Deutschland

Einkaufen nur geimpft oder genesen: Hessen lässt "2G"-Regel auch in Supermärkten zu

In Hessen dürfen nach Einzelhändlern jetzt auch Supermärkte Menschen den Zutritt verweigern, die nicht geimpft oder genesen sind. Das hat die Landesregierung beschlossen. Sie geht dabei weiter als ein Gerichtsurteil zu dem Thema – auch wenn ein Gutachten die Regelung als verfassungswidrig deklariert.
Einkaufen nur geimpft oder genesen: Hessen lässt "2G"-Regel auch in Supermärkten zuQuelle: www.globallookpress.com © Arne Dedert/dpa

von Tilo Gräser

In Hessen führt die Landesregierung die sogenannte 2G-Option für den Einzelhandel und für Supermärkte ein, berichten Medien am Mittwoch. Danach können Geschäfte festlegen, wer bei ihnen einkaufen darf: Das ist bei der "2G"-Regel nur noch jenen gestattet, denen per Spritze ein Stoff gegen COVID-19 verabreicht wurde oder die als von dieser Krankheit genesen gelten. Bei der weitgehend geltenden "3G"-Regel dürfen das auch auf SARS-CoV-2 negativ getestete Menschen.

Das "Corona-Kabinett" in Hessen unter Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) hat am Dienstag laut Frankfurter Rundschau beschlossen, das sogenannte 2G-Optionsmodell auf den gesamten Einzelhandel auszudehnen. Die landeseigene Coronavirus-Schutzverordnung soll entsprechend geändert werden. "Wir gehen davon aus, dass diese Option eher nur tageweise genutzt wird und Geschäfte des alltäglichen Bedarfs davon keinen Gebrauch machen werden", wird Bouffier zitiert. Ohne "2G" würden weiter die Abstands- und die Maskenpflicht gelten. Der Ministerpräsident warb laut den Berichten zugleich dafür, sich impfen zu lassen.

Wie in einigen anderen Bundesländern können Betreiber im Kultur-, Gastronomie- und Veranstaltungsbereich in Hessen bereits die "2G"-Regel anwenden. Wer entsprechend Menschen aussortiert und nur Geimpfte und Genesene in seine Räume oder Läden lässt, darf auf Abstands- und Maskenpflicht verzichten. Das SPD-regierte Hamburg hat sich dabei als Vorreiter hervorgetan und die Regel bereits Ende August eingeführt. Es ist zu erwarten, dass nun wieder andere Bundesländer dem hessischen Beispiel folgen.

Gericht: "2G" im Einzelhandel zulässig

Hintergrund für den Beschluss der hessischen Landesregierung dürfte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September sein. Eine Einzelhändlerin, spezialisiert auf Produkte rund ums Grillen, hatte gegen die Infektionsschutzverordnung des Landes Hessen geklagt. Sie wollte das "2G-Zugangsmodell" für ihr Geschäft einführen, wie es in der Pressemitteilung des Gerichtes hieß. Das war nach der bisherigen Fassung der hessischen Corona-Verordnung bisher nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung, die der Ladenbetreiberin erlaubt, die "2G"-Regel anzuwenden. Danach darf die Händlerin auch Kunden, die nur ein negatives Testergebnis vorlegen, den Zutritt verweigern. Das Gericht hatte argumentiert, die bisherige Corona-Verordnung bedeute eine "Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen". Darauf scheint die hessische Landesregierung nun reagiert zu haben.

Das Gericht hatte sich bei seiner Entscheidung auf den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Was die "2G"-Regel ebenso wie die "3G"-Variante für das in dem Grundgesetz-Artikel formulierte Grundrecht der Bürger, auch als Kunden, bedeutet, scheint weder Richter noch Politiker zu interessieren. Beide Varianten sind nach Ansicht des Freiburger Staatsrechtlers Dietrich Murswiek verfassungswidrig.

Gutachten: "2G" und "3G" verstoßen gegen Grundrechte

Er hatte in einem Gutachten festgestellt:

"Sämtliche 2G- und 3G-Regeln, insbesondere 3G mit kostenpflichtigem Test, die Benachteiligung bei Quarantänepflichten sowie das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und verstoßen gegen die Grundrechte der Betroffenen."

Murswiek hatte im Auftrag der "Initiative freie Impfentscheidung e.V." die Regeln begutachtet. "Diese Regelungen schränken die Freiheit der Ungeimpften auf schwerwiegende Weise ein", so sein Fazit. Die "3G-Regel" und die seit Montag kostenpflichtigen Tests führten außerdem dazu, dass sehr vielen Menschen die Wahrnehmung ihrer Freiheitsausübung praktisch unmöglich gemacht werde.

Der Staatsrechtler betrachtet die Einschränkungen für die Betroffenen als "indirekten Impfzwang". "Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen." Sie seien außerdem unverhältnismäßig.

Staatsrechtler: Indirekter Impfzwang unverhältnismäßig

Murswiek weist in seinem 111-seitigen Gutachten mit zahlreichen belegten Quellen nach, dass "eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht". Auch um schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu reduzieren, dürfe die Freiheit von Menschen nicht eingeschränkt werden, betont er. Die Ungleichbehandlung von geimpften und ungeimpften Menschen verstößt laut dem Staatsrechtler gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1).

Sie wäre nur dann gerechtfertigt, "wenn die Geimpften durch die Impfung sterile Immunität erlangt hätten und nur die Ungeimpften sich infizieren und das Virus weiterverbreiten könnten". Doch inzwischen sei wissenschaftlich belegt, dass die Injektion mit den experimentellen Stoffen gegen COVID-19 "nur sehr unvollständig vor Ansteckung schützt und dass der anfangs gegebene unvollständige Übertragungsschutz nach wenigen Monaten nachlässt und schon nach vier Monaten praktisch nicht mehr vorhanden ist".

Murswiek bezeichnete auch den indirekten Impfzwang als unverhältnismäßig, "weil er das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bezüglich ihrer körperlichen Integrität äußerst schwerwiegend einschränkt und ihnen schwerwiegende Lebens- und Gesundheitsrisiken auferlegt". Beim indirekten Impfzwang müsse laut Murswiek berücksichtigt werden, "dass die Teilnahme an einem medizinischen Menschenversuch nicht erzwungen werden darf".

Die "Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung" (ÄFI) unterstützen unterdessen Klagen gegen die "2G"-Regeln, bis hin zur Verfassungsbeschwerde. Der Verein hatte bereits die Aktion "#2Ggehtgarnicht" gestartet, die mittlerweile über 1.000 Statements zusammengetragen hat.

Mehr zum Thema - Corona-Ausschuss: "Eklatante Völkerrechtswidrigkeit. Eklatante Verfassungswidrigkeit"

Information:

Sicherheit und Wirksamkeit der Corona-Impfstoffe sind umstrittene Themen. Zahlreiche Experten in Wissenschaft, Politik und Medien schätzen diese als sicher und effektiv ein, da sie das Risiko einer schweren COVID-19-Erkrankung weitgehend verhindern und die Vorteile einer Corona-Impfung die Risiken und Nebenwirkungen überwiegen. Langzeitnebenwirkungen der Impfungen sind generell nicht bekannt. Auch Risiken wie der ADE-Effekt (antibody-dependent enhancement, auf Deutsch: infektionsverstärkende Antikörper) wurden bisher bei weltweit Milliarden verabreichter Impfstoff-Dosen nicht beobachtet. Auch, dass Gensequenzen von beispielsweise mRNA-Vakzinen in die menschliche DNA eingebaut werden, gilt in Fachkreisen als ausgeschlossen. Stellungnahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der bundesdeutschen Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) lassen sich hier und hier nachlesen.

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