Kanzleramt: Keine Impfpflicht gegen Corona in Deutschland – Es wird auf "Freiwilligkeit" gesetzt
Der Chef des Robert Koch-Instituts (RKI) hat eine Impfpflicht gegen das Coronavirus abgelehnt.
Wir haben keinen Anlass, an eine Impfpflicht zu denken", erklärte RKI-Präsident Lothar Wieler am Samstag in Schwerin.
Die Bürgerinnen und Bürger seien demnach "definitiv klug genug" zu wissen, dass ein vorhandener und zudem sicherer Impfstoff ihre Gesundheit fördern würde.
Auch nach Äußerungen vom Kanzleramtschef Helge Braun werde es demzufolge keine Impfpflicht in Deutschland geben. Wenn ein Impfstoff vorläge, wäre es jedoch gut, wenn sich viele impfen ließen. Das entscheide jedoch jeder selbst, erklärte der CDU-Politiker am Samstag gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe.
Wer das nicht will, muss das Risiko einer Infektion selbst tragen", betonte Braun.
Braun ergänzte, er hoffe auf einen Impfstoff für die breite Bevölkerung zwischen Anfang und Mitte nächsten Jahres. Dann könne man auch zum normalen Leben zurückkehren.
Auch Bundesforschungsministerin Anja Karliczek (CDU) zeigte sich bezüglich der Impfstoffentwicklungen verhalten zuversichtlich.
Deutschland unterstützt die Impfstoffentwicklung breit – international wie national – insgesamt mit fast einer Milliarde Euro. Das ist gut angelegtes Geld. Mit der Zulassung und Massenproduktion eines Impfstoffs sollte man auch im günstigsten Fall jedoch nicht vor dem nächsten Sommer rechnen", gab Karliczek gegenüber der Passauer Neue Presse am Samstag zu Protokoll.
Zum Thema Impfstoff sei vor einigen Wochen eine Arbeitsgruppe beim RKI gegründet worden, erklärte RKI-Chef Wieler. Demnach würde sich diese damit befassen, welche Bevölkerungsgruppen wie geimpft werden könnten – sobald es einen Impfstoff gibt.
Das Infektionsschutzgesetz setzt einer verpflichtenden Impfung enge rechtliche Grenzen: Eine solche Pflicht kann von der Bundesregierung demzufolge nicht ohne Weiteres angeordnet, sondern nur "mit Zustimmung des Bundesrates", also von Bund und Ländern gemeinsam beschlossen werden. Dies gelte im Übrigen "für bedrohte Teile der Bevölkerung".
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist", heißt es entsprechend in Paragraf 20, Absatz 6.
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Verpflichtende Impfungen seien demnach nur in besonderen Fällen zu rechtfertigen, denn sie könnten gegen Artikel 2 des Grundgesetzes verstoßen, wo es heißt:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kamen 2016 zu dem Schluss, dass zwar "eine Impfpflicht für bedrohte Teile der Bevölkerung (...) einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" bedeutet, im Seuchenfall "verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt erscheinen" könne.
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Ein Eingriff in ein Grundrecht sei demnach immer dann gegeben, "wenn eine unmittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Schutzbereiches" erfolge. Bei einer Impfung wird der Körper abgeschwächten Krankheitserregern mit dem Ziel einer aktiven Immunisierung gegen Erkrankungen ausgesetzt. Eine Impfung stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar.
Ein solcher Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist. Das Grundrecht enthält in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einen Gesetzesvorbehalt. Somit kann in das Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden", präzisieren die Wissenschaftlichen Dienste.
Der Bundestag nahm dazu am vergangenen Donnerstag mit knapper Mehrheit "ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" an.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und präzisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests", heißt es u.a. in dem entsprechenden Entwurf.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, SPD-Politiker Ulrich Kelber, kritisiert den angenommenen Gesetzesentwurf und bedauert, dass die dem Kabinett vorgelegte Fassung seine "Hinweise leider nur unzureichend" berücksichtigt habe.
Im Gesetzentwurf werden die Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz erheblich ausgeweitet. Abgesehen von der (berechtigten) Aufnahme von der COVID-19-Erkrankung bzw. des SARS-CoV-2-Virus in die Listen der meldepflichtigen Erkrankungen bzw. Krankheitserreger, wird nun für neue bedrohliche Krankheiten die Meldepflicht bereits auf den Verdacht ausgeweitet. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verdacht gegeben ist, wird jedoch nicht festgelegt", erläutert Kelber in seiner Stellungnahme.
Zudem werde "hinsichtlich SARS-CoV-2 (und SARS-CoV) eine Meldepflicht auch bei negativer Testung eingeführt", erläuterte der Experte.
Kelber kritisierte insbesondere auch die Änderungen rund um den Impfpass. Während bisher lediglich die vorgenommenen Impfungen eingetragen und dokumentiert wurden, sollen künftig auch die ärztlichen Befunde, der sogenannte Serostatus, aufgenommen werden. Es bestehe die Gefahr, dass solch sensible Daten "zu einer missbräuchlichen Verwendung verleiten" könnten.
Dass die Bedenken des Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung keineswegs weit hergeholt und gar nicht unbegründet sind, zeigt die vom Bundestag angenommene Änderung (Seite 20 der Drucksache 19/18967) von § 23a des Infektionsschutzgesetzes. Darin heißt es neu im ersten Satz:
Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Dieser Passus lässt die jüngste Stellungnahme des Kanzleramts, wonach es keine Impfpflicht geben werde, wiederum in einem anderen Licht erscheinen. Denn nur wenige Menschen werden sich wohl einer Impfung verweigern (können), wenn ihnen dadurch berufliche Nachteile entstehen könnten.
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Zuletzt wurde ebenfalls berichtet, dass Gesundheitsminister Jens Spahn in der Corona-Krise grundsätzlich an Plänen zur Einführung eines Immunitätsausweises festhält. Wie der CDU-Politiker am vergangenen Donnerstag gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland äußerte, werde man sich verstärkt mit der Frage beschäftigen müssen, welche Einschränkungen wann für wen zulässig werden. Der Minister betonte weiter:
Andere Staaten planen bereits, die Einreise künftig von einem derartigen Immunitätsnachweis abhängig zu machen. Denn die Lösung kann ja nicht sein, dass unsere Bürgerinnen und Bürger nicht mehr in Länder reisen können, die solche Regelungen planen", so Spahn.
In den Parteien der Regierungskoalition gab es zuletzt auch Befürworter einer Impfpflicht. So hatte etwa der CSU-Parteivorsitzende Markus Söder Ende April erklärt, dass er eine deutschlandweite Impfpflicht befürworten würde.
Für eine Impfpflicht wäre ich sehr offen", hatte der CSU-Chef gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland erklärt.
Zuspruch erhalten die Impfbefürworter auch aus der Opposition. Ebenfalls Ende des vergangenen Monats sprach sich der Grünen-Fraktionsvorsitzende Robert Habeck für eine Impfflicht aus – für den Fall, dass sich nicht ausreichend viele Menschen freiwillig impfen lassen würden. Impfungen dienten nicht nur dazu, sich selbst zu schützen, sondern eine Immunität der Bevölkerung anzustreben.
Dem hatte Spahn zuletzt entgegnet, dass er auf "Freiwilligkeit" in Sachen Impfung baue.
Mein Eindruck ist, dass sich die allermeisten Bürgerinnen und Bürger sofort freiwillig impfen lassen würden, sobald es eine Impfung gegen das Coronavirus gibt. Wo Freiwilligkeit zum Ziel führt, braucht es keine gesetzliche Pflicht", erklärte der gelernte Bankkaufmann.
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