Hausaufgabe: Berliner Polizei erhält Leitfaden für "einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch"
Mehrere Berliner Regionalzeitungen, wie die B.Z. und die Berliner Zeitung, informieren über die jüngste interne Maßnahme der Berliner Polizeibehörde. Demnach hat die "Zentralstelle für Prävention beim Landeskriminalamt" kurz vor dem Jahreswechsel einen Leitfaden mit dem Titel: "Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch" in das behördliche Intranet gestellt. Gesamtverantwortlich für diese Initiative ist dabei Kriminalrätin Eva Petersen, Mitarbeiterin der "Beauftragten für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit" der Berliner Polizei.
Aktuell werden damit knapp 27.000 Angestellte bei der Berliner Polizei zum Studium der Begriffsaktualisierungen aufgefordert. Zur Begründung einer Notwendigkeit heißt es laut dem B.Z.-Artikel, dass im Vorwort der Veröffentlichung Kriminalrätin Petersen erläuternd erklärt, dass die Beamten so "lernen, die Reproduktion rassistischer, antisemitischer, antiziganistischer, frauenfeindlicher, LSBTI-feindlicher oder anderer menschenverachtender Zuschreibungen in Schrift und gesprochenem Wort zu vermeiden". Die Berliner Zeitung zitiert aus dem Vorwort:
"Wer diskriminierungssensibel sprechen und schreiben möchte, sollte – besonders im Umgang mit vorurteilsbehafteten Themen – eine Sprache wählen, die nicht von der Mehrheitsbevölkerung vorgegeben wird, sondern von den Betroffenen selbst, (…) Fragen Sie im Zweifel nach, nutzen Sie Selbstbezeichnungen Betroffener, reflektieren Sie Ihren eigenen Sprachgebrauch und weisen Sie andere auf diskriminierende Sprache hin!"
Nicht mehr erwünscht ist ab 2023 laut der B.Z die Bezeichnung "illegale Migranten". Stattdessen soll "irregulär eingereiste Person" genutzt werden. "Asylbewerber" wird durch "schutzsuchende Menschen" ersetzt. Begriffe, die nicht mehr verwendet werden sollen, sind in dem Leitfaden durchgestrichen, dafür werden alternative Formulierungen vorgegeben. Dazu heißt es bei der B.Z.:
"Der Begriff "Kopftuchträgerin" ist nicht mehr erlaubt, dafür diese Formulierung: "Das unbekannt gebliebene Opfer trug einen Hidschab (Hijab)" (Seite 18). Kompliziert wird es beim "Südländer". Neue Formulierung: "dunklerer Hauttyp, Phänotypus: westasiatisch, gemäß Zeugenaussage arabisch sprechend, sehr dunkle, leicht gewellte Haare" (Seite 12)."
Zur Begrifflichkeit "Südländer" heißt es im Artikel der Berliner Zeitung ergänzend zitierend aus dem Leitfaden:
"Der Begriff Südländer ist insbesondere auch durch die Nutzung in verfassungsfeindlichen Medien negativ belegt."
Zur inhaltlichen Erstellung und Orientierung des Leitfadens hinsichtlich der erfolgten Formulierungsempfehlungen wurden demnach "Formulierungshilfen des Vereins Neue Deutsche Medienmacher*innen, einer Interessenvertretung für "Journalist:innen of Color und Medienschaffende mit Einwanderungsgeschichte", genutzt. Des Weiteren der "Reader für die Strafjustiz" des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Begriffe wie "Farbige" oder "dunkelhäutig" sind zukünftig unerwünscht, aufgrund ihrer "kolonialistischen und diskriminierenden Bedeutungen". Der Leitfaden weise darauf hin, dass "in Deutschland viele Menschen mit Rassismuserfahrungen leben", so die Erläuterungen der Berliner Zeitung. Weiter heißt es dazu im Artikel:
"Weil es bei ihrer Selbstbezeichnung nicht um biologische Eigenschaften, sondern um gesellschaftspolitische Zugehörigkeiten geht, sollen die Polizisten künftig das S in Schwarz großschreiben – "Bei polizeilichen Veröffentlichungen, aber auch in anderen polizeilichen Schriftlagen (…) ist der Begriff Schwarze Person zu verwenden", schreibt das LKA vor. Für Personenbeschreibungen empfehle es sich, zur Identifizierung "dienliche Merkmale zu nennen, z. B. ca. 1,70–1,75 m groß, schlank, ca. 30–35 Jahre alt, Schwarze männliche Person, (…). Auf keinen Fall dunkelhäutig bzw. farbig"".
Die Begrifflichkeiten "weiß" und "Weißsein" stellen laut dem Landeskriminalamt (LKA) "ebenso wie "Schwarzsein" keine biologische Eigenschaft und keine reelle Hautfarbe dar, sondern eine politische und soziale Konstruktion", so die Berliner Zeitung. "Diesbezügliche Informationen" beziehe das LKA demnach aus einem Blog, "in dem unter anderem beschrieben wird, warum Weiße nicht Opfer von Rassismus sein können".
Zum Thema "frauenfeindlicher, LSBTI-feindlicher oder anderer menschenverachtender Zuschreibungen" heißt es auf Seite 26 des Leitfadens, dass bei "diversen Personen" die Anrede "Frau" oder "Herr" generell entfallen und durch eine "neutrale Ansprache" ersetzt werden sollte, indem man "den Vor- und Nachnamen spricht". Zudem erfolgen Erläuterungen zu den Themen "Bisexualität und Pansexualität, die die Zwei-Geschlechter-Ordnung erweitern sollen", sowie "Cisgeschlechtlichkeit", "nicht-(non)binär (Enby)" und "genderfluid".
Auch das Wort "Leitkultur" wird aussortiert. Dieser Begriff stelle einen "vagen Begriff", der vor allem "in rechtspopulistischen bis rechtsextremen Kreisen kursiert" (Seite 28). "Mehrheitsgesellschaft" sei ebenfalls "missverständlich", stattdessen müsse es laut der B.Z. zukünftig heißen: "Mehrheitsbevölkerung, also die von 64 Millionen Deutschen ohne Migrationsgeschichte" (Seite 29). Der B.Z.-Artikel hinterfragt resümierend:
"Diese "Empfehlungen" werfen viele Fragen auf:
Erstens: Wer kann sich das alles merken?
Zweitens: Wer kann im sehr anstrengenden und gefährlichen Polizei-Alltag auf die vielen Feinheiten achten?
Drittens: was geschieht, wenn ein Polizist aus Versehen doch einmal "Südländer" oder "Kopftuch" sagt oder einen Menschen mit "Herr" oder "Frau" anspricht, der nicht so angesprochen werden will?
Viertens: Wie kommen die Beamten eigentlich zu dem ganzen Glück? Haben sie sich "menschenverachtender Zuschreibungen in Schrift und gesprochenem Wort" schuldig gemacht, dass man sie ihnen jetzt austreiben muss?"
Der Journalist Arne Semsrott hat am 20. Dezember nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (VIG) über die Webseite "Frag den Staat" die Berliner Polizeibehörde nun aufgefordert, den gesamtem Inhalt des Leitfadens der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Seitens der Behörde erfolgte noch keine Bestätigung des Erhalts der Aufforderung. Die Beantwortungsfrist endet am 24. Januar 2023.
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