Deutschland

COVID-19-Impfstoff 2023: Keine Versorgungsleistungen des Bundes bei möglichen Impfschäden?

Die Ständige Impfkommission hat noch keine Empfehlung für den angepassten BioNTech-XBB.1.5-Impfstoff ausgesprochen. In einem offiziellen Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung weist diese nun darauf hin, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung aktuell nur eine "eingeschränkte Staatshaftung im Falle eines Impfschadens" des Bundes vorliegt.
COVID-19-Impfstoff 2023: Keine Versorgungsleistungen des Bundes bei möglichen Impfschäden?Quelle: www.globallookpress.com © Ute Grabowsky/photothek.net via

Das federführende Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter Leitung von Minister Karl Lauterbach (SPD) hat für die kommende Herbst-/Wintersaison bereits zu COVID-19-Folgeimpfungen definierter Bevölkerungsgruppen aufgerufen. Diese Mitteilungen erfolgten, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) dem sogenannten angepassten XBB.1.5-Impfstoff aus dem Hause BioNTech die Marktzulassung offiziell ermöglicht hatte. Ein Informationsbrief über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), gerichtet an die niedergelassenen Ärzte des Bundeslandes, könnte nun zu Verunsicherungen bei den durchführenden Ärzten wie auch potenziellen Impfinteressierten führen. So heißt es in dem Schreiben wörtlich:

"Sie können alle diese Impfungen dennoch durchführen. Klären Sie in diesem Fall Ihre Patienten vor der Impfung über den fehlenden Anspruch auf Versorgung im Falle eines Impfschadens auf und lassen Sie sich dies per Unterschrift bestätigen."

Das Schreiben, das auf der Nachrichtenseite Apollo News verlinkt wurde, informiert die praktizierenden Ärzte einleitend darüber, dass der "an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer erstmals bis Dienstag (12. September), 12 Uhr, bei den Apotheken bestellt werden" kann. Die
Auslieferung sollte dann bis zum 18. September an die Praxen erfolgen.

Im sogenannten "Impfkalender" 2023 des Robert Koch-Instituts (RKI) gilt die aktuelle "Empfehlung" für eine COVID-19-Impfung weiterhin bereits für die Altersgruppe "ab 18". Des Weiteren werden sogenannte "Auffrischimpfungen" für die Altersgruppe "ab 60", empfohlen, dabei auch hier gegebenenfalls "ab 18". Eine diesbezügliche parallele Empfehlung steht seitens der STIKO (Ständige Impfkommission) für den angepassten Wirkstoff jedoch noch aus. Der als "Warnhinweis" zu verstehende und unmissverständlich formulierte Satz der KVBW lautet daher:

"Wegen noch fehlender STIKO-Empfehlung für XBB.1.5-Impfstoff keine Staatshaftung."

Karsten Braun, Vorsitzender des KBV-Vorstands, erinnert in dem Infobrief daran, dass "für alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe bei indikationsgerechtem Einsatz die Herstellerhaftung" gilt. Diese wurde jedoch durch bedingt kommunizierte Sonderregelungen im Jahre 2020 seitens des Bundes von den Pharmaherstellern übernommen – außer, wie nun bekannt wurde, für den angepassten XBB.1.5-Impfstoff. Daher wird im Schreiben explizit darauf hingewiesen:

"Der Anspruch des Patienten auf Leistungen im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes im Falle eines Impfschadens bei diesem Vakzin ('Staatshaftung') ist aufgrund der öffentlichen Impfempfehlung des Landes Baden-Württemberg erst gegeben, wenn eine STIKO-Empfehlung veröffentlicht ist."

Dies bedeutet decodiert: Sollte sich ein Bürger oder eine Bürgerin im weiterhin vorhandenen Vertrauen den neuesten mRNA-Wirkstoff applizieren lassen und es dabei im Anschluss zu lebensbedrohlichen körperlichen Einschränkungen kommen, muss der oder die Geschädigte vollkommen alleinverantwortlich potenzielle Risiken und Folgeschäden akzeptieren und für mögliche Kosten von Behandlungen aufkommen. Die bis dato vorhandene vermeintliche Absicherung über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den vormaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im November 2020 ist damit augenscheinlich aktuell obsolet – zumindest im Bundesland Baden-Württemberg.

Apollo News fragte bezüglich der erneut irritierenden Informationspolitik aller Akteure beim BMG an. Der entlarvende Abschnitt der Beantwortung lautet:

"Für Impfungen, die zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurden, besteht im Fall von Impfschäden ebenfalls ein Anspruch nach § 60 Absatz 1 IfSG unabhängig davon, ob die Impfung öffentlich empfohlen wurde."

Das BMG ergänzte zudem laut Apollo News, dass "die STIKO seine Impfempfehlung voraussichtlich zum Impfstart am 18. September auf den auf die neue Variante angepassten Impfstoff ausweiten werde" (sic!). Voraussichtlich? Ohne eine zeitnahe explizite STIKO-Empfehlung erfolgt damit die potenzielle Injektion auf eigene Gefahr, und die gesamtverantwortlichen Ministerien der Bundesregierung sind sich dessen voll bewusst. Die Apollo-News-Redaktion kommentiert diesbezüglich und erinnert daran, dass das BMG in den Corona-Jahren "die STIKO mehrfach zu Empfehlungen gedrängt" hatte:

"Befremdlich ist, dass sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch die Kassenärztliche Vereinigung offensichtlich fest davon ausgehen, dass die Empfehlung von der STIKO rechtzeitig und tagesgenau kommen werde. Diese Erwartungshaltung verträgt sich ganz offensichtlich nicht mit der Aufgabe der STIKO, besonnen und überlegt alle Informationen zum neuen Impfstoff zu prüfen, bevor sie sich für oder gegen eine Impfung entscheidet."

Nicht genug, dass eine weiterhin unbekannte, vermutlich sehr hohe Zahl von Impfgeschädigten in Deutschland unter hohen Eigenkosten diverse juristische Ebenen meistern muss, bevor eine finanzielle Entschädigung im Rahmen eines anerkannten Schadensfalles bestätigt wird: Die BMG-Antwort belege zudem, dass "offensichtlich unbemerkt von der Öffentlichkeit die Sonderregelung zur bedingungslosen Staatshaftung bei Corona-Impfstoffen bereits im April diesen Jahres ausgelaufen ist", heißt es im Apollo-News-Artikel.

Ob im Rahmen dieser BMG-Informationspolitik die gelagerten Millionen ungenutzter alter Wirkstoffdosen wie auch die Millionen neuen Dosen des angepassten COVID-19-Impfstoffes die vom Bund erwünschten und benötigten Abnehmerzahlen findet, scheint mehr als fraglich und wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Die potenziellen Kosten für entsprechende Vernichtungen fallen dabei erneut den Steuerzahlern zu.

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