Bundestag stimmt über Corona-Impfpflicht ab – Eckdaten des Gesetzentwurfs
Die der Welt vorliegende Entwurfsfassung dokumentiert alle wesentlichen Pläne der Ampel-Regierung hinsichtlich geplanter Modifizierungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSg) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Die letzte Änderung gemäß Paragraf 3 des IfSg erfolgte am 18. März 2022. Die folgenden Auszüge des Papiers entsprechen den geplanten, über die Abstimmung im Deutschen Bundestag am 7. April anvisierten wesentlichen Änderungen vom 6. April 2022. Zur Änderung der Inhaltsübersicht heißt es:
"In der Angabe zu § 13 (Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung) wird nach dem Wort 'Überwachung' ein Komma und werden die Wörter 'Impf- und Immunitätsregister' eingefügt."
Des Weiteren wird in den Paragrafen 20a bis 20c (Immunitätsnachweis gegen COVID-19, Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) ergänzend eingefügt:
- § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, Verordnungsermächtigung
- § 20b Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- § 20c Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen
Sollte es zu einem Mehrheitsbeschluss kommen, wird es unter Paragraf 20f künftig heißen: "§ 20f Befristung; Ermächtigung des Bundestages zur Verlängerung; Evaluierung". Unter Abschnitt 10 des IfSg "Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden" werden die Paragrafen 54a und 54b ergänzt: "§ 54c Zwangsmittel". Paragraf 13 des IfSg wird nach Absatz 5 um folgenden Gesetzestext (5 a) ergänzt:
"Für Zwecke der Dokumentation und Überwachung des Impf- und Immunissierungsstatus nach diesem Gesetz in Bezug auf Personen, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten sowie für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen wird im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 bis zum 31. Dezember 2023 ein Register über durchgeführte Schutzimpfungen gegen bestimmte übertragbare Krankheiten, die vorliegende Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten, vorliegende Kontraindikationen in Bezug auf bestimmte übertragbare Krankheiten und durchgeführte individuelle ärztliche Beratungen zu Schutzimpfungen gegen bestimmte übertragbare Krankheiten eingerichtet."
In Paragraf 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe) werden "die Paragrafen 20a und 20b" eingefügt. Diese legen dar:
"Personen (...) sind verpflichtet ab dem 15. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 zu verfügen; Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen diese Pflicht auch, indem sie über einen Nachweis über eine individuelle ärztliche Beratung zu Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.
Über die Pflicht nach Satz 1 sowie über Beratungs- und Impfangebote werden sie von den Stellen nach Absatz 4 Satz 1 spätestens zum 15. Mai 2022 informiert; zum 1. September 2022 wird von diesen Stellen ein Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 angefordert."
Paragraf 20a Absatz 1 gelte nicht für "Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel". Der neu eingefügte Absatz 3 verlangt:
"Die zuständige Behörde kann ab dem 15. Oktober 2022 zur Überprüfung, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird, von jeder Person verlangen, dass ihr ein geeigneter Lichtbildausweis gemäß Satz 5 sowie folgender Nachweis vorgelegt wird.
Behauptet eine Person bei einer Überprüfung nach Satz 1, nicht unter die Verpflichtung des Absatzes 1 Satz 1 zu fallen, weil sie das 18. oder das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat sie auf Anforderung der zuständigen Behörde einen geeigneten Lichtbildausweis zur Überprüfung ihres Alters vorzulegen."
Paragraf 20b ermöglicht gegebenenfalls den Abgeordneten des Deutschen Bundestages:
"Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere über die vorhandenen Impfquoten und Virusvarianten des Coronavirus SARSCoV-2 nach Bericht der Bundesregierung nach § 20f Absatz 3 ab dem 1. September 2022 festlegen, dass auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 und 2 verfügen müssen."
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