Deutschland

Unfalltote und Upskirting: Härtere Strafen für sittenwidriges und heimliches Fotografieren geplant

Das Bundeskabinett will heute über einen Gesetzentwurf beschließen, sittenwidriges oder heimliches Fotografieren von Unfällen und Intimbereichen härter zu bestrafen. Während bislang nur die Behinderung von Rettungskräften strafbar ist, drohen künftig bis zu zwei Jahre Haft.
Unfalltote und Upskirting: Härtere Strafen für sittenwidriges und heimliches Fotografieren geplantQuelle: www.globallookpress.com © LausitzNews.de/Toni Lehder, via

Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) begründete, was künftig als Straftat gelten solle: 

Früher galt: So etwas macht man nicht! Heute wird es gemacht. Das nehmen wir nicht hin. Wichtig ist das Signal. Es muss deutlich werden, dass es sich nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

Es gehe nicht darum, möglichst viele Menschen zu verurteilen, sondern eine gesellschaftliche Debatte anzustoßen.

Lambrecht geht gegen Gaffer vor, die bei Verkehrsunfällen Fotos machen und die Bilder im Internet verbreiten. Bisher macht man sich lediglich strafbar, wenn man Rettungskräfte behindert oder Verletzte entwürdigend fotografiert – künftig soll das auch für Unfall-Tote gelten. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

"Es handelt sich um Personen, die ihr Leben gelassen haben. Es ist mir unbegreiflich, wie sich Menschen an Bildern davon ergötzen können", sagte Lambrecht der NOZ. Dass diejenigen, die solche Fotos veröffentlichten, dafür auch noch mit Likes und Kommentaren belohnt würden, sei "einfach nur gruselig".

Auch das heimliche Fotografieren und Filmen unter Rock oder Kleid – Upskirting genannt – oder in das Dekolleté will Lambrecht unter Strafe stellen. "Auch das ist demütigend und verletzend", kritisierte sie in der NOZ. Die Fotos werden in Chatgruppen geteilt und sogar kommerziell vertrieben. "Es trifft Frauen sehr, wenn sie zu Objekten degradiert werden", sagte Lambrecht. Zahllose Betroffene hätten sich an sie gewandt.

Bisher gilt solches Fotografieren meist als Ordnungswidrigkeit und wird nur dann als Straftat geahndet, wenn der Täter das Opfer berührt oder zusätzlich beleidigt und erniedrigt. In jedem Fall können Betroffene die sofortige Löschung sowie Schadenersatz und gegebenenfalls weitere Entschädigung verlangen.

(rt deutsch/dpa)

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