Deutschland

Verfassungsgericht muss über Corona-Berufsverbote entscheiden

Es ist ein Paukenschlag: In der Osnabrücker Verhandlung um ein Berufsverbot für eine ungeimpfte Pflegehilfe wurde nicht nur der RKI-Präsident vernommen, der Fall wurde auch unter Verweis auf die RKI-Protokolle ans Bundesverfassungsgericht verwiesen.
Verfassungsgericht muss über Corona-Berufsverbote entscheidenQuelle: www.globallookpress.com © IMAGO/Michael Bihlmayer

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen. Es hatte über eine Klage einer Pflegehelferin zu entscheiden, der vom Landkreis Osnabrück 2022 die Ausübung ihres Berufes untersagt worden war, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis hatte vorlegen können. Die Klägerin hatte im Krankenhaus Quakenbrück gearbeitet.

Bei dem Prozess wurde der Präsident des Robert Koch-Instituts ausgiebig als Zeuge vernommen. Er sollte aussagen, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Auch die Protokolle des RKI waren Teil des Verfahrens. Aus ihnen geht hervor, dass schon zu einem Zeitpunkt, als das Infektionsschutzgesetz erst wenige Monate in Kraft gewesen war, bekannt geworden war, dass die Impfung keinen Schutz vor Übertragung bietet.

"Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist", heißt es in der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Osnabrück. "Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei."

Dabei ist die Begründung in den Details ein scharfes Urteil über das RKI:

"Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert."

Das Verfassungsgericht hatte sich schon im März 2022 einmal mit der Pflege-Impfpflicht befasst und sie damals für rechtens befunden. Das Osnabrücker Gericht hält aber eine erneute Befassung für erforderlich, weil die nachweislich vorliegenden Erkenntnisse die Sachlage grundsätzlich veränderten:

"Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich."

Damit dürften die RKI-Protokolle erstmalig als Beweismittel im Zusammenhang mit Verfahren um die Corona-Maßnahmen anerkannt worden sein.

Mehr zum Thema"RKI-Files" belegen: Rede von "Versuchskaninchen" für Impfstoff war kein flapsiger Versprecher

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.