Deutschland

Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Landesverordnung zu Corona-Maßnahmen missverständlich formuliert

Nach Klage der AfD-Fraktion beschäftigt sich das Verfassungsgericht mit der Landesverordnung zur Corona-Pandemie. Die Richter stellen fest, dass einzelne Maßnahmen missverständlich sind und überarbeitet werden müssen. Eine Aufhebung im Eilverfahren lehnen sie aber ab.
Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Landesverordnung zu Corona-Maßnahmen missverständlich formuliertQuelle: www.globallookpress.com © Jan Huebner / Taeger via www.imago-images.de

Das Landesverfassungsgericht hat sich erstmals intensiv in einer mündlichen Verhandlung mit den Corona-Maßnahmen in Sachsen-Anhalt befasst. Ein fraktionsloser und 21 AfD-Landtagsabgeordnete hatten gegen die 8. und die derzeit gültige 9. Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie geklagt. Am 2. Februar hat das Gericht mit Sitz in Dessau-Roßlau über die Klage beraten und im Eilverfahren eine erste Entscheidung zur gültigen Landesverordnung getroffen.

Bei den Beratungen zur 8. Verordnung stellten die Richter Unklarheiten fest. Im Zentrum ging es dabei um zwei Fragen: Darf die Landesregierung von Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) so große Grundrechtseinschränkungen per Verordnung erlassen? Und: Verstehen die Menschen die Texte der Verordnungen?

Verfassungsrichter Michael Germann kritisierte dabei missverständliche Formulierungen. Er nannte ein Beispiel: Wer die bis Mitte Dezember geltende Verordnung zur Rate zog, las darin, dass jemand mit bis zu fünf Personen zusammenkommen könne. Heißt das jetzt: Jeder darf fünf Menschen treffen oder es dürfen zusammen fünf Menschen sein? Die Vertreter der Landesregierung räumten ein, dass beide Auslegungen möglich sind, auch wenn letzteres gemeint sei. Germann zitierte weitere Beispiele und betonte: Die Bürger als Adressaten der Regeln müssten verstehen, was gemeint sei und ob es sich um Appelle oder Verbote handele.

Die sachsen-anhaltische Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) vertrat die Landesinteressen vor Gericht. Obwohl sie dem Verfassungsrichter in vielen Punkten Recht geben musste, stellte sie heraus, dass die Maßnahmen insgesamt zielführend und verhältnismäßig gewesen seien, weil sie im Herbst eine explosionsartige Ausbreitung des Virus verhindert hätten.

Die AfD-Fraktion im Magdeburger Landtag hat das Verfassungsgericht angerufen, weil sie die Corona-Regeln für überzogen und unverhältnismäßig hält – insbesondere die Schließungen von Hotels und Gaststätten sowie die Zahl der Kontakte zu beschränken. Es stehe dabei außer Frage, dass die Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen, argumentierte der AfD-Anwalt. Um verhältnismäßig zu sein, müsste aber nachgewiesen werden, was einzelne Maßnahmen zum Infektionsschutz beitragen. Wenn das Monate nach Beginn einer Pandemie nicht möglich sei, verschuldeten das nicht die Bürger, sondern die Landesregierung, die sich nicht um die Beschaffung entsprechender Studien und Zahlen gekümmert habe.

Gesundheitsministerin Grimm-Benne hielt dagegen, dass es Studien zu Ansteckungswegen gebe. So sei bewiesen, dass sich das Virus gerade im Herbst und Winter besonders in engen und schlecht gelüfteten Räumen gut verbreite. Es sei nachweisbar, dass die Corona-Maßnahmen die explodierenden Fallzahlen gestoppt und eingedämmt hätten. Zudem stelle ein Urteil des Landesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 darauf ab, dass der Staat bei seinem Handeln auf den Schutz menschlichen Lebens abzielen müsse.

Die 8. Landesverordnung wurde Mitte Dezember durch die 9. Landesverordnung ersetzt. Die AfD fordert, diese durch einen Eilantrag mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die Verfassungsrichter lehnten das Ansinnen der Kläger ab. Die Argumentation: Je nach Ausgang des Verfahrens wären die Nachteile für den Infektionsschutz größer als die negativen Folgen für die eingeschränkten Rechte der Menschen. Dabei könnte die Verordnung am Ende entweder als verfassungsgemäß oder -widrig bewertet werden.

Am 9. März soll erneut zu den derzeit noch gültigen Regeln mündlich verhandelt werden, bevor am 26. März für beide AfD-Klagen zusammen eine Entscheidung verkündet wird.

Die Verfassungsrichter sprachen in der Verhandlung auch die Frage an, ob die Landesregierung befugt ist, so große Eingriffe in die Grundrechte per Verordnung zu regeln. Dabei ging es vor allem um das Bundesinfektionsschutzgesetz, das im November 2020 geändert wurde und genaue Kriterien festlegt, bei welchem Infektionsgeschehen welche Einschränkungen verordnet werden dürfen. Zu klären ist aus Sicht der Verfassungsrichter, ob diese Aufzählung ausreicht – und ob das alte Gesetz womöglich keinen Lockdown per Verordnung zuließ.

Mehr zum Thema - Richter erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Politik der Regierung

(rt/dpa)

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.