Deutschland

Baden-Württemberg: Verwaltungsgericht kippt nächtliche Ausgangbeschränkungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg hat dem Eilantrag einer Bürgerin aus Tübingen gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen der Corona-Verordnung stattgegeben.
Baden-Württemberg: Verwaltungsgericht kippt nächtliche AusgangbeschränkungenQuelle: www.globallookpress.com © Arnulf Hettrich via www.imago-im/www.imago-images.de

Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die die nächtlichen Ausgangbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr regelt, ist mit Wirkung ab dem 11. Februar um 5 Uhr außer Vollzug gesetzt worden. Sie findet  in der Nacht zu Donnerstag letztmalig Anwendung (Az. 1 S 321/21).

Zur Begründung heißt es: Der 1. Senat führt an, dass Ausgangsbeschränkungen nur möglich seien, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. "Sie sind daher nicht bereits zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern kommen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führt."

Besonders ärgerlich für das Bundesland: Der Beschluss vom 5. Februar 2021 ist unanfechtbar.

Der Bundesgesetzgeber sollte die Grundentscheidung treffen, dass beim Erlass von Schutzmaßnahmen grundsätzlich ein differenziertes, abgestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren solle. Diese stimme bei "einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 sogenannten "Neuinfektionen" je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen".

Das gilt aber nicht in jedem Fall. Die Vorschrift lasse landesweit einheitliche Regelungen – also Regelungen in einer Verordnung, die für alle Stadt- und Landkreise in gleicher Weise gälten – zu. Dies setze solche landesweit einheitlichen Maßnahmen aber nicht für jeden Fall einer landesweiten Überschreitung der genannten Inzidenzgrenze von 50 zwingend voraus.

Ab Weihnachten sei bis zum 20. Januar ein Sinken der Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die Sieben-Tage-Inzidenz sei bis dahin auf 98,9 gesunken. Der R-Wert habe bei 0,84 gelegen. Stadt- und Landkreise mit Inzidenzwerten über 200 habe es nicht mehr gegeben.

Das Pandemie-Geschehen im Land habe sich seither in beachtlichem Umfang verändert. Die Sieben-Tage-Inzidenz sei weiter gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Derzeit (Stand 4. Februar, 16 Uhr) wiesen nur noch fünf Kreise Sieben-Tages-Inzidenzen von mehr als 100 auf.

Die Pandemie stelle sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember und auch zum Januar bei insgesamt fallenden Zahlen als regional erheblich differenzierter dar. Das Land habe im Wesentlichen vorgetragen, eine verfrühte Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen berge die Gefahr eines erneuten exponentiellen Wachstums. Das sei zu pauschal und undifferenziert. 

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