte, überhaupt mit einer demokratischen Gesellschaft vereinbar?

Es gibt zwei kleine Details, die erkennen lassen, wie schwierig das ist. Auch wenn inzwischen Angela Merkel und François Hollande öffentlich erklärt haben, die Minsker Vereinbarungen seien nur ein Trick gewesen, um die Ukraine weiter aufrüsten zu können – die öffentlich kundgetane Haltung war, dass diese Vereinbarungen den ukrainischen Bürgerkrieg beenden sollten. Die Bundesrepublik war Garantiemacht dieser Vereinbarungen, die sogar durch Beschluss des UN-Sicherheitsrates zu gültigem Völkerrecht erhoben wurden. Was bedeutet, die Bundesregierung hat die beiden Volksrepubliken als Verhandlungspartner behandelt, nicht als Terroristen. Und eben öffentlich immer wieder erklärt, diese Vereinbarungen müssten umgesetzt werden, bis es dann plötzlich egal war.

Wenn also das gesamte öffentlich sichtbare Verhalten signalisierte, dass den beiden Republiken zumindest der völkerrechtliche Status von Kombattanten und eine, wenn auch fragile provisorische staatliche Legitimität zugestanden wurde, wie also soll ein deutscher Bürger darauf kommen, dass fünf Jahre später genau das rückwirkend aufgehoben wird, um aus der Lieferung von Rollstühlen und Musikinstrumenten eine Straftat zu machen? Heißt das, man solle vorsichtshalber den öffentlichen Bekundungen misstrauen und stets das Schlimmste annehmen, wie blanken Betrug bei völkerrechtlichen Verträgen?

Aber es geht ja noch weiter. Humanitäre Versorgung muss nach dem Kriegsvölkerrecht durch alle Konfliktparteien ermöglicht werden; eine Behinderung oder Unterbindung dieser Versorgung gilt als Kriegsverbrechen. Dass Israel das seit Monaten tut, ändert nichts daran. Im Sommer 2014 hatte die Ukraine versucht, die Donbass-Bevölkerung auszuhungern, und um den ersten großen Hilfskonvoi aus Russland entfaltete sich ein tagelanges Drama, weil zu diesem Zeitpunkt die ukrainische Armee noch die Grenzübergänge zu Russland kontrollierte. Damals hat sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz alles andere als mit Ruhm bekleckert, weil genau dieser Bruch des Kriegsvölkerrechts im Westen erfolgreich beschwiegen wurde. Jedenfalls war seitdem klar, dass eine humanitäre Versorgung der Menschen im Donbass über die Kiewer Seite technisch unmöglich ist.

Dass die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder die Finanzierung eines Ferienaufenthalts für Kinder, die täglich unter Beschuss leben, normales und legitimes humanitäres Handeln sind, weiß natürlich auch die Bundesanwaltschaft. Daher wird in der Begründung für die Durchsuchungen eine seltsame Argumentation aufgebaut, zusätzlich zu der Tatsache, dass pauschal Menschen, die im Donbass leben, zu "Mitgliedern" einer "terroristischen Vereinigung" wurden:

"Zwar liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine auf längere Zeit angelegte Eingliederung der Beschuldigten in die örtlichen Strukturen der 'Volksrepubliken Donezk und Lugansk' vor. Jedenfalls aber hat sie mit der Finanzierung von Gütertransporten an die Frontlinie des Donbass konkret wirksame Förderungshandlungen für die Organisationen erbracht. Diese waren zudem geeignet, die Milizionäre der Volksrepubliken in ihrem Entschluss zu stärken, die Kämpfe fortzusetzen und auf diese Weise weitere Straftaten zu begehen."

Man muss das ein wenig auf sich wirken lassen, um zu erkennen, was sich darin verbirgt. Lieferungen "an die Frontlinie" bedeuteten mitnichten Lieferung an Kämpfer; im dicht besiedelten Donbass lag die Frontlinie immer nahe an Siedlungen, und unzählige, vor allem alte Menschen, haben ihre Häuser trotz der stetigen Gefahr nicht verlassen. Die Versorgung dieser Gebiete war Friedensbrücke immer besonders wichtig. Was die Formulierung betrifft, mit der der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof nun die Durchsuchungsbefehle begründete, lässt sie sich so übersetzen: Wenn Oma in ihrem kleinen Häuschen in Frontnähe nicht verhungert, motiviert das den Enkel in der Miliz. Eine Formulierung, die ihre Umkehrung bereits in sich trägt, nämlich, dass humanitäre Not in Ordnung geht, wenn sie nur die Kämpfer demotiviert.

Das erinnert nicht nur an Kunstgriffe, die Israel derzeit gerne verwendet, um den Genozid an den Palästinensern zu kaschieren. Das wirft auch ernsthafte Zweifel bezüglich der Haltung der Bundesregierung zum Kriegsvölkerrecht auf – schließlich ergeht die Verfolgungsermächtigung direkt aus der Regierung; die gedankliche Linie, die aus humanitärer Hilfe eine "Stärkung der Milizionäre in ihrem Entschluss" macht, dürfte kaum auf dem Mist des Ermittlungsrichters gewachsen sein, weil sie notwendige Voraussetzung für die Ermittlung überhaupt ist. Nicht zu vergessen, dass der Generalbundesanwalt der Weisung des Justizministers unterliegt, es also ohne dessen Billigung gar keine Ermittlungen gäbe.

Was hier vorgeführt wird, in Gestalt der Stilisierung humanitärer Hilfe zum "Terrorismus", ist also unzweifelhaft eine Rechtsposition der Bundesregierung. Die müsste aber, da Deutschland diese Abkommen ratifiziert hat, an die Genfer Konventionen gebunden sein, einschließlich der Konvention IV zum Schutz der Zivilbevölkerung. Diese Konventionen kennen aber nur Kombattanten und Nichtkombattanten und fordern, letztere so weit irgend möglich zu schützen. Eine Konstruktion wie "den Entschluss stärken" ist in diesem Zusammenhang unbekannt und begibt sich, durch die Aufweichung der entscheidenden Trennlinie, in direkten Widerspruch mit dem internationalen Recht.

Und das, um einem kleinen Hilfsverein das humanitäre Handwerk zu legen? Es gab einmal Zeiten, da reichte der politische Verstand zumindest noch so weit, zu erkennen, wann man sich vom Völkerrecht entfernt und darauf zu achten, dass immer zarte Verbindungen bestehen bleiben, selbst wenn das politische Handeln von Konflikt bestimmt ist. Humanitäre Verbindungen beispielsweise. Weil immer die Möglichkeit besteht, Personen zu brauchen, die Vertrauen wieder aufbauen können.

Das ist das politische Motiv, warum Strukturen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz selbst zu Hochzeiten des Kalten Kriegs blockübergreifend tätig sein konnten, und warum jede Seite darauf bedacht war, "neutrale" Kontakte wie in Kunst und Kultur oder eben bei humanitären Hilfen nach Möglichkeit zu erhalten. So sehr, wie schon in den letzten Jahren gegen diese Prinzipien verstoßen wurde und wie es nun, mit dieser Verkehrung humanitären Handelns in Terrorismus, seinen Höhepunkt findet, bleibt nur ein Schluss übrig: Die aktuelle deutsche Politik steuert nicht nur bedenkenlos weiter auf Krieg zu; sie verschwendet dabei auch keinen Gedanken an eine Zeit danach. Als wäre ein Danach in ihrem Denken gar nicht vorgesehen. Und das ist wirklich beängstigend.

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