Strafanzeige gegen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wegen Volksverhetzung
Bei einem Empfang von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und Betriebsräten bezeichnete der deutsche Bundespräsident Frank-Walter-Steinmeier am 29. Januar bestimmte, nicht näher definierte Teile der Bevölkerung als "extremistische Rattenfänger". Damit habe er bei einer Rede während seiner offiziellen Amtsausübung als Bundespräsident Millionen von Wählern indirekt als "Ratten" diffamiert, so die Auffassung einiger Unterstützer der Bürgerinitiative GemeinWohl-Lobby.
Ganz davon abgesehen, dass eine wahre Demokratie aus Gegensätzen bestehe und Gegensätze ertrage, sei Steinmeiers Verhalten nicht mit dem Amt des Bundespräsidenten vereinbar, erklärten die Aktivisten von GemeinWohl-Lobby. Sie stellten deshalb am 2. Februar Strafanzeige gegen Steinmeier wegen Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch. Darüber berichtete am Dienstag das Nachrichtenportal apolut.net.
Zur Definition des Amtes des deutschen Bundespräsidenten heißt es auf dessen Webseite: Autorität und Würde des Amtes seien vor allem auf geistig-moralische Wirkung angelegt. Der Bundespräsident solle parteipolitische Neutralität wahren, insbesondere bei parteipolitisch umstrittenen gesellschaftlichen Fragen:
"Dies gilt insbesondere in Bezug auf parteipolitisch umstrittene gesellschaftliche Fragen. Die vom Bundespräsidenten gewahrte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen." Diesbezüglich zitierte die Bürgerinitiative GemeinWohl-Lobby aus den offiziellen Aufgaben des Staatspräsidenten:
"Über den Parteien stehend, wirkt er durch Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Befugnisse, in Reden, Ansprachen, Gesprächen, durch Schirmherrschaften und andere Initiativen integrierend, moderierend und motivierend."
In der Begründung für die Strafanzeige schreiben die Kläger: Mit seiner Aussage "Wir lassen uns dieses Land nicht von extremistischen Rattenfängern kaputtmachen", habe Frank-Walter Steinmeier in die demokratischen Prozesse unseres Landes eingriffen. Dazu sei er nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass solche Redensweisen dem Amt und der Würde eines Bundespräsidenten grundsätzlich nicht angemessen seien, habe er damit Millionen von Bürgern indirekt als Ratten bezeichnet.
"Damit sind Millionen von Wählern indirekt Ratten, wenn sie nicht in dem Sinne des Bundespräsidenten gewählt haben.
Dies muss als Volksverhetzung nach §130 StGB geahndet werden, weshalb wir Strafantrag bei der Generalbundesanwaltschaft gestellt haben."
Des Weiteren hat die Bürgerinitiative eine Musterklageschrift veröffentlicht. Mit diesem Schreiben an die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe könne man sich der Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten anschließen. In der Klageschrift heißt es:
"Nach Ansicht des obengenannten Anzeigenerstatters macht sich die o. g. Person wegen strafbarem Handeln bezüglich folgenden Straftatbestandes strafbar:
§ 130 StGB Abs. 1 (2) Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Es folgen einige weitere Auszüge aus der Begründung der Klage:
"Durch das Amt des Bundespräsidenten ist Frank-Walter Steinmeier verpflichtet, sich grundsätzlich neutral zu verhalten. Hetze und Spaltung zu schüren, ist ihm in jeder Hinsicht untersagt. Es ist ihm nicht erlaubt, demokratische Prozesse in Deutschland in irgendeiner Form zu diskriminieren und noch dazu Volksverhetzung zu betreiben.
Frank-Walter Steinmeier als Bundespräsident hetzt mit seiner Aussage 'extremistischen Rattenfängern', gegen bestimmte Teile unserer Gesellschaft, statt neutral gemäß seines Amtes zu offenem Dialog in unserer Gesellschaft beizutragen und 'integrierend, moderierend und motivierend' zu wirken.
Frank-Walter Steinmeier als Bundespräsident hat mit seiner Aussage einen Teil der Bevölkerung verächtlich gemacht und gezielt zur weiteren Spaltung der Gesellschaft beigetragen. Es lässt sich daraus der Straftatbestand 'Volksverhetzung' gemäß § 130 StGB Abs. 2 eindeutig erkennen."
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