Deutschland

Linke: CETA-Klage vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgewiesen

Mit dem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Linksfraktion im Deutschen Bundestag verworfen. Diese hatte gegen den Bundestag im Zusammenhang mit dem CETA-Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada geklagt.
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Die Verfassungsrichter sahen den Antrag als unzulässig an, weil die Partei Die Linke weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt habe.

Die Linksfraktion verklagte den Bundestag wegen des umstrittenen Freihandelsabkommens CETA, weil dieser nach ihrer Auffassung 2016 kein Gesetz zu dem Abkommen beschlossen hatte. Dadurch sieht die Fraktion Mitwirkungspflichten bei der europäischen Integration verletzt. 

Die Linken sprechen von einem Freibrief für die Bundesregierung, der Bundestag sei seinen Mitwirkungspflichten bei der europäischen Integration nicht nachgekommen. Verhandelt wurde am 13. Oktober.

Damals gab es allerdings schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Im Organstreitverfahren entscheidet Karlsruhe Konflikte zwischen obersten Bundesorganen über deren sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Auch einzelne Bundestagsabgeordnete oder Fraktionen können klagen.

Die Fraktion der Linken und elf ihrer Abgeordneten hatte ferner im September 2016 beantragt, der Bundestag solle nach Art. 23 Abs. 3 GG Stellung nehmen und feststellen, dass die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von CETA in seiner bestehenden Form gegen das Unionsrecht und auch das Grundgesetz verstoße. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Ratsbeschlüsse stellten sich als Ultra-vires-Akte dar und verletzten die Verfassungsidentität. Insbesondere sei eine vorläufige Anwendung von CETA nur zulässig, soweit die ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Union reichten.

Die Anträge der Linksfraktion wurden abgelehnt. Der Antragsgegner gab stattdessen am 22. September 2016 eine Stellungnahme ab. In dieser forderte er "in Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung" die Bundesregierung unter anderem dazu auf, den Bundestag zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit CETA weiterhin umfassend und frühzeitig zu informieren. Sie solle im Rat durch eine Unterzeichnung von CETA als gemischtem Abkommen den Weg zu einem Ratifizierungsverfahren eröffnen. Zudem solle sie durchsetzen, dass in Abstimmung zwischen EU-Ministerrat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung vereinbart werden, wo dies aufgrund von Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten rechtlich geboten sei, sowie in jedem Fall im Bereich des Investitionsschutzes.

Der Senat hatte mit Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u. a. – den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Anwendung von CETA nach Maßgabe der Gründe abgelehnt. 

CETA wurde schließlich von den Organen der Europäischen Union als gemischtes Abkommen behandelt. Im Oktober 2016 beschloss der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA. Teile des Abkommens, darunter die Regelungen zum Investitionsschutz, wurden von der vorläufigen Anwendung ausgenommen.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Stellungnahme des Antragsgegners vom 22. September 2016 das Grundgesetz und Rechte des Deutschen Bundestages verletze, weil der Antragsgegner kein Mandatsgesetz oder andere begleitende gesetzgeberische Maßnahmen erlassen habe.

Über die Verfassungsbeschwerden und ein weiteres Organstreitverfahren, welche die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss von CETA betreffen, hatte der Zweite Senat hier nicht zu entscheiden. Diese sind Gegenstand gesonderter Verfahren.

CETA ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen in unstreitiger EU-Zuständigkeit. Damit das Abkommen vollständig in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten aller EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Das ist erst zum Teil passiert. In Deutschland kann CETA erst ratifiziert werden, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Klagen entschieden hat.

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