Deutschland

Saarländisches Gericht hebt Beschränkung im Einzelhandel auf – HDE gibt weiteren Klagen gute Chancen

Ein Rechtsgutachten des Handelsverbands Deutschland (HDE) zeigt: Klagen vom Lockdown betroffener Unternehmen wegen einer Ungleichbehandlung in den Hilfszahlungen 2020 haben gute Erfolgsaussichten. Der Einzelhandel bekam zu wenig, die Gastronomie dagegen bis zu 75 Prozent des Umsatzes.
Saarländisches Gericht hebt Beschränkung im Einzelhandel auf – HDE gibt weiteren Klagen gute ChancenQuelle: www.globallookpress.com © Annegret Hilse/dpa

Der HDE will seinen Mitgliedsunternehmen über die Landesverbände bei entsprechenden Klagen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die Juristen sehen gute Chancen in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen. Das betrifft konkret die fehlende Einbeziehung des Einzelhandels in die Corona-Hilfsprogramme der November- und Dezemberhilfe. Darin sehen sie einen klaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes.

Das Problem:

Der Einzelhandel erhält für seine seit Mitte Dezember geschlossenen Geschäfte keinerlei Umsatzausgleich, sondern werde auf die Überbrückungshilfe III und die dort geregelte Teilerstattung der Fixkosten verwiesen. Diese sei aber viel geringer als die Dezemberhilfe, nach welcher die Gastronomie für November und Dezember einen Umsatzausgleich von bis zu 75 Prozent erhalte. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth sagt:

"Das Rechtsgutachten untermauert unsere wiederholt geäußerte Kritik an der haltlosen Ungleichbehandlung von Einzelhandel und Gastronomie. Damit haben wir eine fundierte Grundlage für mögliche Klagen der einzelnen Handelsunternehmen geschaffen."

Das Gutachten der Kanzlei Noerr verdeutliche, dass in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die betroffenen Unternehmen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu erkennen sei. 

Da die Gastronomie über zwei Monate in den Genuss der November- bzw. Dezemberhilfe gekommen sei, habe der Einzelhandel nach dem Gutachten ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Wirtschaftshilfe für die gleiche Dauer ab Beginn der Geschäftsschließungen am 16. Dezember 2020.

Auch sei die Überbrückungshilfe III der Corona-Hilfen nicht geeignet, einen großen Teil der stationären Einzelhändler vor den existenzvernichtenden Wirkungen der Betriebsschließungen zu bewahren. Um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse den Einzelhändlern ebenfalls der Anspruch auf die entsprechenden Hilfen für die Dauer von zwei Monaten gewährt werden.

Der HDE bietet den Unternehmen in den 16 Bundesländern rechtlichen Beistand an. Genth meint:

"Die Landesverbände des HDE stehen ihren Mitgliedsunternehmen vor Ort für juristische Beratung zur Verfügung. Da die Lage bei vielen Händlern nach wie vor sehr schwierig ist, rechnen wir mit einer großen Zahl an Klagen."

Andere Klagen von verzweifelten Händlern führten ebenfalls zum Erfolg: So hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eine wesentliche Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels am Mittwoch vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Dabei geht es um die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung und die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Sie sei eine Ungleichbehandlung gegenüber "privilegierten Geschäftslokalen" wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als "infektionsschutzrechtlich unbedenklich" angesehen werde, teilte das OVG mit (Az. 2 B 58/21).

Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Zudem bestünden "erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen" – angesichts der derzeitigen Infektionslage. 

Im Eilverfahren hatte die Betreiberin eines Computerladens gegen die  Corona-Verordnung des Saarlandes geklagt. Sie durfte nur im sogenannten Termin-Shopping einen Kunden und eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter bedienen. Blumenläden und Buchhandlungen dürfen dagegen einen Kunden pro 15 Quadratmeter. 

Es fehle die Rechtfertigung, warum manche der Geschäfte, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich seien, "deutlich strenger" behandelt würden als andere, teilte das OVG mit. Die Einhaltung der Hygieneregeln liege "im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden".

Bei vielen Einzelhandelsgeschäften droht bei Fortdauer der Öffnungsbeschränkung existenzieller Schaden. Der Richter sieht es dahingestellt, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben nicht sogar eher zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens und weniger Kundenansammlungen in großen Märkten und Vollsortimentern beitragen würden.

Mehr zum Thema - Handelsverband will Verdoppelung der Überbrückungshilfe

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