Deutschland

Bundesregierung interessiert sich nicht für Anzahl der Hartz-IV-Sanktionierten

Eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag bringt Erstaunliches zu Tage: Die Linksfraktion wollte von der Bundesregierung wissen, wie viele Leistungsberechtigte im Hartz-IV-System sanktioniert werden. Die kurze Antwort der Bundesregierung macht sprachlos.
Bundesregierung interessiert sich nicht für Anzahl der Hartz-IV-SanktioniertenQuelle: Reuters © Thomas Peter

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Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Die Linke wollte von der Regierung wissen: "Wie viele Leistungsberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten reduzierte Geldleistungen, weil ihre Ansprüche mit Ersatzansprüchen gern. § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) aufgerechnet wurden, und über welche Zeiträume erstreckte sich die Aufrechnung?" Die lapidare Antwort lautete:

Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.

Worum geht es bei den Sanktionen? Bei Vorliegen von sogenanntem "sozialwidrigen Verhalten" können die Jobcenter in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs aufrechnen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), und diese Aufrechnung kann bis zu drei Jahre erfolgen (§ 43 Abs. 4 SGB II). Mit anderen Worten: Bedürftige können über drei Jahre sanktioniert werden.

Zwar steht im Gesetz formal "bis zu drei Jahre", doch Hartz-IV-Kritiker gehen davon aus, dass in der Praxis kein Ermessen ausgeübt wird und die Ersatzsumme so hoch ist, dass im Regelfall tatsächlich drei Jahre veranschlagt werden. Doch die Sanktionierung ist das eine, deren Erfassung eine andere. Laut § 55 Abs. 1 SGB II gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur "Wirkungsforschung" der "Leistungen zum Lebensunterhalt". Doch das findet offenbar nicht statt, wie die Antwort der Bundesregierung nahelegt.

Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zum Thema Sanktionen konnte die Bundesagentur für Arbeit keine genauen Zahlen über die Anzahl der Mehrfachbetroffenheit bei Sanktionen, der Wirkung dieser zur Arbeitsmarktintegration, zu Wohnungs-, Stromverlusten und Verschuldung oder Anzahl von Lebensmittelgutscheinen vorlegen.

Eine derartige Praxis widerspricht den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Dort schreiben die Richter:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich seinerzeit mit der Frage, ob die Hartz-IV-Regelleistungen verfassungsgemäß sind. Die "Ahnungslosigkeit" der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung wirft die Frage auf, ob hier bewusst unter dem Deckel gehalten werden soll, in welchem Umfang die Sanktionen verhängt werden. Und welchen Schaden sie bei den Betroffenen anrichten.

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