Österreich

Getränke gegen FPÖ-Stimmen? Wiener Wirtin wegen Wahlversprechen vor Gericht

Eine Wiener Wirtin steht wegen eines Facebook-Postings vor Gericht, in dem sie für ein FPÖ-Wahlkreuz fünf Gratis-Drinks versprach. Laut Staatsanwaltschaft handelt es sich hierbei um den Tatbestand der Wahlbeeinflussung.
Getränke gegen FPÖ-Stimmen? Wiener Wirtin wegen Wahlversprechen vor GerichtQuelle: Gettyimages.ru © Dan Kitwood

In einem ungewöhnlichen Fall von mutmaßlicher Wählerbestechung muss sich heute eine 60-jährige Wirtin vor dem Wiener Landesgericht verantworten. Sie hatte anlässlich der Wien-Wahl öffentlich fünf Gratis-Getränke für all jene in Aussicht gestellt, die ihr ein Foto mit einem "Kreuzerl an der richtigen Stelle" zeigten – gemeint war damit offenbar die FPÖ.

Am Tag der Wahl, dem 27. April, veröffentlichte die Betreiberin eines Cafés in Floridsdorf auf der Facebook-Seite ihres Lokals ein Angebot, das für erhebliche Irritation sorgte:

"Wahlfrühschoppen am 27.4. ab 9 Uhr (zeig mir ein Foto mit dem Kreuzerl an der richtigen Stelle und du bekommst 5 Gratis Getränke),"

hieß es in dem Posting. Und weil ein lauer Wahlsonntag ohne eine Portion Lokalkolorit offenbar nicht reicht, waren die Getränke schon gekühlt. Ein Kreuzerl, ein Burnheidl, ein Prozess – willkommen in der österreichischen Sommerrealität 2025.

Die "richtige Stelle", auf die sie sich bezog, war laut Anklage eindeutig: Es handelte sich um die FPÖ, wie aus weiteren Beiträgen der Gastronomin hervorgehen soll. Die Staatsanwaltschaft sieht darin den Tatbestand der Wahlbeeinflussung erfüllt.

Vor Gericht wird die Wirtin von Anwalt Wolf-Georg Schärf vertreten, der gegenüber dem Kurier erklärte:

"Das war eine blöde Idee. Wir plädieren aber auf unschuldig und Freispruch. Sie ist sachverhaltsmäßig geständig, dass sie dieses Angebot aufgehängt hat. Sie hat aber nicht die Absicht gehabt, die Leute zu bestechen."

Laut Strafgesetzbuch kann "wer einem Wahlberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser in einem bestimmten Sinn wählt", mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen belegt werden. Es handle sich allerdings um einen juristisch kaum ausjudizierten Bereich, so die Verteidigung.

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