Künftig dürfen Zigarrenhersteller nur dann mit "Kuba" oder "Havanna" werben, wenn ihre Produkte tatsächlich auf Kuba hergestellt wurden, oder zumindest aus Tabakblättern gedreht worden sind, die aus dem Karibik-Staat importiert wurden. Das hat das Landgericht München I in einem wettbewerbsrechtlichen Prozess geurteilt, wie die Münchener Abendzeitung am 29.Dezember 2021 meldete.
In dem Prozess klagte eine Tochtergesellschaft des kubanischen Staatsunternehmens, das ein Monopol für den Tabakexport hält, gegen ein Schweizer Unternehmen für Luxusprodukte. Die Schweizer hatten Zigarren unter den Bezeichnungen "kubanische Zigarren" und "Havanna-Zigarren" vertrieben, die aus Tabak hergestellt waren, der in Nicaragua und der Dominikanischen Republik geerntet wurde.
Diese Bezeichnungen und die Werbung damit hielt das Münchener Landgericht nunmehr für irreführend und damit im Wettbewerb unzulässig, da es sich um geografische Bezeichnungen handelt und nicht um eine Gattungsbenennung.
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, da eine Pressemitteilung des Landgerichts bislang nicht veröffentlicht wurde. Unklar ist auch, ob das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird oder ob das Schweizer Unternehmen dagegen Rechtsmittel einlegt.
Es ist jedenfalls ein ermutigendes Zeichen, dass ein kubanisches Unternehmen vor einem deutschen Gericht Recht bekommen kann.
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