Deutschland

Berliner Verwaltungsgericht entscheidet: doch sechs Monate genesen

Das Berliner Verwaltungsgericht hält die Verordnung, mit der dem Robert Koch-Institut (RKI) die Definitionsmacht über den Genesenenstatus verliehen wurde, für verfassungswidrig. Es erteilte zwei Klägern vorläufigen Rechtsschutz, indem es die Geltung für sechs Monate wiederherstellte.
Berliner Verwaltungsgericht entscheidet: doch sechs Monate genesenQuelle: www.globallookpress.com © Sascha Steinach via www.imago-im

Das Berliner Verwaltungsgericht hat auf Klage zweier Betroffener die Herabsetzung des Zeitraums, in dem sie als genesen gelten, von sechs auf drei Monate gekippt. Es erklärte sich für zuständig, da es sich um eine Verordnung des Bundes handelt. Für diese sei der Gerichtsstand Berlin, unabhängig vom Wohnort des Klägers.

In der Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Gericht einzig auf den ersten Punkt der Argumentation der Anwältin Jessica Hamed. Diese hatte vorgebracht, dass die Delegierung der Entscheidung an das RKI verfassungswidrig sei. Die Aufhebung der Verkürzung für die beiden Kläger erfolgte im Sinne eines vorläufigen Rechtsschutzes.

Sie seien "derzeit und fortwährend nicht gerechtfertigten (mittelbaren) Verletzungen jedenfalls der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) durch den Wegfall von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder ausgesetzt." Ein Warten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei daher nicht zumutbar.

Das Gericht machte allerdings durchaus deutlich, was es von der Verordnung hielt. Es begründete seine Entscheidung mit der "mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften."

Die Entscheidung gilt allerdings nur für die beiden Kläger. Andere Betroffene müssten eine eigene Klage beim Berliner Verwaltungsgericht einreichen.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat heute bereits erklärt, dem RKI die Entscheidungshoheit wieder entziehen zu wollen. Das würde voraussetzen, dass die angefochtene Verordnung entsprechend geändert wird.

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