Europa

Urteil in Österreich: Teilnehmerlimit bei Begräbnissen war verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat feststellt, dass die erlassene Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen verfassungswidrig war. Geklagt hatte eine Frau aus Oberösterreich, die aufgrund der Beschränkung nicht an der Beerdigung ihrer Tante teilnehmen konnte.
Urteil in Österreich: Teilnehmerlimit bei Begräbnissen war verfassungswidrigQuelle: www.globallookpress.com © Jens Kalaene/ZB

Wie der Verfassungsgerichtshof in Österreich in einem Urteil feststellte, sind die in der Corona-Krise erlassenen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen bei Beerdigungen verfassungswidrig gewesen. Die Richter der höchsten Instanz befanden, dass die Beschränkung auf 50 Teilnehmer unverhältnismäßig war. Auch wenn die entsprechende Verordnung "legitime Ziele" verfolgt habe, sei die letzte Verabschiedung von Verstorbenen weder "wiederhol- noch substituierbar" und stelle somit einen besonders schweren Eingriff in das Recht auf Privatleben dar.

Geklagt hatte eine Frau aus Oberösterreich, die aufgrund der Beschränkung auf 50 Teilnehmer nicht an der Beerdigung ihrer Tante teilnehmen konnte. Die betreffende Verordnung, in der diese Bestimmung enthalten war, trat Ende des Jahres 2020 in Kraft und war einige Wochen gültig. Auswirkungen hat die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs jedoch nicht mehr.

Das Verbot des Betretens des Kundenbereichs von Betriebsstätten, die körpernahe Dienstleistungen wie Massagen anbieten, erachtete der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die damaligen "epidemiologischen Verhältnisse" jedoch als sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch für die ab 26. Dezember 2020 in Kraft getretene ganztägige Ausgangssperre. Auch die Testpflicht für die Ausreise aus den Tiroler Bezirken Kufstein und Schwaz im Februar und März 2021 war laut Verfassungsgerichtshof gesetzeskonform. Die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit sei zum Schutz vor der Verbreitung bestimmter Virusvarianten verhältnismäßig, so der Verwaltungsgerichtshof.

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