Deutschland

Für mehr Rechte der Nutzer sozialer Medien: Netzwerkdurchsuchungsgesetz wird erweitert

Ab Oktober wird das "Netzwerkdurchsuchungsgesetz" durch ein "Gegenvorstellungsverfahren" erweitert. Dies soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen und die Rechte der Nutzer stärken. Kritiker sehen hierin keine Behebung des allgemeinen "Verfahrenswirrwars".
Für mehr Rechte der Nutzer sozialer Medien: Netzwerkdurchsuchungsgesetz wird erweitertQuelle: www.globallookpress.com © Daniel Schoenen

Seit dem 1. Oktober 2017 ist das "Netzwerkdurchsuchungsgesetz" in Kraft getreten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fasst das Gesetz wie folgt zusammen:

"Das Gesetz zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen." 

Es geht um Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung. Die sozialen Medien belegt es mit einer halbjährlichen "gesetzlichen Berichtspflicht" im Bezug auf strafrechtlich relevante Beschwerden von Inhalten. Kommen die Unternehmen der Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder:

"Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person geahndet werden. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen. Eine Geldbuße kann auch verhängt werden, wenn die Anbieterin oder der Anbieter des sozialen Netzwerks seiner Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt."

Erweiterter Beschwerdeweg soll Rechte der Nutzer sozialer Medien stärken 

Die ab diesem Oktober geltende Novelle des Gesetzes durch ein "Gegenvorstellungsverfahren" soll Nutzern der sozialen Medien wie Facebook und Twitter die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung einräumen, wenn die Plattformen ihren Ermessens nach illegale Inhalte gesperrt haben. Die Plattformen müssen den Betroffenen eine individuelle Begründung liefern.

Der Bundesrat macht deutlich:

"Die Bereitstellung eines sogenannten Gegenvorstellungsverfahrens bei Löschung bzw. Beibehaltung von Plattform-Inhalten ist in Zukunft verpflichtend". 

Gebilligt wurde das Verfahren Ende Mai. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht (SPD) warb im letzten Jahr hierfür. Dies diene Nutzerinnen und Nutzern, "die nicht nachvollziehen können, warum ihr Post nun gelöscht wurde und ein anderer nicht". Dieses Verfahren würde "ebenfalls zum Schutz der Meinungsfreiheit im Netz" führen.

Der SPD-Berichterstatter Florian Post: 

"Insbesondere die Einführung des Gegenvorstellungsverfahrens halten wir für ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Nutzerinnenrechte. Dieses greift nun nicht mehr nur für Löschungen nach dem NetzDG, sondern auch bei Entscheidungen nach den Hausregeln der Plattform."

Das Unternehmen Facebook wurde bereits mit Bußgeldern wegen Verstößen gegen das neue Gesetz abgestraft und musste fünf Millionen Euro Strafe zahlen. Facebook hat seine Beschwerdemöglichkeiten nun angepasst. Die NetzDG-Beschwerde befindet sich jetzt im Meldeformular. Zuvor war diese für den Nutzer nur schwer ausfindig zu machen. 

Niema Movassat, Obmann der linken Fraktion im Rechtsausschuss, spricht von einem "Wirrwarr aus drei verschiedenen, potenziell parallel verlaufenden Verfahren", welches auch durch die nun geltende Gesetzesnovelle nicht behoben würde. Weiterhin sind neben der Schlichtungsstelle, Zivilrechtswege und der Gang zum Expertengremium der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter (FSM) möglich. 

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