Schweiz

Schweiz: Ukrainer mit Porsche verliert Anspruch auf Sozialhilfe – 67.000 Franken zurückgefordert

Ein Ukrainer mit Schutzstatus verlor im Kanton Waadt seine Sozialhilfe, nachdem ein Porsche, Luxusausgaben und Auslandsreisen bekannt wurden. Über 67.000 Franken wurden zurückgefordert. Der Ukrainer legte Beschwerde ein, doch die Richter wiesen sie ab und bestätigten den Entscheid der Behörden.
Schweiz: Ukrainer mit Porsche verliert Anspruch auf Sozialhilfe – 67.000 Franken zurückgefordertQuelle: Legion-media.ru © EL UNIVERSAL, @Symbolbild

Ein ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S muss im Kanton Waadt Sozialhilfe in der Höhe von über 67.000 Franken zurückzahlen. Die kantonalen Behörden und das Gericht kamen zu dem Schluss, dass sein Lebensstil nicht mit der deklarierten Mittellosigkeit vereinbar war.

Der Mann, Mitte vierzig, war im Sommer 2022 in die Schweiz eingereist und dem Kanton Waadt zugeteilt worden. Wie für alle Inhaber des Schutzstatus S galt auch für ihn, dass staatliche Unterstützung nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit gewährt wird.

Zwei Jahre nach seiner Ankunft eröffnete die kantonale Sozialversicherungsbehörde ein Verfahren. Der Verdacht lautete auf nicht deklarierte Vermögenswerte und mögliche Täuschung über die tatsächliche finanzielle Lage.

Im Rahmen der Untersuchung stellten die Behörden fest, dass der Ukrainer Halter eines Porsche Cayenne war. Der Restwert des Fahrzeugs wurde auf über 37.000 Franken beziffert. Nach den Regeln der Sozialhilfe gelten Autos dieser Kategorie als verwertbares Vermögen, das vor dem Bezug öffentlicher Leistungen veräußert werden muss.

Hinzu kamen Kontoauszüge, die eine rege Reisetätigkeit in mehreren europäischen Ländern belegten.

Der Mann hatte während des Bezugs von Sozialhilfe Aufenthalte in Österreich, Frankreich, Italien, Deutschland, Portugal, Belgien und Luxemburg finanziert.

Die damit verbundenen Ausgaben standen in deutlichem Widerspruch zu seinem offiziell gemeldeten Einkommen. Gleichzeitig gingen auf seinen Konten wiederholt Einzahlungen ein, vorwiegend in Euro.

Der Betroffene erklärte diese Auffälligkeiten mit Hilfeleistungen für Freunde. Flugtickets und Hotelbuchungen habe er lediglich für andere Personen organisiert und bezahlt, die ihm den Betrag später zurückerstattet hätten.

Auch die Geldeingänge seien größtenteils Rückzahlungen oder private Zuwendungen.

Schweizer Behörden und Gericht bleiben hart

Diese Erklärungen überzeugten die kantonale Verwaltung nicht. Im Mai 2025 wurde die Sozialhilfe eingestellt, da die Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt sei. Zusätzlich forderte der Kanton die Rückzahlung von insgesamt 67.336 Franken, die der Mann seit seiner Ankunft erhalten hatte.

Gegen die Entscheide reichte der Ukrainer Beschwerde ein. Das Waadtländer Gericht bestätigte jedoch sowohl den Entzug der Leistungen als auch die Rückforderung.

In der Urteilsbegründung heißt es: Der Lebensstil des Beschwerdeführers stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seinen deklarierten finanziellen Mitteln. Wer über erhebliche Vermögenswerte und die Fähigkeit zu kostspieligen Reisen verfüge, könne nicht glaubhaft geltend machen, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Der sogenannte gute Glaube, der in bestimmten Fällen vor Rückforderungen schützen kann, wurde dem Mann ausdrücklich abgesprochen.

Der Fall unterstreicht die Praxis der Schweizer Sozialbehörden, auch bei Geflüchteten mit Schutzstatus S das Gleichbehandlungsprinzip anzuwenden.

Vermögenswerte wie Autos, Bankguthaben oder andere leicht verwertbare Güter müssen eingesetzt werden, bevor staatliche Hilfe beansprucht werden kann. Die Herkunft oder der Aufenthaltsstatus ändern an dieser Grundregel nichts.

Für den betroffenen Ukrainer hat dies gravierende finanzielle Folgen. Neben dem Verlust der laufenden Unterstützung muss er einen Betrag zurückzahlen, der für die meisten Privatpersonen existenziell ist.

Zugleich sendet der Entscheid ein deutliches Signal an andere Leistungsbeziehende: Wer öffentliche Hilfe beansprucht, muss seine wirtschaftliche Situation vollständig und wahrheitsgetreu offenlegen. Verstöße dagegen werden nicht nur mit dem Entzug der Leistungen, sondern auch mit rückwirkenden Forderungen geahndet.

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