Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie: Metzelder muss vor Gericht
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Metzelder angeklagt, weil er einer Bekannten und zwei weiteren Frauen insgesamt 29 kinderpornografische Dateien geschickt haben soll. Auf seinem Mobiltelefon sollen sich, wie der Spiegel schon im September 2019 berichtete, fast 300 derartige Dateien befunden haben.
"Der Angeklagte tritt den Vorwürfen entgegen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. "Das Hauptverfahren dient der Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt der Angeklagte als unschuldig." Für Christoph Metzelder gilt also bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Strafverfahren die Unschuldsvermutung.
Anfang Februar war bekannt geworden, dass das Amtsgericht Düsseldorf nicht in Form einer ins Internet gestellten Pressemitteilung mit Nennung des Namens und der Tatvorwürfe über Ex-Fußballnationalspieler Christoph Metzelder hätte berichten dürfen. Es wäre dem Gericht aber erlaubt gewesen, Medienvertreter "wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten".
Persönlichkeitsrecht und Unschuldsvermutung verletzt
Das hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit einen Beschluss aus der Vorinstanz teilweise gekippt. Die Anwälte des Vize-Weltmeisters waren per Eilverfahren gegen die Veröffentlichung vorgegangen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Nicht durchsetzen konnten sich die Anwälte des 40-Jährigen hingegen mit der Forderung, dem Amtsgericht Vorgaben für die künftige Pressearbeit zu machen.
Auch in der Nennung des Namens des ehemaligen Nationalspielers gegenüber Medienvertretern sah das OVG kein Problem. Nach Angaben einer Sprecherin weist der Senat auf die "Prominenz des Antragstellers und sein bisheriges Engagement für Kinder und Jugendliche, und zwar gerade auch für die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs" hin.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin musste die Mitteilung aus dem Internet entfernt werden, damit sie für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich ist. In diesem frühen Stadium des Strafverfahrens sei durch das Amtsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren, insbesondere die Unschuldsvermutung, verletzt worden. Metzelder hätte vor der Veröffentlichung angehört werden müssen, heißt es in dem OVG-Beschluss. Auch habe das Gericht zu viele Details genannt.
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(rt/dpa)
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