Whistleblower leichter verknacken? Deutschland plant Geschäftsgeheimnisgesetz
Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich jetzt im parlamentarischen Verfahren.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen steht jedoch im Interessenkonflikt mit dem Schutz von Whistleblowern vor übermäßiger oder ungerechtfertigter Bestrafung, und damit möglicherweise dem Schutz der Verbraucher und der Steuerzahler beziehungsweise des Souveräns. Denn wo Wirtschaftsunternehmen und politische Institutionen unbehelligt gegen das Interesse der Allgemeinheit agieren, sind es nicht selten Mitarbeiter, die dies aufdecken.
Oftmals sorgen sogenannte Whistleblower oder interne Hinweisgeber dafür, dass Missstände oder Verbrechen wie Korruption, Insiderhandel, Datenmissbrauch oder anderes Fehlverhalten an die Öffentlichkeit gelangen. Für investigative Journalisten ist die Mithilfe solcher Insider zur Aufdeckung von Wirtschafts- oder Politskandalen quasi unabdingbar.
Whistleblower benötigen jedoch ein gewisses Maß an Schutz, damit sie keine Repressalien oder den Entzug ihrer Existenzsicherung durch Entlassung zu befürchten haben. Für den Verbraucher und die Allgemeinheit schädliche Praktiken könnten, wenn Institutionen funktionieren, korrigiert werden. Nun scheint aber eben das auch für Verbraucherschutz zuständige Justiz- und Verbraucherschutzministerium diese Grundlage zu gefährden.
Die Bundesjustizministerium führt als Begründung für die Einführung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen an:
Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse aufgrund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
Das neue Gesetz will laut BMJV einen "in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreichen".
Jedoch bemängelt der Bundesvorstand des DGB, dass das neue Gesetz faktisch einem Maulkorb für Beschäftigte gleichkomme, da die Unternehmen selbst definieren, was für sie ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Diesen Punkt kritisieren auch Journalisten im Hinblick auf investigative Recherchen.
Wenn Unternehmen weitgehend selbst bestimmen können, was als Geschäftsgeheimnis unter den Schutz des Gesetzes fällt, ist eine journalistische Aufklärung von Missständen im Geschäftsgebaren von Unternehmen nicht mehr ausreichend möglich", erläuterte der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm.
Zudem weicht es in wichtigen Punkten von der ursprünglichen Idee des EU-Parlaments ab, in der es darum gehen sollte, Informationsgeber zu schützen. So sagte Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans:
Viele jüngste Skandale wären niemals ans Licht gekommen, wenn Insider nicht den Mut gehabt hätten, sie zu melden.
Viele Hinweisgeber hätten dabei "einen hohen Preis bezahlt", um Missstände wie Betrug, Korruption, Steuervermeidung oder Verstöße gegen Umwelt- und Gesundheitsauflagen zu melden.
Es sollte keine Bestrafung dafür geben, das Richtige zu tun", so Timmermans.
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Doch der Begriff des Geschäftsgeheimnisses sei im aktuellen Entwurf zu weit gefasst, so die Kritiker. Verstöße gegen das Gesetz könnten weitreichendere strafrechtliche Folgen haben als bisher, drohende Sanktionen wirken stark abschreckend, zumal in Zeiten großer Unsicherheit für Arbeitnehmer. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe stehen auf den Rechtsbruch, und dabei reiche bereits der Verdacht eines Arbeitgebers aus, um gegen Mitarbeiter vorzugehen, wie der DGB mitteilt.
Die EU-Richtlinie war bereits seit dem Jahr 2013 geplant worden, aber vor dem Hintergrund der Vorbereitungen des Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP) vorangetrieben. Laut dem geplanten Gesetz können auch Behörden Geschäftsgeheimnisse vor die Auskunftspflicht von Journalisten stellen und damit die bisher offiziell gesetzlich verankerte Informationsfreiheit unterwandern.
Laut DGB-Bundesvorstandsmitglied Annelie Buntenbach ist das Gesetz "eine Rolle rückwärts in vorindustrielle Zeiten, in denen Mitbestimmung ein Fremdwort war und 'der Patriarch' allein das Sagen hatte: Mein Fabrikschlot, mein Gewinn, mein Geheimnis! Die Abgeordneten sollten genau abwägen, ob das der richtige Kurs für das digitale Zeitalter ist."
BMJV beteuert Schutz von Hinweisgebern
Auf Anfrage von RT Deutsch versicherte eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), dass mit der Richtlinie und ihrer Umsetzung "erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Hinweisgebern geschaffen" würden.
Nach den Regelungen ist die Erlangung, die Nutzung und die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unter anderem gerechtfertigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken.
Darunter falle auch unethisches Verhalten, auch wenn es nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstoße. Bei früheren Entwürfen des Gesetzes wurde noch kritisiert, dass einzig illegales Handeln, nicht aber unethisches Fehlverhalten von Hinweisgebern preisgegeben werden dürfe.
Ein Beispiel hierfür könnten Auslandsaktivitäten eines Unternehmens sein, die in den betreffenden Ländern nicht rechtswidrig sind, aber dennoch von der Allgemeinheit als Fehlverhalten gesehen werden, wie zum Beispiel Kinderarbeit oder gesundheits- oder umweltschädliche Produktionsbedingungen. Auch die systematische und unredliche Umgehung von Steuertatbeständen wird in der öffentlichen Diskussion häufig als unethisches Verhalten angesehen", so die Sprecherin des BMJV.
Weiterhin sei, wie bei der EU-Richtlinie, der Schutz von Hinweisgebern gegeben, wenn dieser "in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen". Dieser unscheinbare Satz hatte zuvor ebenfalls für Kontroversen gesorgt, da diese Intention vom Hinweisgeber nachzuweisen sei. Doch Medienvertreter warnen, dass investigative Recherchen durch den Abschreckungseffekt erschwert würden.
Durch die Umkehr der Beweislast müssten investigative Journalisten und ihre Informanten künftig generell damit rechnen, strafrechtlich verurteilt zu werden", warnt Ulrich Wilhelm. "Das hätte gravierende Auswirkungen nicht nur für die Medien, sondern auch für die Öffentlichkeit, die ein berechtigtes Informationsinteresse hat."
"Geschäftsgeheimnis" frei nach Definition des Unternehmers
Die Hauptproblematik bei dem Gesetz bleibt, dass die Definition eines Geschäftsgeheimnisses den Unternehmen überlassen wird, sowohl laut der EU-Richtlinie als auch mit dem deutschen Gesetz. Bisher galt in der deutschen Rechtsprechung vorrangig das objektive Geheimhaltungsinteresse.
Auf die Frage an das BMJV, warum die Bundesregierung diese Änderung vorgenommen hat und ob sie sich dahingehend überhaupt von der EU-Richtlinie hätte distanzieren und weiterhin das objektive Geheimhaltungsinteresse voranstellen können, antwortete die Sprecherin, dass die Bundesregierung die EU-Richtlinie annehmen musste und dem objektiven Geheimhaltungsinteresse Vorrang geben konnte.
Die EU-Kommission hat im Frühjahr eine weitere EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern auch vor Entlassung und Schikane durch den Arbeitgeber erlassen. Dieser Vorschlag wird auf derzeit noch auf EU-Ebene diskutiert.
Der Gesetzentwurf, der vom Kabinett kurz vor der Sommerpause recht geräuschlos durchgewunken wurde, landete am Freitag im Bundesrat. Voraussichtlich noch im Frühjahr berät der Bundestag das Gesetzesvorhaben, Anfang 2019 soll es beschlossen werden.
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