Gerichtsurteil: Kurzarbeit führt auch zu geringerem Urlaubsanspruch

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kürzt Kurzarbeit nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Schon zuvor wurde bekannt, dass auf Kurzarbeiter auch spürbare Steuernachzahlungen zukommen könnten.

Geklagt hatte eine Teilzeitbeschäftigte in Drei-Tage-Woche. Sie hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet, bestand aber auf den vollen Urlaubsanspruch. Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin – und scheiterte.

Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so das Gericht. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus. Laut den Richtern setzt der Anspruch auf Urlaub voraus, dass man auch tatsächlich arbeite. Das Landesarbeitsgericht folgt damit in seiner Auffassung dem Europäischen Gerichtshof (EuGh), der zuvor bereits in anderen, ähnlichen Verfahren entsprechend geurteilt hatte.

Zuvor war schon bekannt geworden, dass auf Kurzarbeiter auch spürbare Steuernachzahlungen zukommen könnten. Wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei im Bundestag mitteilte, nimmt der Fiskus für das Steuerjahr 2020 1,6 Milliarden Euro durch den sogenannten Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld ein. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für den regulären Lohn und sonstige Einkünfte der Beschäftigten erhöht.

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(rt de/dpa)