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Baden-Württemberg: Millionen-Erbin will Bürgergeld – Gericht weist Klage ab

Eine Frau mit Immobilien, Wertpapieren und weiteren Vermögenswerten von Hunderttausenden Euro hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am Montag entschieden.
Baden-Württemberg: Millionen-Erbin will Bürgergeld – Gericht weist Klage ab© Urheberrechtlich geschützt

Eine Frau mit einem Erbanteil von mehr als 500.000 Euro hat keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss. Auch wenn eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann der Anteil grundsätzlich verwertbares Vermögen sein. So entschied das LSG Baden-Württemberg. Darüber berichtet das Magazin Focus.

Die selbstständige Sportkurstrainerin lebte mit ihrer Tochter in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehört hatte. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 fiel der Nachlass ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte zu. Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien, Wertpapierdepots und weitere Wertgegenstände. Darunter unter anderem zwei Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Stuttgart (im Wert von 627.000 Euro und 340.000 Euro), zwei weitere Eigentumswohnungen (eine wurde später für 225.000 Euro verkauft), Wertpapiere im Wert von über 92.000 Euro sowie das Gemälde eines namhaften Künstlers. 

Trotzdem beantragte sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Sie erklärte, sie könne noch nicht über das Vermögen verfügen, da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei und die Immobilien zunächst saniert werden müssten.

Das Jobcenter lehnte Bürgergeld als Zuschuss ab und verwies allenfalls auf eine darlehensweise Leistung. Nachdem bereits das SG Stuttgart ihre Klage abgewiesen hatte, zog die Klägerin vor die zweite Instanz.

Ohne Erfolg. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich sei, ob Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliege – also ob der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden könne.

Zum Vermögen eines Miterben in einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft gehörten der Anteil am gesamten Nachlass, Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese Vermögenswerte seien grundsätzlich verwertbar, etwa durch Verkauf oder Beleihung des Erbanteils oder durch eine gemeinsame Veräußerung von Nachlassgegenständen, soweit sie die Freibeträge in Höhe von 13.300 Euro nach § 67 Abs. 2 SGB II überstiegen.

Entscheidend war für das Gericht daher die Prognose zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums von Oktober 2020 bis März 2021. Schon damals sei absehbar gewesen, dass die Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit erfolgen würde.

Tatsächlich verkauften die Schwestern noch im Dezember 2020 eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung. Die Miterbin erhielt daraus im Januar 2021 den hälftigen Kaufpreis – rund 112.500 Euro. Spätestens damit habe sie über "bereite Mittel" verfügt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Dass sie das Vermögen lieber in Renovierung und spätere Vermietung investieren wollte, sei sozialrechtlich unerheblich.

Damit blieb es bei der Einschätzung des Jobcenters: Bürgergeld als Zuschuss stehe der Klägerin nicht zu.

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