Deutschland

"Drohneneinsatz Ramstein" – Jemenitische Kläger scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht

Deutschland verletzt laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht das Völkerrecht, wenn Drohneneinsätze der USA via Ramstein nicht schärfer kontrolliert werden. Geklagt hatten zwei Männer aus dem Jemen, die im Jahr 2012 Angehörige durch einen Drohnenangriff der USA verloren.
"Drohneneinsatz Ramstein" – Jemenitische Kläger scheitern vor dem BundesverfassungsgerichtQuelle: Gettyimages.ru © picture alliance / Kontributor

Zwei jemenitische Beschwerdeführer klagten gegen die Bundesrepublik Deutschland mit einer Verfassungsbeschwerde. Der Vorwurf lautete die Duldung einer "Durchführung von bewaffneten Drohneneinsätzen der Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein".

Geklagt hatten zwei Männer aus dem Jemen. Im Jahr 2012 wurden durch einen Drohnenangriff der USA zwei ihrer Angehörigen getötet.

Der Zweite Senat wies die Klage am Dienstag als unbegründet zurück. Im konkreten Fall treffe die Bundesregierung keine Schutzpflicht zugunsten der Kläger. Das US-Drohnenprogramm im Jemen wird seitens Washingtons seit Jahrzehnten als Bestandteil des von der US-Regierung ausgerufenen "War on Terror" deklariert. Erklärtes Ziel der US-Regierung ist der Kampf gegen islamistische Terrororganisation insbesondere in Pakistan, Somalia und im Jemen. 

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es zu der Klage und dem Urteil:

"Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine im Zusammenhang mit der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen durch die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein gegenüber den Beschwerdeführern etwaig bestehende Schutzpflicht verletzt hat.

An diesen Maßstäben gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika im Jemen ergibt, konnte dabei offenbleiben."

Der Vorwurf der beiden Kläger lautete, dass die deutsche Regierung eine Mitverantwortung für die völkerrechtswidrigen Drohnenangriffe der USA stellt. Dies bezogen auf die Tatsache, dass der deutsche Staat den USA die Militärbasis Ramstein zur Verfügung stellt.

Die ARD-Tagesschau erklärt wörtlich den zurückliegenden Zusammenhang der Tötung von Familienangehörigen durch Drohnenattacken:

"Die USA setzen die Drohnen im Jemen gegen Al-Kaida-Terroristen ein. Sie sind unbemannt, das heißt, in ihnen sitzt keine Pilotin oder kein Pilot. Die Drohnen werden von den USA aus ferngesteuert. Wegen der Erdkrümmung gelangt das Signal der Fernsteuerung nicht direkt in den Jemen. Deshalb muss die US-Militärbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz dazwischengeschaltet werden." 

Das Portal Legal Tribune Online erklärt zu dem Urteil:

"Dass das BVerfG diese Einbindung von Ramstein in das Drohnenprogramm nicht stoppen würde, hatten Prozessbeobachter nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung im Dezember [2024] erwartet. In dieser hatten mehrere Richter:innen Skepsis über die strategische Klage zum Ausdruck gebracht, welche von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt wird." 

Das ECCHR erklärte zu der laufenden Klage und dem exemplarischen Fall in einem Artikel:

"Im März 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster noch: Deutschland muss darauf hinwirken, dass die USA bei der Nutzung von Ramstein das Völkerrecht einhalten. Damit gab das Gericht drei Mitgliedern der Familie Bin Ali Jaber, die mit Unterstützung des ECCHR gegen die Bundesregierung geklagt hatten, in wichtigen Punkten Recht. Die Bundesregierung legte Revision ein – und im November 2020 kippte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Urteil aus Münster." 

In diesem Fall seien dabei die Voraussetzungen für den konkreten Schutzauftrag allerdings nicht erfüllt, heißt es nun in der Begründung des Gerichts.

Die Bundesregierung hatte im Verlauf des Verfahrens argumentiert, dass die militärische Bündnisfähigkeit Deutschlands gefährdet sei, wenn sie "Einsätze ausländischer Streitkräfte in Drittstaaten nach deutschem Verständnis des Völkerrechts kontrollieren müssten", nur weil diese einen Stützpunkt in Deutschland nutzten.

In der mündlichen Verhandlung im Dezember des Vorjahres heißt es seitens des Verteidigungsministeriums vortragend:

"Das Bundesministerium der Verteidigung wurde von den US-Streitkräften im April 2010 und im November 2011 über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation auf dem Gelände der Air Base Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland informiert. Das Ministerium erklärte daraufhin, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens im Truppenbauverfahren keine Bedenken bestünden."

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