Corona-Irrsinn: Bewährungsstrafe für Juristin, weil sie dem Pfarrer die Sterbebegleitung ermöglichte
Eine vormalige Proberichterin am Amtsgericht Altenburg in Thüringen, heute als Rechtsanwältin tätig, verschaffte ihrem als Pfarrer berufstätigen Vater im April 2020 die von ihm erhoffte juristische Möglichkeit, trotz ausgesprochenem Verbots durch die Pflegeeinrichtung, eine im Sterben befindliche Heimbewohnerin persönlich im Haus betreuen zu können. Die im Jahr 2024 erfolgte Verhandlung zu diesem Vorfall samt Anklage musste sich mit der Forderung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen, die für die Anwältin eine "Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Rechtsbeugung" beantragte, so die Ostthüringer Zeitung (OZ) berichtend. Final setzte die zuständige Kammer – "aufgrund der positiven Sozialprognose" – die Haftstrafe zur Bewährung aus.
Die Pflegeleitung eines Altenheims in Jena verabschiedete im April 2020 mit dem Verweis auf die geltende Corona-Verordnung ein Besuchsverbot für Angehörige und Betreuende der Bewohner, dies auch geltend für einen Pfarrer, der darum bat, ein Gemeindemitglied besuchen zu dürfen, "das nur noch kurze Zeit zu leben hatte", so der OZ-Artikel den Ursprung zur Gerichtsverhandlung erläuternd. Der Pfarrer wendete sich daraufhin in seiner Verzweiflung an seine Tochter, zu dem damaligen Zeitpunkt Proberichterin in der Stadt, zudem für den Bereitschaftsdienst des ortsbezogenen Amtsgerichts eingeteilt.
Der Pfarrer erwirkte demnach einen Antrag einer einstweiligen Verfügung auf Besuchsrecht in dem Seniorenheim an das Amtsgericht Jena, dieses aktiv unterstützt und eingeleitet durch seine Tochter. Dazu heißt es:
"Sie übernimmt den Fall, obwohl die Zivilprozessordnung dies im Falle von naher Verwandtschaft verbietet. Diesen Paragrafen will sie bei ihrer Prüfung auf eine Befangenheit übersehen haben, sagt die Juristin."
Ihr Verteidiger argumentierte zudem vor dem Gericht zugunsten seiner Mandantin und dem eingeforderten Freispruch mit "der Schwangerschaft der Frau" und verweist auf "den Zeitdruck im Bereitschaftsdienst und die emotionale Ausnahmesituation in der Corona-Pandemie". Davon anscheinend vollkommen unbeeindruckt heißt es zu den Forderungen der gegnerischen Seite:
"Staatsanwalt Philipp Giesecke hatte indes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Rechtsbeugung beantragt. Als Bewährungsauflage verlangte er die Zahlung von 3.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung."
So hätten "zwei Richterinnen, ein Richter, eine Schöffin und ein Schöffe" für sich im Rahmen der Verhandlung und den Aussagen der Beschuldigten erkannt, dass diese "mit Absicht die Entscheidung an sich gezogen habe, obwohl die Chance bestand, den Fall im Bereitschaftsdienst an die Vertreterin weiterzureichen".
Der Vorwurf lautete, dass die Juristin bewusst "vorab mindestens einmal mit ihrem Vater über das Problem der nicht erlaubten Besuche im Heim gesprochen hatte". Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass "entsprechende Internetrecherchen am Tag vor dem Anruf ihres Vaters als belastendes Indiz" gewertet werden müssten. Die Vorsitzende kritisierte des Weiteren zuungunsten der Beklagten:
"'Der Angeklagten ging es um darum, die Entscheidung zu treffen und ihrem Vater einen Gefallen zu tun', so die Vorsitzende. Sie habe weder geprüft, ob der Verwaltungsrechtsweg korrekt sei, noch eine mögliche Anhörung des betroffenen Heimes in Betracht gezogen. Fraglich sei, ob die Eilbedürftigkeit bestanden habe."
Final hätte sich die Proberichterin erdreistet, "sich bewusst über eigene rechtliche Bedenken hinwegzusetzen". Als "einmaligen Vorgang" bezeichnet die zuständige Richterin, dass "die Angeklagte ihren Vater zu sich nach Hause bestellt habe, um dort Unterlagen anzunehmen und ihm den Beschluss auszustellen".
Das behandelnde Landgericht Gera urteilte, im Rahmen der Feststellung einer "positiven Sozialprognose und guten sozialen Einbindung", mit der Aussetzung der beantragten Haftstrafe auf Bewährung und "verhängt außer der Pflicht, Wohnsitzwechsel zu melden", keine weiteren Auflagen.
Solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfe die Juristin weiter als Rechtsanwältin arbeiten. Danach "muss die Rechtsanwaltskammer über die Zulassung entscheiden".
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