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Bundesgerichtshof weist Klage der Bundesregierung gegen Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere ab

Am heutigen Donnerstag wies der BGH die Klage der Bundesregierung gegen die Veröffentlichung der sogenannten Afghanistan-Papiere ab. Es zählt das öffentliche Interesse an der Frage, ob die Darstellung einer Friedensmission zutrifft oder der Einsatz eine Kriegsbeteiligung ist.
Bundesgerichtshof weist Klage der Bundesregierung gegen Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere abQuelle: www.globallookpress.com

Dass sich der militärische Alltag am Hindukusch auch für die Bundeswehr stark von der Darstellung der Bundesregierung unterschied, zeigten militärische Lageberichte, die das Bundesministerium der Verteidigung wöchentlich über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen.

Diese werden als Verschlusssache "VS – Nur für den Dienstgebrauch" unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Bundestagsabgeordnete, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Gekürzte UdP-Fassungen werden als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ) veröffentlicht.

Journalisten der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), herausgegeben von der Funke Mediengruppe, hatten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012 verlangt. Das wurde abgelehnt. Daraufhin gelangte die Recherche-Redaktion der WAZ auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung "Afghanistan-Papiere" im Jahr 2012 online.

Lageberichte sind keine künstlerische Schöpfung

Die Redakteure bezweckten damit, "den Verlauf der Auslandseinsätze der Bundeswehr zu dokumentieren und damit aufdecken und belegen zu können, dass die Bundesregierung seit langem die Lage in Afghanistan schöngeredet hat. Nur die Veröffentlichung aller vorliegenden VS-gestempelten Papiere im Internet ermöglicht es, die jahrelange Verharmlosung des Afghanistankrieges zu dokumentieren", schrieb der Journalist David Schravenim WAZ-Rechercheblog.

Zunächst versuchte das Ministerium unter dem damaligen Verteidigungsminister Thomas de Maizière (CDU), die Redakteure anhand einer anwaltlichen Abmahnung zur Löschung der mit der niedrigsten Geheimhaltungsstufe versehenen Papiere aus dem Netz zu drangsalieren, was diese aber zum Anlass nahmen, die Leser zur weiteren Verbreitung der Dokumente aufzurufen. Daraufhin reichte de Maizière Klage gegen die WAZ ein und berief sich auf das Urheberrecht, denn mit der Veröffentlichung der Lageberichte sei das geistige Eigentum verletzt worden. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) kritisierte das Vorgehen der Regierung als "Einschüchterungsversuch gegen Journalistinnen und Journalisten, die ihren Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit ernst nehmen".

Presse deckt "Verniedlichung des Krieges" auf

Nach einem Urteil des OLG Köln und der Androhung einer Zwangsvollstreckung nahm die Funke Mediengruppe die Afghanistan-Papiere im August 2015 offline. De Maizières Amtsnachfolgerin Ursula von der Leyen trieb die Klage weiter voran und brachte sie bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH zweifelte die kreative Schöpfungshöhe bei standardisierten Lageberichten der Bundeswehr an – schließlich handelte es sich kaum um eine künstlerische Schöpfung, und das Urheberrecht sei nicht als Mittel gedacht, um missliebige Berichterstattung zu behindern – und verwies den Fall zurück an den Bundesgerichtshof.

Vor dem BGH berief sich Funke-Anwalt Thomas von Plehwe auf eine Erlaubnisnorm im Urheberrechtsgesetz, welche die Veröffentlichung geschützter Werke zur "Berichterstattung über Tagesereignisse" zulässt und hier klar gegeben sei.

Die Presse versuchte hier aufzudecken, dass der Afghanistan-Krieg verniedlicht wird", so von Plehwe, "die Presse agiert hier als Wachhund der Öffentlichkeit."

Für die Klägerin, also die Bundesregierung, widersprach Anwalt Peter Baukelmann und mahnte an, dass die Veröffentlichung geschützter Informationen das Leben von deutschen Soldaten gefährden könne, somit sei das Urheberrecht hier vorrangig:

Es gehört zum Urheberrecht, dass ein Autor selbst entscheiden kann, ob er ein Werk veröffentlicht oder nicht.

Nach sieben Jahren Rechtsstreit teilte der BGH am Donnerstag seine Entscheidung mit, dass "die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann".

Dabei könne es laut BGH offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind.

Friedensmission oder Beteiligung am Krieg

Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Vielmehr geht es also um die Frage, die auch die Journalisten ursprünglich aufgeworfen hatten, und zwar, ob die offizielle Darstellung des Afghanistaneinsatzes "als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist".

Das Geheimhaltungsinteresse im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts kann demnach das durch die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen.

Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch betonte:

Es handelt sich hier um eine Frage von großem öffentlichen Interesse.

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Im Jahr 2014 endete das NATO-geführten ISAF-Mandat in Afghanistan, bis zu 1.300 deutsche Soldaten sind weiterhin in Afghanistan eingesetzt.

Die Funke Mediengruppe wertete die BGH-Entscheidung als "gute Nachricht für die Pressefreiheit".

Die jahrelange juristische Auseinandersetzung hat sich gelohnt, das heutige Urteil sollte alle Medien darin bestärken, ihre Wächterfunktion zu behaupten und auch unbequeme Wahrheiten zu veröffentlichen", so der Verlagsgeschäftsführer der Funke Medien NRW Thomas Kloß.

Nach der Bekanntmachung des Urteils hat FragDenStaat gemeinsam mit Correctiv die Papiere wieder öffentlich gemacht, diese können als Gesamtarchiv heruntergeladen werden.

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