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"Etappensieg": Gericht bezweifelt, dass AstraZeneca ausreichend über Impfschäden informierte

Nach der Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff erlitt eine Frau eine Darmvenenthrombose und ist seitdem stark eingeschränkt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat nun eine erste Entscheidung getroffen und zweifelt daran, dass der Hersteller AstraZeneca ausreichend über Nebenwirkungen informiert hat.
"Etappensieg": Gericht bezweifelt, dass AstraZeneca ausreichend über Impfschäden informierteQuelle: www.globallookpress.com © Daniel Karmann/dpa

Noch immer warten zahlreiche Impfgeschädigte auf eine Entschädigung durch Vakzin-Hersteller, die Gerichtsprozesse dauern an. Doch nun hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem möglicherweise wegweisenden Prozess eine erste Entscheidung getroffen. Das Gericht zweifelt daran, dass der angeklagte Hersteller AstraZeneca ausreichend über Nebenwirkungen informiert hat.

Die Richter gehen derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation des Herstellers dargestellt gewesen wäre, teilte das Gericht am Montag mit. Die Kammer möchte ein Gutachten einholen. Mit diesem soll die Frage geklärt werden, "ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war".

Auf der anderen Seite sieht das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen "unvertretbarer schädlicher Wirkungen" des Impfstoffs, wie das Gericht in einer Mitteilung schreibt. Hierzu wäre es erforderlich, dass nach der Zulassung des Impfstoffs am 31.10.2022 neue Erkenntnisse aufgetreten wären, die einer Zulassung entgegengestanden hätten. "Die von der Klägerin angeführten Nebenwirkungen" seien jedoch schon zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und bei dieser berücksichtigt worden.

Der Anwalt der Frau, Volker Loeschner, bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als Etappensieg. Von der Entscheidung gehe zudem eine Signalwirkung für andere Verfahren aus, dass Gerichte nicht ohne Gutachten über diese Thematik entscheiden könnten.

Geklagt hatte eine heute 33-jährige Frau, Ramona K. aus Oberfranken, die sich am 10. März 2021 mit Vaxzevria, dem Vakzin von AstraZeneca, hatte impfen lassen. Zehn Tage später litt sie unter Durchfall und Schmerzen im Unterbauch. Im Krankenhaus wurde schließlich eine Darmvenenthrombose festgestellt, der Frau musste anschließend ein Teil des Dünndarms entfernt werden. Nach der Operation lag sie vier Tage lang im Koma. Sie ist bis heute berufsunfähig und leidet unter starken Schmerzen und ständigen Durchfällen. Außerdem kann sie nur noch eingeschränkt essen und womöglich nie schwanger werden.

Mittlerweile ist bekannt, dass der Impfstoff von AstraZeneca bei jungen Menschen Thrombosen verursacht hatte, die teilweise tödlich endeten. Besonders bekannt wurden die tragischen Fälle von Hirnvenenthrombosen. Für den Prozess lautet die entscheidende Frage, ob das Risiko einer Thrombose dem Hersteller zum Zeitpunkt der Impfung schon bekannt war. Bereits zu der Zeit, als Ramona K. mit dem AstraZeneca-Vakzin geimpft wurde, waren erste Berichte über Thrombosen nach der Impfung bekannt geworden.

Eine Reihe von Ländern setzte daraufhin die Impfungen mit AstraZeneca aus. Dänemark stoppte die Impfung beispielsweise am 11. März. Am 19. März, neun Tage nach der Impfung der Klägerin, wurde die Verwendung des AstraZeneca-Impfstoffs in Deutschland temporär ausgesetzt. Später wurde der Impfstoff laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) nur noch an Menschen verabreicht, die älter als 60 Jahre waren.

Der Anwalt des Pharmakonzerns argumentierte im genannten Fall bisher damit, dass der Nutzen das Risiko des Impfstoffs angeblich überwiege. Zudem habe die EU-Kommission im Oktober 2022 die Standardzulassung für Vaxzevria für die Europäische Union erteilt. Loeschners Mandantin macht hingegen geltend, dass der Impfstoff seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr auf dem deutschen Markt erhältlich sei. Der Anwalt ist der Meinung, dass das Vakzin bereits zum Zeitpunkt der Impfung seiner Mandantin "ohne Hinweise auf potenzielle tödliche Nebenwirkungen wie Thrombosen" nicht mehr hätte zugelassen werden dürfen. Loeschner erklärte:

"Der Anwalt von Astrazeneca hat vor Gericht damit argumentiert, dass am Tag der Impfung meiner Mandantin dem Paul-Ehrlich-Institut 30 Thrombose-Fälle bei fünf Millionen verabreichten Dosen bekannt gewesen sein sollen und dass das nicht höher als das normale Thrombose-Risiko in der Vergleichsgruppe ist."

Loeschner behauptete, dass es schon weitaus mehr Thrombose-Fälle gegeben habe, als damals öffentlich verlautbart worden sei.

"Diese Zahlen stimmen nicht. Mir ist aus Beraterkreisen der Bundesregierung bekannt, dass Kanzlerin Angela Merkel zu dem Zeitpunkt bereits über 2.000 Thrombose-Fälle nach der Impfung informiert war."

Die Klägerin fordert von AstraZeneca nun mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld sowie 17.000 Euro für einen Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Die Anwälte von AstraZeneca schließen einen Vergleich als Einigung mit der Klägerin bisher aus und verweisen auf die Entscheidung der ersten Instanz. Das Landgericht in Hof hatte die Klage Anfang Januar abgewiesen, weil die Richter keinen Produktfehler und auch keinen Informationsfehler bezüglich der Impfung sahen. Lutz Böttger, Fachanwalt für Medizinrecht in Osnabrück und Düsseldorf, der den Prozess verfolgt, sagte zur Entscheidung des Oberlandesgerichts:

"Das ist ein guter Tag für die geschädigten Geimpften."

Man habe bereits ähnliche Klagen vorbereitet, diese aber bisher zurückgehalten, um die Entscheidung aus Bamberg abzuwarten. In einer damaligen Verordnung der Bundesregierung sei eine Haftung der Hersteller bekanntermaßen ausgeschlossen worden.

"Nach meiner Ansicht war ein solches Vorgehen aber unzulässig, weil hierdurch Ansprüche von Dritten ausgeschlossen wurden."

Böttger sieht sich in seiner Auffassung nun bestätigt:

"Ich interpretiere den Beschluss des Oberlandesgerichts so, dass die Auffassung der Impfstoffhersteller, Geimpfte könnten keine Ansprüche gegen die Hersteller durchsetzen, rechtlich nicht haltbar ist."

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