Bundesverwaltungsgericht: Bundesregierung muss nicht für Legalität von US-Drohneneinsätzen sorgen
Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig heißt es in dessen Presseerklärung vom Mittwoch, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet sei, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, "dass die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgt."
Hintergrund des Revisionsverfahrens ist eine Klage von drei Jemeniten, von denen zwei derzeit noch im Jemen leben und die im Jahr 2015 von der Bundesregierung forderten, die vom US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein aus gelenkten Drohnenangriffe auf den Jemen zu unterbinden. Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen "die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" diesen Anspruch gegenüber der Bundesregierung vermittelt und diese daher unter anderem die Völkerrechtskonformität der US-Drohneneinsätze zu überprüfen habe.
Das Verwaltungsgericht in Köln entschied damals im Jahr 2015, die Kläger hätten jedoch "keinen Anspruch darauf, dass die Bundesregierung die Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Satelliten-Relais-Station, durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen aus Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen werden, auf dem Gebiet der Republik Jemen unterbindet". Dies schloss mit ein, dass die Bundesregierung keine zusätzlichen verwaltungstechnischen oder diplomatischen Maßnahmen ergreifen müsste, um eine Völkerrechtskonformität der Drohneneinsätze sicherzustellen.
Wie das Oberverwaltungsgericht NRW in einem damals zugelassenen Berufungsverfahren jedoch im Jahr 2019 feststellte, "erweisen sich die bislang von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen als völlig unzulänglich, das verfassungsrechtliche Schutzziel – Bewahrung der Kläger vor Schäden an Leib oder Leben durch völkerrechtswidrige US-Drohnenangriffe unter Nutzung der Air Base Ramstein – zu erreichen." Gleichzeitig befand das Oberverwaltungsgericht dennoch:
Eine von den Klägern begehrte Unterbindung der Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze in ihrer Heimatregion gebietet die Schutzpflicht der Beklagten (Anm.: der Bundesregierung) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht.
Dieses Urteil vom März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem seitens der beklagten Bundesrepublik Deutschland angestrengten aktuellen Revisionsverfahren kassiert und somit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wiederhergestellt. In der Presseerklärung heißt es zur Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, die Bundesregierung sei nicht untätig geblieben, sondern "habe im Hinblick auf die sich aus der Einbindung der Air Base Ramstein in die Drohnenangriffe der USA im Jemen ergebenden völkerrechtlichen Probleme entschieden, in Konsultationen mit den USA einzutreten und hierbei auch rechtliche Fragen zu thematisieren, die der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge aufwirft". Abschließend stellte man fest:
Weitergehende Schritte, wie insbesondere die von den Klägern letztlich geforderte Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Air Base Ramstein, musste die Bundesregierung wegen der massiven nachteilhaften Auswirkungen für die außen-, bündnis- und verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht ziehen.
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