Deutschland

Angeblich keine Benachteiligung: Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zum MDR-Rundfunkrat ab

Die AfD wollte 2021 einen Abgeordneten in den MDR-Rundfunkrat entsenden. Vor der Wahl wurde die Geschäftsordnung durch die anderen Parteien geändert, die AfD ging leer aus. Sachsens Verfassungsgericht bestätigt nun das Verfahren als vermeintlich rechtmäßig.
Angeblich keine Benachteiligung: Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zum MDR-Rundfunkrat abQuelle: www.globallookpress.com © Peter Ending

Die nächste juristische Schlappe für die AfD: Die Partei ist vor dem Verfassungsgerichtshof in Sachsen mit einem Antrag gegen das Wahlverfahren von Abgeordneten in den MDR-Rundfunkrat gescheitert. Wie das Gericht am Montag in Leipzig bekannt gab, wurden durch die Wahl der vom Landtag in den Rundfunkrat des MDR zu entsendenden Abgeordneten weder Rechte der AfD-Fraktion noch ihrer Mitglieder im Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten verletzt. Das berichtet die Welt am Montag.

Erst im Februar 2022 war der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos geblieben. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte dies nun auch im Hauptsacheverfahren.

Im November 2021 hatte der Sächsische Landtag drei Abgeordnete von CDU, SPD und Linke als Vertreter des Parlaments in den MDR-Rundfunkrat gewählt. Der AfD-Kandidat verfehlte die erforderliche Mehrheit. Pikant: Kurz zuvor hatte der Landtag mehrheitlich eine von den Koalitionsfraktionen CDU, SPD und Grüne beantragte Abweichung von der Geschäftsordnung beschlossen. Diese sieht eigentlich vor, dass die Kandidaten für derartige Wahlen nach Fraktionsstärke aufgestellt werden. Demnach hätte der CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für zwei und der AfD-Fraktion für einen der drei zu entsendenden Abgeordneten zugestanden.

Durch die kurzfristige Änderung konnten nun alle Fraktionen Kandidaten zur Wahl stellen. Eine von der AfD im Vorfeld beantragte Überweisung des Änderungsantrags in den Geschäftsordnungsausschuss blieb ohne Erfolg. Die AfD sah sich durch das Wahlverfahren und die Nichtwahl ihres Kandidaten insbesondere in ihrem in der Landesverfassung verankerten Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit verletzt. Der Verfassungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nun aber nicht. Er erklärte den Antrag hinsichtlich der Änderung des Wahlverfahrens zwar für zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Aufstellung von Kandidaten aller Fraktionen verletze die AfD nicht in ihren Rechten als Fraktion. Demnach sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kandidaten nach der Fraktionsstärke festzulegen – auch wenn das vorher immer so Usus war. Die übrigen Anträge erklärte das Gericht ohne weitere Begründungen für unzulässig.

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