Deutschland

Deutscher DVR-Kämpfer als Terrorist angeklagt

Mehr als ein halbes Jahr nach zwei eigenartigen Festnahmen in Bayern – unter anderem wegen angeblichen Fotografierens in Grafenwöhr – wurde nun der erste der beiden vermeintlichen russischen Agenten angeklagt. Wegen Terrorismus.
Deutscher DVR-Kämpfer als Terrorist angeklagtQuelle: www.globallookpress.com © Uli Deck

Im April dieses Jahres wurden zwei Deutsch-Russen verhaftet, weil sie angeblich Sabotageaktionen in Deutschland geplant hätten. Nun wurde gegen einen von ihnen Anklage erhoben – allerdings nicht wegen besagter Sabotage, sondern wegen "des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung". Der Vorwurf bezieht sich auf seine Zugehörigkeit zur Miliz der Volksrepublik Donezk von Dezember 2014 bis August 2016.

In der Presseerklärung der Bundesanwaltschaft wird das wie folgt begründet:

"Bei der VRD [Volksrepublik Donezk] handelt es sich um eine pro-russische Vereinigung, die ab Frühjahr 2014 die Kontrolle über den ukrainischen Verwaltungsbezirk Donezk mit dem Ziel der Loslösung von der Ukraine beanspruchte und sich intensive Auseinandersetzungen mit den ukrainischen Streitkräften lieferte. Dabei setzte die Vereinigung immer wieder auch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung ein. Der Angeschuldigte kämpfte auf Seiten der VRD gegen das ukrainische Militär unter anderem im Winter 2014/2015 am Flughafen in Donezk sowie im Juni 2015 in der Kleinstadt Marinka."

Das ist das erste Verfahren im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in der Ukraine, das sich auf den Terrorismusparagrafen 219b Strafgesetzbuch bezieht. Bereits zum Zeitpunkt der Festnahme des Betroffenen war bekannt geworden, dass Bundesjustizminister Marco Buschmann die entsprechende Ermächtigung erteilt hatte.

Ungewöhnlich daran ist, abgesehen davon, dass die Donezker Volksrepublik keine Organisation, sondern eine Gebietskörperschaft ist, dass eine Organisation eigentlich über das entsprechende Gremium der EU erst als terroristische Organisation gelistet werden muss, ehe ein derartiges Verfahren in Deutschland angestrengt werden kann. Eine solche Listung ist jedoch nicht erfolgt; es handelt sich hier um einen Alleingang der deutschen Bundesanwaltschaft.

Ohne Rückgriff auf den § 219b StGB könnte jedoch der betroffene Dieter S. wegen seines Einsatzes in der Donezker Miliz in Deutschland nicht vor Gericht gestellt werden, da es zwar strafbar ist, für eine ausländische Armee zu werben, aber nicht, in ihr zu kämpfen.

In der Ukraine waren nach dem Maidan-Putsch die inneren Spannungen eskaliert, und die Putschregierung in Kiew hatte die Armee in die aufständischen Bezirke Donezk und Lugansk geschickt, um die Aufstände niederzuschlagen. Daraus entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis zum Beginn der russischen Militäroperation anhielt.

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