Deutschland

Bundesbehörden ab 2022 ohne Facebook

Mit einem Brief hat sich der Datenschutzbeauftragte an die Behörden des Bundes gewendet. Er fordert sie auf, ihre Facebook-Seiten bis zum Ende des Jahres abzuschalten. Andernfalls werde er von Abhilfemaßnahmen Gebrauch machen, um die Bürger zu schützen.
Bundesbehörden ab 2022 ohne FacebookQuelle: www.globallookpress.com © Daniel Reinhardt/dpa

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Professor Ulrich Kelber, hat die Behörden des Bundes angewiesen, bis zum Ende des Jahres ihre Facebook-Seiten abzustellen. Ein datenschutzkonformer Betrieb dieser Seiten ist nicht möglich, schrieb der Beauftragte in einem Brief vom 16. Juni 2021 an die Behörden.

Auf das Problem hatte er sie bereits im Mai 2019 hingewiesen. "Es wäre erforderlich, dass öffentliche Stellen, die eine Fanpage betreiben, eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen, die den Anforderungen von Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht." Es reicht nicht aus, so Kelber weiter, die Nutzer der Seiten auf die Lücke im Datenschutz aufmerksam zu machen.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hatte sich in jenem Jahr direkt an Facebook gewendet. In der Antwort verwies das Unternehmen auf seine Erklärung, die in IT interessierten Kreisen als Addendum vom Oktober 2019 bekannt ist.

Aus Sicht der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern ist das Addendum unzureichend. Die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer werde damit nicht vollumfänglich garantiert. 

Zunächst wartete Kelber ab, ob die Institutionen jeweils zusätzliche Vereinbarungen mit Facebook treffen würden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewog ihn, nicht sofort eine Empfehlung zu geben, die Seiten abzustellen.

Doch jetzt schreibt er: "Sofern Sie eine Fanpage betreiben, empfehle ich Ihnen daher nachdrücklich, diese bis Ende dieses Jahres abzuschalten. Ab Januar 2022 beabsichtige ich – im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger – schrittweise von den mir nach Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen Gebrauch zu machen."

Als ein Argument nennt der Datenschützer das "Schrems II" genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Über dieses Urteil informiert das Portal golem.de. Professor Kelber schreibt in seinem Brief: "Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern nur an Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittland einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz genießen wie in der EU. Für die USA hat er ein solches angemessenes Schutzniveau verneint." 

Abschließend empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, die Applikationen Instagram, TikTok und Clubhouse auf dienstlichen Geräten nicht zu nutzen.

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