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Darf Datenschutz coronabedingt aufgeweicht werden?

Die Diskussion um Freiheiten für bereits Getestete, Geimpfte und Genesene beschäftigen auch Datenschützer und Verfassungsjuristen. Der ehemalige bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) sagte: "Nicht Lockerungen sind zu begründen, sondern Freiheitsbeschränkungen."
Darf Datenschutz coronabedingt aufgeweicht werden?Quelle: www.globallookpress.com © Peter Kneffel/dpa

Der ehemalige Verfassungsjurist und vormalige Verteidigungsminister Rupert Scholz (CDU) hält die weitere Ausgrenzung von Genesenen sowie Geimpften innerhalb der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für bedenklich. Er sagt gegenüber RT DE:

"Man kann nicht einfach willkürlich das Grundgesetz ändern. Die Grundrechte sind unveräußerlich. Wenn ich geimpft und immunisiert bin, möchte ich auch wieder mein normales Leben weiterführen."

Mit Bestätigung von Negativ-Tests wären demnächst Restaurant-, Fitnessstudio- oder Theaterbesuche in Bayern wieder möglich. Fluggesellschaften machen das schon lange zur Voraussetzung. Wie das nun praktisch umgesetzt werden kann, hängt nicht unerheblich von datenschutzrechtlichen Änderungen ab.

Der ehemalige bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) will Veränderungen und neue Regelungen im Gesetz und in den Verordnungen. Der Nürnberger Zeitung sagt er dazu:

"Aus meiner Sicht kann und muss der Gesetzgeber in diese Richtung gehen, sobald die Tests eine entsprechende Sicherheit haben und in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Tests sind allerdings immer nur Momentaufnahmen, müssten also entsprechend oft und nahe an der jeweiligen Aktivität erfolgen. Sollte sich bestätigen, dass Impfungen die Weitergabe der Infektion verhindern, ist das anders. Deren Wirkung ist langfristig."

Privilegien sollten also nicht nur für nachweisbar Geimpfte, sondern auch für nachweislich negativ Getestete gelten? Bausback meint:

"Wenn ein Test für eine bestimmte Zeit den Nachweis liefert, dass ein Ansteckungsrisiko nicht oder kaum besteht und ein entsprechendes Nachweissystem entwickelt ist, dann muss der Gesetzes- und Verordnungsgeber diesen Weg gehen. Nicht Lockerungen sind zu begründen, sondern Freiheitsbeschränkungen."

Sollte es einen milderen, weniger einschränkenden Weg geben, um die Gefährdung anderer Menschen und die Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden, dann sei dieser zu beschreiten. Das Datenschutzgrundrecht stehe nicht absolut über allen anderen Grundrechten. Es sei gerade im Zeitalter der Digitalisierung ein wichtiges Grundrecht, aber es gilt nicht schrankenlos.

Für die Einführung eines digitalen freiwilligen Nachweissystems durchgeführter Tests und Impfungen sind Abwägungen und ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen notwendig – wenn die Ausübung anderer Freiheiten davon abhinge.

 "Im Ergebnis muss ein digitaler Impf- und Testnachweis möglich sein, wenn so viele andere Freiheiten davon abhängen."

Der Gleichheitssatz lasse Ungleichbehandlungen aus gewichtigen Gründen ja gerade zu. Wenn keine Ansteckungsgefahr zu befürchten sei, weil eine Impfung oder ein zeitnaher Test vorliege, dann würden weder Dritte gefährdet, noch werde dies zur Überlastung des Gesundheitssystems beigetragen.

Ob dann nur Menschen mit Smartphones die neuen Freiheiten genießen dürften, verneint Bausback und meint: "Ein digitaler Impf- und Testnachweis lässt sich auch beispielsweise über ein individualisiertes Chipkartensystem leisten." Ein digitaler Impfausweis wäre aber sinnvoll. Bausback hält das israelische Modell für vernünftig, Freiheiten durch nachgewiesene Impfungen oder Testungen zu erlangen. 

"Wir sollten das im Interesse unserer Freiheit übernehmen. Ob die dort entwickelte und verwendete Software und App für unsere deutschen und europäischen Maßstäbe tauglich ist, müsste geprüft werden."

Israel hat jedoch ein gänzlich anderes Datenschutzverständnis. Bausback geht stark davon aus, dass angesichts der Spitzenleistungen Deutschlands und Europas im Bereich Industrieinformatik eine entsprechende Software entweder bereits zur Verfügung steht oder in kurzer Zeit angepasst werden kann.

Unterdessen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die ersten drei Sonderzulassungen für Corona-Tests zur Eigenanwendung durch Laien erteilt. Bei allen drei Tests würden die Proben durch einen Abstrich im vorderen Nasenbereich entnommen. Dieser könne nach den von den Herstellern vorgelegten Studien jeweils durch Laien sicher durchgeführt werden, erklärte das Bundesinstitut weiter (CLINITEST Rapid COVID-19 Self-Test von Healgen Scientific LLC, Rapid SARS-CoV-2 Antigen Test Card von Xiamen Boson Biotech Co., Ltd und LYHER COVID- 19 Antigen Schnelltest (Nasal) von Hangzhou Laihe Biotech Ltd., Co.).

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