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Auswärtiges Amt hofiert Putschisten und Guaidó-Vertrauten Otto G. bei Botschafterkonferenz in Berlin

Das Auswärtige Amt hatte Ende August einen rechtskräftig verurteilten Putschisten als Vertreter vom selbsternannten "Präsidenten Venezuelas" Juan Guaidó – entgegen allen diplomatischen Gepflogenheiten – zur Botschafterkonferenz eingeladen. RT fragte nach den Beweggründen.
Auswärtiges Amt hofiert Putschisten und Guaidó-Vertrauten Otto G. bei Botschafterkonferenz in Berlin

Der selbsternannte Übergangspräsident Venezuelas Juan Guaidó hatte im März 2019 seinen Vertrauten, den ehemaligen Hauptmann der venezolanischen Streitkräfte und verurteilten Putschisten Otto Gebauer, als neuen "Botschafter Venezuelas" nach Deutschland entsandt. Gebauer war maßgeblich am Putsch gegen den damaligen Präsidenten Hugo Chávez im April 2002 beteiligt.

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Er gehörte zu dem Kommando, das Chávez auf die Insel La Orchila verschleppte. Im Jahr 2010 prahlte er in einem Buch unter dem bezeichnenden Titel "Ich habe ihn weinen gesehen" mit seiner verfassungswidrigen Tat.

Doch im Gegensatz zur schnellen Anerkennung Guaidós, verweigerte das Auswärtige Amt (AA) – angesichts offenkundiger völkerrechtlicher Problematik – die Anerkennung Gebauers als Botschafter in Deutschland. Staatsekretär Nils Annen erklärte dazu im Bundestag: 

Die Bundesregierung hat Herrn Otto Gebauer als persönlichen Vertreter von Interimspräsident Guaidó empfangen. Weitere Schritte sind nicht geplant. 

"Weitere Schritte sind nicht geplant" bedeutet im diplomatischen Kontext eine klare Ansage, dass die Bundesregierung den Guaidó-Vertrauten eben nicht als Botschafter akkreditieren wird. Otto Gebauer verfügt folglich über keinerlei anerkannten diplomatischen Status in der Bundesrepublik.

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Doch trotz dieser fehlenden Akkreditierung wurde Otto Gebauer nun vom Auswärtigen Amt doch wie ein regelrechter Diplomat zu der vom 26. bis zum 29. August in Berlin durchgeführten Botschafterkonferenz eingeladen. Ein Schritt, der im direkten Widerspruch zum auch von Deutschland unterzeichneten "Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen" (WÜD) steht. 

RT Deutsch-Redakteur Florian Warweg wollte auf der aktuellen Bundespressekonferenz vom Auswärtigen Amt wissen, auf welcher Grundlage des Diplomatenrechts die Einladung an Herrn Gebauer erfolgte und wie die Bundesregierung die Tatsache bewertet, dass der selbsternannte Interimspräsident Juan Guaidó bereits seit über sieben Monaten sein "Amt" inne hat, obwohl in der venezolanischen Verfassung festgelegt ist, dass eine "Interimspräsidentschaft" auf maximal 30 Tage begrenzt ist:

Die Antwort des Auswärtigen Amtes und des sich proaktiv einmischenden Regierungssprechers Steffen Seibert stehen in ihrer Ignoranz gegenüber der geltenden venezolanischen Verfassung exemplarisch für die bisherige deutsche Außenpolitik im gesamten Jahr 2019. Seibert bezeichnete in seiner Replik Juan Guaidó als den einzigen "demokratische legitimierten" Vertreter. Auch Außenminister Heiko Maas hatte zuvor ähnliches verlautbaren lassen:

Für Deutschland ist Guaidó im Einklang mit der venezolanischen Verfassung Übergangspräsident. Wir sind nicht neutral in dieser Frage, wir stehen auf seiner Seite.

Doch die Bekundungen der Bundesregierung, welche unter Verweis auf den Verfassungs-Artikel 233 argumentiert, dass Guaidó "im Einklang mit der Verfassung" agiere, werden von eben dieser geltenen Verfassung Venezuelas in keiner Weise gestützt:

Am 10. Januar 2019 wurde Nicolás Maduro als Präsident des südamerikanischen Landes vereidigt. 13 Tage später, am 23. Januar 2019, erklärte sich der Parlamentspräsident Juan Guaidó selbst zum Interimspräsidenten und verwies dabei auf Artikel 233 der venezolanischen Verfassung. Kurze Zeit später erkannte die Bundesrepublik Deutschland dieses Ansinnen von Guaidó an.

Doch hätten Heiko Maas und Steffen Seibert – oder zumindest ihre Mitarbeiter und Berater – tatsächlich einen Blick in die venezolanische Verfassung geworfen und nicht nur den Verlautbarungen der dortigen Opposition vertraut, hätte ihnen auffallen müssen, dass ebendieser Artikel 233 in dem vorliegenden Fall auch einem Parlamentspräsidenten keineswegs die Möglichkeit einräumt, als Interimspräsident zu agieren. Dort heißt es eindeutig

Ergibt sich ein zwingender Hinderungsgrund bezüglich der Person des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik während der ersten vier Jahre der verfassungsgemäßen Amtszeit, folgen neue allgemeine, direkte und geheime Wahlen innerhalb der nächsten dreißig Tage. Bis der neue Präsident oder die neue Präsidentin gewählt ist und das Amt antritt, nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Präsidentschaft der Republik wahr.

Die damalige und auch aktuelle Vizepräsidentin Venezuelas ist Teil der Maduro-Regierung und heißt Delcy Rodríguez:

Die venezolanische Verfassung sieht die temporäre Übernahme der Präsidentschaft durch den Präsidenten der Nationalversammlung nur dann vor, wenn sich "vor der Amtseinführung ein zwingender Hinderungsgrund" ergibt: 

Ergibt sich vor der Amtseinführung ein zwingender Hinderungsgrund bezüglich der Person des gewählten Präsidenten oder der gewählten Präsidentin, folgen neue allgemeine, direkte und geheime Wahlen innerhalb der nächsten dreißig Tage. Bis der neue Präsident oder die neue Präsidentin gewählt ist und das Amt antritt, nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Nationalversammlung die Präsidentschaft der Republik wahr.

Doch wie allgemein (und auch dem Auswärtigen Amt in Deutschland) bekannt ist, erfolgte zuerst die Amtseinführung von Präsident Maduro und dann – zehn Tage später – die verfassungswidrige Selbstausrufung durch Guaidó. Diese Selbstproklamation verstößt unter allen Gesichtspunkten gegen die gültige Verfassung Venezuelas. Denn die Verfassung macht außerdem ganz konkrete Vorgaben, was als "zwingender Hinderungsgrund bezüglich der Person des gewählten Präsidenten" gelten kann

Als zwingende Hinderungsgründe bezüglich der Amtsausübung des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik gelten: sein oder ihr Tod, sein oder ihr Rücktritt sowie seine oder ihre durch Urteil des Obersten Gerichtshofes verfügte Absetzung; seine oder ihre durch Attest einer vom Obersten Gerichtshof eingesetzten und von der Nationalversammlung bestätigten medizinischen Kommission bescheinigte dauernde körperliche oder geistige Handlungsunfähigkeit, die Nichtwahrnehmung des Amtes, die von der Nationalversammlung als solche festgestellt wird, sowie die Amtsenthebung durch Volksabstimmung.

Nichts davon trifft auf den aktuellen Fall zu. Das sollten eigentlich auch die Juristen im Auswärtigen Amt wissen. Falls nicht, können sie sich ja bei den Kollegen von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages nochmals beraten lassen. Denn die kamen bereits sehr bald zu einem entsprechend eindeutigen Urteil.

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