Deutschland

Nach 14 Jahren: Fall Oury Jalloh trotz Mordverdachts zu den Akten gelegt

Der Asylbewerber Oury Jalloh verbrannte vor 14 Jahren in einer Zelle in Dessau. Brandexperten zweifeln daran, dass er sich selbst anzündete. Zum Zeitpunkt des Brandes war er bereits tot oder bewusstlos. Der Fall wird zu den Akten gelegt. Die Todesumstände bleiben ungeklärt.
Nach 14 Jahren: Fall Oury Jalloh trotz Mordverdachts zu den Akten gelegtQuelle: Reuters © Michaela Rehle

Oury Jalloh stammte aus Sierra Leone und starb 2005 an Verbrennungen in einer Dessauer Zelle. Am 7. Januar 2005 wurde er betrunken festgenommen und an Händen und Füßen gefesselt. Lange hielt sich die Theorie, er habe sich selbst angezündet. Im Oktober 2017 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.

Es gäbe keine "ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beteiligung Dritter", hieß es. Monitor recherchierte und erhielt 2017 Einsicht in die Akten. Darin äußerte sich der leitende Oberstaatsanwalt und sprach von Mordverdacht und wollte gegen Polizeibeamte ermitteln. 

Auch ein Expertentreffen kam zu dem Ergebnis, dass die Theorie der Selbstanzündung unzutreffend ist. Der forensische Toxikologe Prof. Gerold Kauert: 

Das Würzburger Sachverständigen-Gremium kam zu dem Ergebnis, dass die Theorie der Selbstanzündung nach den neueren Ergebnissen, auch der Experimente nicht zu halten war. 

In einer Nachstellung gestalteten Experten 2016 einen Raum so, wie die Dessauer Zelle in der Jalloh verbrannte. Ohne Brandbeschleuniger hätte Jalloh nicht verbrennen können. Da er an Händen und Füßen gefesselt war, war er wohl handlungsunfähig. Zum Zeitpunkt der Verbrennung war Jalloh zudem wahrscheinlich schon tot oder bewusstlos. Dies bezeugt der niedrige Adrenalinspiegel, der in  seinem Körper nachgewiesen wurde. 

Die zwei Polizisten, die wegen "fahrlässiger Tötung" angeklagt waren, wurden freigesprochen. Die Anwältin der Familie Jallohs, Gabriele Heinecke, reichte am 4. Januar 2019 einen Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg ein. Die Anwältin: 

Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks sämtliche hier zur Verfügung stehende Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis. 

Die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus. 

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