Deutschland

Bundesverfassungsgericht: Hohe Steuerzinsen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass die hohen Zinsen von sechs Prozent pro Jahr auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verfassungswidrig sind. Dies sei wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase seit 2014 der Fall.
Bundesverfassungsgericht: Hohe Steuerzinsen verfassungswidrigQuelle: www.globallookpress.com © Foto: Sabine Brose/Sorge via www.imago-images.de

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen und auf Steuererstattungen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe am Mittwoch mit. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat Zeit für eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022. (Az. 1 BvR 2237/14 RE)

Die Zinssätze gelten bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der historischen Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 war dadurch eine vielfach kritisierte Schieflage entstanden, denn die Zinsen sollen potenzielle Gewinne ausgleichen, die in dieser Höhe am Kapitalmarkt aber seit dieser Zeit gar nicht zu erzielen sind.

Da die Entscheidung in Karlsruhe auch die Erstattungen an Steuerpflichtige umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahler davon profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der gezahlten Zinsen zurückverlangen. Aber wer vom Finanzamt für zu viel gezahlte Steuern auch noch Zinsen erhalten hat, wird möglicherweise diese Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.

Für die Zeit von 2014 bis 2018 ließ der Erste Senat des BVerfG die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber "noch in einem rechten Verhältnis" gewesen, heißt es. Spätestens seit 2014 sei er aber "evident realitätsfern".

Auch der Bundesfinanzhof hatte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur noch vorläufig festgesetzt. Das heißt, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, die nach einer Steuerprüfung schon allein die Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Weil es hier auch um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

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(rt/dpa)

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