Die Richter gaben einem Eilantrag statt und setzten das wegen Corona geltende bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum "vorläufig außer Vollzug", wie der Verwaltungsgerichtshof mitteilte.
Zur Begründung verwies der zuständige Senat darauf, dass nach dem Infektionsschutzgesetz Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Mit der Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats überschreite die Staatsregierung daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers.
Kontaktbeschränkungen bleiben jedoch in Kraft
Keinen Erfolg hatte der Kläger dagegen zunächst mit seinem Versuch, auch weitere Schutzmaßnahmen zu kippen: Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Bibliotheken und Archiven sowie die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge bleiben in Kraft. Die Kontaktbeschränkungen seien laut Verwaltungsgerichtshof durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt.
Bei der Schließung von Bibliotheken und Archiven ist nach Berichten des BR noch offen, ob diese "angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste" verhältnismäßig sei. Diese Frage wird erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin überwiege das öffentliche Interesse an der Eindämmung der COVID-19-Pandemie gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken, so die Argumentation der Richter.
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