Deutschland

Rechtsexperte: Transferzentren verstoßen gegen EU-Recht

Der Rechtsexperte der Instituts für Menschenrechte, Dr. Hendrik Cremer, sieht in der Einrichtung von Transferzentren an der deutsch-österreichischen Grenze einen Verstoß gegen geltendes Recht. In einem Pressegespräch nahm er zum "Masterplan" Seehofers Stellung.
Rechtsexperte: Transferzentren verstoßen gegen EU-RechtQuelle: Sputnik © Tilo Gräser

Es steht noch keines der sogenannten "Transferzentren", aber der Streit darum ist bereits in vollem Gange. Die CSU unter Führung von Horst Seehofer drohte jüngst mit dem Ausstieg aus der CDU/CDU-Fraktion, sollte es kein Einlenken im Asylkonflikt geben. Die SPD sieht sich vor vollendete Tatsachen gestellt und erweckt nicht den Anschein, als würde sie dem Drängen von CDU/CSU auf schnelle Zustimmung nachgeben wollen.

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Inmitten des nunmehr zu einem Koalitionsstreit ausgewachsenen Themas wird oft die Frage übersehen, ob der Kompromiss zwischen Merkel und Seehofer überhaupt durch geltendes Recht abgedeckt wird. Ist die Einrichtung von Zentren entlang der österreichischen Grenze konform mit Grundrechten und mit dem EU-Recht?

In einem Pressegespräch mit Dr. Hendrik Cremer vom Institut für Menschenrechte werden diese grundlegenden Fragen erklärt.

Was ist Dublin III?

Jedem Asylantrag in Deutschland ist ein Verfahren vorgeschaltet, das in der Verordnung mit dem Namen "Dublin III" niedergeschrieben ist. Es soll die Frage klären, welcher EU-Staat für eine asylsuchende Person zuständig ist. Auch wenn eine Person an der deutschen Grenze Asyl beantragt, ist zunächst nach Dublin III zu klären, welcher Staat das Asylverfahren ausführen soll. Ein grundsätzliches Kriterium für die Klärung ist, in welchem Land der Asylsuchende zuerst die EU betreten hat. Ausnahmeregelungen gibt es z.B. bei der Familienzugehörigkeit, beim Kindeswohl unbegleiteter minderjähriger Flüchtenden oder wenn das Land, in das zurückgeführt werden soll, keine menschengerechte Unterbringung der Asylsuchenden gewährleisten kann.

Grundsätzlich muss das Dublin III-Verfahren einem eigentlichen Asylantrag immer vorangehen. Gegen das daraus resultierende Urteil kann der Asylsuchende dann immer noch Berufung einlegen.

48 Stunden oder doch mehr?

Über dieses Verfahren hinaus, steht der "Masterplan" von Horst Seehofer vor großen Problemen, wie Cremer ausführt. Entgegen der offiziellen Formel von einer Bearbeitungsdauer von maximal 48 Stunden in solchen Zentren, können Menschen ohne richterliche Entscheidung nur bis zum Ende des nächsten Tages, also weniger als 48 Stunden, festgehalten werden. In der Zeitspanne, die im Idealfall 48 Stunden nicht übersteigt, muss erst ein Antrag gestellt werden, dann nach dem Dublin-Verfahren die Zuständigkeit geprüft und entschieden werden, und schließlich die Zustimmung des aufnehmenden Mitgliedsstaates eingeholt werden. Auch dann gibt es noch die Möglichkeit des Einspruchs. Darüber hinaus muss der asylsuchenden Person eine Rechtsberatung beigeordnet werden.

Cremer bezweifelt angesichts dieser Rahmenbedingungen, dass ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in dieser kurzen Zeit möglich ist.

Zonen verschiedenen Rechte in Deutschland

Durch die lokale Einrichtung von Transferzentren in Bayern wären Asylsuchende in der Situation, unterschiedliche Verfahren zu durchlaufen, je nachdem, ob sie bei Garmisch-Partenkirchen oder bei Flensburg die Grenze erreichen. Eine derartige Ungleichheit im Verfahren kann im Bundesgebiet zwar bestehen, jedoch können sich die Verfahren in den Transferzentren nicht über international anerkannte Menschenrechte hinwegsetzen.

Wenn der Staat Hoheitsgewalt ausübt, dann ist er gebunden an das EU-Recht, an die Menschenrechte, an das internationale Recht, an die Menschenrechte, ob das nun an der bayrischen Grenze geschieht oder an anderen Grenzen. Die Verpflichtungen sind die gleichen, und da dürfen keine anderen Standards gelten."

Auch die Abkommen zwischen zwei Ländern haben keinen Einfluss auf die grundlegenden Vereinbarungen, sondern können nur technische und administrative Aspekte anpassen. 

Bilaterale Abkommen können nicht die Zuständigkeitsordnung verändern, d.h. die Punkte, die ich vorhin genannt habe, [...] sind in jedem Fall weiterhin zu prüfen, also gibt es eventuell Familienangehörige im Staat, ergibt sich deswegen die Zuständigkeit. [...] Wenn jetzt zwei Staaten vereinbaren, wir führen regelmäßig zurück, kann und darf das auch nicht die Verpflichtungen aus der europäischen Menschenrechtskonvention [...] aushebeln."

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GroKo einigt sich, Polizei und andere Länder sind ablehnend

Am Donnerstagabend einigte sich die Große Koalition auf einen Asylkompromiss. Demnach sollen an der deutsch-österreichischen Grenze beschleunigte Transferverfahren eingeführt werden, wie sie auch schon an Flughäfen angewendet werden. Rückführungen kündigte Seehofer zwar an, Österreich weigert sich jedoch, die Flüchtlinge zu aufzunehmen. Im Moment sieht es auch nicht so aus, als ob andere Länder in die Pläne der CSU einwilligen werden.

Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Jörg Radek meldet ebenfalls Zweifel an der Machbarkeit der Pläne an. Zum einen besitze die Bundespolizei gar nicht die Befugnisse, Transferzentren zu führen. Sie sei ausschließlich zur Einreisekontrolle und zur asylverfahrensrechtlichen Erstbefragung berufen. Die vorübergehende Unterbringung einreisender Asylbewerber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

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