Deutschland

Teilniederlage für Söder mit bayerischem Bundeswehrgesetz

Bei der Klage gegen das bayerische Bundeswehrgesetz ging es um zwei Themen, die seit Jahrzehnten Gegenstand von Auseinandersetzungen sind: Besuche von Jugendoffizieren der Bundeswehr in Schulen und Zivilklauseln von Universitäten.
Teilniederlage für Söder mit bayerischem Bundeswehrgesetz© GEW

Im August 2024 war es auf besonderes Betreiben des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder in Kraft getreten, das bayerische "Gesetz zur Föderung der Bundeswehr". Im Februar 2025 wurde dagegen eine Popularklage eingereicht, die von über 200 Klägerinnen und Klägern (nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Verbänden) getragen wurde, ursprünglich initiiert von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsgegnerInnen (DFG-VK).

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof in München einen Teil des Gesetzes für ungültig erklärt. Andere Teile hielt er jedoch für unbedenklich. Die GEW wird nicht sehr erfreut sein, dass das ausgerechnet für die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr gilt. Ziel der Lehrergewerkschaft war es, das Recht der Lehrer, den Besuch von Jugendoffizieren in den Klassen zu verweigern, zu erhalten. Söder ist es nun gelungen, den Pädagogen diese Entscheidungsfreiheit zu nehmen.

Die Begründung des Gerichts lautete hier, Schülerinnen und Schüler müssten sich mit Fakten auseinandersetzen, "auch wenn diese möglicherweise für die Bildung oder Bestätigung eines Weltbilds von Bedeutung sein können". Auch die beanstandete Regelung, Bundeswehrvertreter bei der Berufsorientierung zuzulassen, wurde akzeptiert: "Die beanstandete Regelung normiert weder einen Zwang zur Teilnahme an derartigen Beratungsgesprächen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit zu einer Einschüchterung oder Indoktrination kommen könne."

Auf einem anderen Gebiet musste Söder aber einstecken. Er wollte die im Verlauf der letzten Jahrzehnte in einigen Universitäten beschlossene Zivilklausel untersagen, also den Beschluss, nur für zivile Zwecke zu forschen. Wobei diese Entscheidung ein allgemeines Kooperationsgebot mit Einrichtungen der Bundeswehr nicht untersagt; wohl aber eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit, weil es gegen die Wissenschaftsfreiheit verstößt, die in der bayerischen Verfassung festgeschrieben ist. Eine Verpflichtung wäre nur dem Bund möglich, weil die Landesverteidigung keine Landesaufgabe sei.

Allerdings – auch wenn sozusagen die Möglichkeit, eine Zivilklausel zu beschließen oder beizubehalten, nicht ausgeschlossen werden kann, gilt nach Überzeugung des Gerichts dieselbe Argumentation der Wissenschaftsfreiheit auch in die andere Richtung; wirklich untersagen kann eine Hochschule einem Forscher nicht, die Ergebnisse seiner Forschung für militärische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Allerdings hatten die Zivilklauseln immer schon nur den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung, auch wenn sie in Ordnung oder Leitbild einer Hochschule übernommen wurden. Eine Sanktionierung wegen eines Verstoßes war, eben aufgrund der Wissenschaftsfreiheit, ohnehin nie möglich.

Die Landesvorsitzende der GEW erklärte, sie sei mit dem Ergebnis zufrieden. "Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt"; die Entscheidung sei aber dennoch ein Erfolg, "weil sie die Wissenschaftsfreiheit stärkt und Hochschulen nicht gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen".

Aber auch der Chef der Bayerischen Staatskanzlei äußerte sich zufrieden: Das Gesetz sei "ganz überwiegend verfassungsgemäß. Insbesondere das Verbot von Zivilklauseln und die Verwendung von Forschungsergebnissen für militärische Zwecke wurde verfassungsrechtlich anerkannt". Die Hochschulen, so ergänzte Wissenschaftsminister Markus Blume, müssten nicht gezwungen werden. "Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung."

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