Europa

Eilentscheid: Vertreter von Bündnis Sahra Wagenknecht darf an "ARD"-Wahlsendung teilnehmen

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Bündnisses Sahra Wagenknecht auf Teilnahme an der "ARD"-Wahlkampfsendung in erster Instanz abgelehnt hatte, entschied das OVG Münster nun zugunsten des BSW: Ein BSW-Vertreter darf am Vorabend der Europawahl in der "ARD"-Sendung auftreten.
Eilentscheid: Vertreter von Bündnis Sahra Wagenknecht darf an "ARD"-Wahlsendung teilnehmenQuelle: www.globallookpress.com © Horst Galuschka / dpa

Nach einem Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) von Nordrhein-Westfalen wurde der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nun verpflichtet, auch Spitzenkandidaten der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) in die ARD-Sendung zur Europawahl am Freitag einzuladen.

Dazu erklärte das OVG Münster, in der Pressemitteilung vom Mittwoch: "Der WDR muss den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei 'Bündnis Sahra Wagenknecht' (BSW), Fabio De Masi, zur ARD-Sendung 'Wahlarena 2024 Europa' einladen und an der Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen lassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Eilverfahren entschieden und damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert."

Wegen des allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebots der abgestuften Chancengleichheit politischer Parteien müsse man dem Bündnis Sahra Wagenknecht die Teilnahme an der ARD-Sendung 'Wahlarena 2024 Europa' ermöglichen. Das dem Gericht vom verantwortlichen WDR vorgelegte Konzept der Veranstaltung rechtfertige nicht den Ausschluss der BSW.  

Bei der Fernsehsendung 'Wahlarena 2024 Europa' werden eingeladenen Politikern von den Zuschauern vorab eingereichte Fragen stellt. Vom WDR eingeladen worden seien dazu nur Vertreter von SPD, CDU, CSU, Grünen, FDP, AfD und den Linken. Gegen diesen Ausschluss von der als 'Townhall Meeting' bezeichneten Wahlkampfsendung hatte das Bündnis Sahra Wagenknecht per Eilantrag geklagt. Der Eilantrag auf Teilnahme an der ARD-Sendung wurde vom Verwaltungsgericht Köln zunächst abgelehnt. In der Begründung hieß es, aufgrund des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, obliege die Entscheidung über die Einladungen zu Sendungen ganz grundsätzlich dem verantwortlichen WDR.  

Dem folgte das OVG am Mittwoch nicht. Zwar könne der WDR grundsätzlich seine grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit nutzen und eine Wahlsendung dem Rückblick auf die letzte Wahlperiode veranstalten und auch nur Vertreter der Parteien der letzten Wahlperiode einladen. Aber es sei anhand der WDR-Darstellung der Sendung nicht deutlich geworden, dass dieser Ansatz bei der Sendung maßgeblich umgesetzt würde. Schließlich würde schon das Format eines 'Townhall Meetings" konzeptionell schwerpunktmäßig Fragen zur Zukunft umfassen.

Zudem zwinge die Teilnahme eines BSW-Vertreters den WDR nicht dazu, von seinem redaktionellen Sendungskonzept abzuweichen. Nirgends sei dargelegt worden, warum bei dem gewählten Format eines 'Townhall Meetings' die Gesamtzahl der möglichen Gäste zwingend auf sieben begrenzt sein müsse, oder warum die Teilnahme eines achten Gastes der Durchführung und Attraktivität der Sendung entgegenstehe.

"Das verbleibende Kriterium des redaktionellen Konzepts, nur Parteien einzuladen, die 'auch im Übrigen in Deutschland ein relevantes Gewicht' haben, verlangt eine Teilnahme der Antragstellerin", so das OVG Münster. 

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