"Notbremse" – Verschärftes Infektionsschutzgesetz passiert auch den Bundesrat
Nach der gestrigen Verabschiedung durch den Bundestag hat das veränderte Infektionsschutzgesetz heute auch den Bundesrat passiert. Der Bundesrat kam eigens zu einer Sondersitzung zusammen, um über die Gesetzesvorlage zu beraten. Er hätte das Recht gehabt, dagegen noch Einspruch einzulegen. Dann hätte der Entwurf von einem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat nachverhandelt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.
#Bundesrat billigt #Bundesnotbremse in der #Corona-#Pandemie - der #Bundestag hatte sie erst gestern verabschiedet. Das geänderte #Infektionsschutzgesetz#IfSG wird nun dem #Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt #BundesratKOMPAKThttps://t.co/paFBDf9VwO
— Bundesrat (@bundesrat) April 22, 2021
Bereits im Vorfeld hatten zahlreiche Regierungen der Bundesländer angekündigt, keinerlei Einsprüche einlegen zu wollen. Einige – darunter Bayern, Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz – wollten sich lediglich im Fall einer Abstimmung enthalten.
Das novellierte Infektionsschutzgesetz wird nun abschließend dem Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier zur Unterzeichnung vorgelegt. Medienberichten zufolge könnte Steinmeier damit noch im Laufe des heutigen Tages diesem Gesetz seine Gültigkeit verleihen.
Mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz werden die Befugnisse der Bundesregierung auf Kosten der Bundesländer erweitert – etwa beim Verhängen eines bundesweiten Lockdowns, der sogenannten "Bundes-Notbremse".
Diese Maßnahme sieht vor, dass ab einem sogenannten "Inzidenzwert 100" für die jeweiligen Kreise und Städte eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr verhängt werden kann. Ausnahmen von der Sperre gelten nur bei der "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" wie etwa gesundheitliche Notfälle oder bei unabwendbaren beruflichen Verpflichtungen. Als weitere Maßnahme sind Treffen nur noch mit einer haushaltsfremden Person gestattet, zuzüglich dazugehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Einzelhandel muss ab einer Inzidenz von 150 zu großen Teilen wieder geschlossen werden. Die Gastronomie bleibt auf die Abholung von Produkten ohne Verweilen reduziert, die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt. Verbindliche Schulschließungen gelten zudem ab einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 165.
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