Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass – Facebooks Tricksereien mit dem eigenen Rechtsstatus
Facebook hat die konservative politische Performance-Künstlerin Laura Loomer von seiner Plattform ausgeschlossen. Der Sozialnetzwerk-Riese berief sich auf das Recht, als "Verlag" seine eigene Freiheit zur Meinungsäußerung auszuüben. Selbst wenn die Künstlerin von den Facebook-Moderatoren ohne Nachweise als gefährliche Extremistin bezeichnet werde, sei dies im Rahmen des Ersten Zusatzartikels zur US-Verfassung erlaubt, weil es eben nur ein Akt der Meinungsäußerung sei – so Facebook im Plädoyer, die von Loomer eingereichte Klage abzuweisen.
Doch mit der Behauptung, man habe das durch die US-Verfassung gesichterte Recht, Nutzer als Extremisten zu beschimpfen und von der Facebook-Nutzung auszuschließen, verliert der Konzern seine bisherige rechtliche Immunität. Diese beruhte auf einem Gesetz, das Kommunikationsplattformen schützt – und eben nicht die Rechte von Verlagen und Verlegern. Was darf’s denn nun sein?
In der Vergangenheit definierte sich Facebook immer als ein Technologieunternehmen, das eine Plattform für die Kommunikation seiner Nutzer bietet. Doch bereits diese Definition wird in unserer Zeit der weit verbreiteten politisch motivierten Zensur zusehends lächerlicher. Und nun hat sich die ohnehin schon nicht ganz neutrale Content-Plattform neu definiert – als einen Verlag, mit ganz anderen damit einhergehenden Rechten, jedoch nunmehr ohne den Schutz vor juristischen Beanstandungen.
"Nach geltendem Recht können weder Facebook noch ein anderer Verlag oder Verleger dafür haftbar gemacht werden, dass er die Nachricht eines Dritten nicht veröffentlicht hat". So lautet das Plädoyer von Facebook, die Verleumdungsklage von Laura Loomer abzulehnen. Mit demselben Argument begründet der Technikriese gleichzeitig seine Entscheidung, die politische Performance-Künstlerin von der Plattform auszuschließen.
Im Plädoyer wird auch darauf hingewiesen, dass Begriffe wie "gefährlich" oder "Hass schüren" nicht sachlich verifiziert werden können und somit verfassungsrechtlich geschützte Meinungen eines Verlegers seien. Behauptet wird aber dennoch auch, man habe nie einen der beiden Begriffe auf Loomer angewandt, obwohl sie gemäß der Facebook-Richtlinie über "gefährliche Personen" von der Plattform verbannt wurde.
Die Selbstdefinition als Verlag macht Facebook für Klagen wegen Verleumdung und andere Haftungsansprüche für die von Nutzern veröffentlichten Inhalte verwundbar, gegen die das soziale Netzwerk zuvor immun war. Alle Lügen, persönlichen Angriffe und Schmierkampagnen, derer die Facebook-Nutzer sich in Zukunft schuldig machen, können nun dem Unternehmen selbst zur Last gelegt werden. Das ist eine Büchse der Pandora, die Facebook vielleicht lieber nicht hätte öffnen sollen. Wofür auch immer man sich bei Facebook entscheidet – Kommunikationsplattform oder Verlag – die Konsequenzen werden sie von nun an in Form eines Justiz-Gespenstes verfolgen.
Plattformen wie Twitter, Google und Facebook (letzteres offenbar nur bis heute) sind in den USA durch Abschnitt 230 des Communications Decency Act vor den Rechtsfolgen der Meinungsäußerung ihrer Nutzer geschützt. Im Plädoyer von Facebook selbst wird später sogar auf den Abschnitt 230 verwiesen – offenbar will der Technikriese tatsächlich, dass man ihm den Pelz wäscht, ihn aber nicht nass macht.
Facebook könnte auch zu seiner alten Existenz als Kommunikationsplattform zurückkehren – doch dafür müsste man dort bereit sein, den Anspruch fallen zu lassen, sich für einen Teil der Machtelite durch Zensur politischer Beiträge zu prostituieren.
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