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Tübingens OB Boris Palmer macht Corona-Schnelltesttickets für zahlreiche Einrichtungen verpflichtend

Das "Tübinger Tagesticket" gilt ab Montag als verpflichtender Nachweis über einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest und ist Zugangsvoraussetzung für zahlreiche Betriebe und Geschäfte.
Tübingens OB Boris Palmer macht Corona-Schnelltesttickets für zahlreiche Einrichtungen verpflichtendQuelle: www.globallookpress.com © Eibner-Pressefoto/Thomas Dinges

Seit Montag gilt für alle Einwohner des Landkreises Tübingen eine erweiterte Testpflicht zum möglichen Nachweis von COVID-19, wie das Schwäbische Tagblatt berichtet. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat Oberbürgermeister Boris Palmer (Bündnis 90/Die Grünen) am Samstag unterzeichnet.

Im gesamten Stadtgebiet gilt die Testpflicht für Friseure und körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudios. Alle Betriebe, in denen die Testpflicht gilt, müssen darauf am Eingang gut sichtbar mit Plakaten hinweisen, die die Stadtverwaltung zur Verfügung stellt.

Im Einzelhandel gilt die Testpflicht in der Tübinger Innenstadt. Sie gilt für jene Betriebe, die wieder schließen müssten, wenn die Tübinger Inzidenz über 100 steigt. Das sind zum Beispiel Bekleidungsgeschäfte oder Haushaltswarenläden. Ohne ein negatives Testergebnis ist der Besuch von diesen Geschäften nicht mehr möglich. Die Testpflicht in der Innenstadt gilt nicht in Geschäften, die auch während des Lockdowns geöffnet bleiben dürfen, zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte oder Buchhandlungen. 

Das Tübinger Tagesticket bescheinigt, dass der Besitzer dieses Nachweises am selben Tag einen Corona-Schnelltest gemacht hat und das Ergebnis negativ war. Das heißt, dass der Tagesticketinhaber am Tag des Tests mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ansteckend ist. Dies kann aber schon am nächsten Tag anders sein. Daher gilt das Ticket nur für einen Tag. Wer also täglich in der Innenstadt in den entsprechenden Einrichtungen zutun hat, muss sich auch jeden Tag testen lassen. Die sogenannten "AHA-Regeln" ("Abstand, Hygiene, Alltagsmaske") gelten dazu weiterhin parallel.

In der Innenstadt stehen ab Montag fünf Teststationen bereit, die von 9.30 bis 19 Uhr geöffnet sind. Die dort eingesetzten nasalen Schnelltests sind kostenlos. Wer negativ getestet ist, erhält als Bestätigung ein Tübinger Tagesticket.

Wer über einen personalisierten tagesaktuellen Schnelltest-Nachweis verfügt, der von einem Arbeitgeber, einer Schule oder einer Arztpraxis ausgestellt wurde, kann diesen an einer Teststation in ein Tübinger Tagesticket umwandeln, ohne sich erneut testen zu lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass aus dem Nachweis hervorgeht, dass der Test unter Aufsicht einer medizinischen Fachkraft erfolgt ist. Betriebe, die einer Testpflicht unterliegen, können für die Nutzung ihrer eigenen Angebote auch einen Schnelltest vor Ort anbieten, der von der Stadt finanziert wird. Das gilt insbesondere für Friseursalons.

Die Betriebe, in denen die Testpflicht gilt, müssen sich das Tübinger Tagesticket vor dem Verkauf vorlegen lassen. Der städtische Vollzugsdienst kann überprüfen, ob das Tagesticket auf den Namen der Person ausgestellt wurde, die es mit sich führt.

Die Universitätsstadt Tübingen hat beim Land Baden-Württemberg einen Antrag gestellt, im Rahmen dieses Modellversuchs weitere Öffnungen zu erproben, die durch Testpflichten abgesichert werden sollen. Dann könnten in Tübingen auch Außengastronomie und Kultureinrichtungen wie Theater wieder öffnen. Voraussetzung für den Zutritt ist ebenfalls ein Tübinger Tagesticket oder ein Schnelltest der jeweiligen Einrichtung.

Je nach Hersteller differieren die Fehlerquoten der eingesetzten Tests bei ca. zwei Prozent. So werden vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Mindestkriterien eine Sensitivität von über 80 Prozent und eine Spezifität von über 97 Prozent vorausgesetzt.

Das Fraunhofer-Institut beziffert die Qualität der Tests:

"Die Sensitivität gibt dabei an, wie sensibel der Test auf den gesuchten Stoff reagiert. Formal ist die Sensitivität die empirisch bestimmte Wahrscheinlichkeit, mit der eine tatsächlich erkrankte Person auch als "positiv" getestet wird. Umgekehrt bedeutet ein positives Testergebnis nicht immer auch eine Erkrankung. Gemessen wird das durch die Spezifität: Diese ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der eine nicht-erkrankte Person auch korrekterweise einen negativen Test erhält."

Die Zertifizierung der genehmigten Tests auf der Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte-Liste stammt allerdings vom Hersteller selbst und wurde nicht durch eine unabhängige Stelle validiert.

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